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OVG Berlin, 16.05.1991 - 5 B 25.89 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 16.05.1991 - 5 B 25.89
- BVerwG, 11.05.1992 - 3 B 92.91
Wird zitiert von ... (4)
- VG Braunschweig, 23.11.2011 - 5 A 116/11
Widerruf der (Nach)Zulassung eines Tierarzneimittels
Die Beklagte ist grundsätzlich verpflichtet, ein vorgelegtes Gegengutachten zu überprüfen, und die Tatsache, dass das Gesetz dieses Gutachten zwingend vorsieht, bringt es mit sich, dass die Beklagte ein Rechtsfolgeermessen hinsichtlich der Anknüpfung des Widerrufs an die Nichtbeibringung des Gutachtens hat (…vgl. Rehmann, a. a. O., Rdnr. 6 zu § 30; OVG Berlin, B. v. 16.05.1991, 5 B 25.89, juris;… Brixius/Schneider, a. a. O., 10.8).Die Beklagte musste auch nicht in der Begründung der Ermessensentscheidung die Rechtmäßigkeit der bestandskräftig festgelegten Auflagen überprüfen, denn es spricht nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit dieser Auflagen (vgl. OVG Berlin, B. v. 16.05.1991, 5 B 25.89, juris).
- VG Köln, 12.04.2011 - 7 K 390/09
§ 28 Abs. 3 S. 1 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) als …
Zum Widerruf der Zulassung bei rechtswidriger Auflage vgl. OVG Berlin, Urteil vom 17.06.1991 - OVG 5 B 25.89 -, Kloesel/Cyran, a.a.O., E 65. - BVerwG, 14.07.1989 - 5 B 21.89
Nichtzulassung der Revision im Verwaltungsprozess - Verbindung von …
Die Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 B 21.89, BVerwG 5 B 22.89 und BVerwG 5 B 25.89 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. - VG Berlin, 27.03.2008 - 14 A 81.06
Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Ethik-Kommission des Landes Berlin für …
Diese - nachfolgend unter (2) noch zu erörternde - Sonderregelung verdrängt gemäß § 1 Abs. 1, letzter Halbs. VwVfG für den Bereich der bundesbehördlichen Verwaltungstätigkeit die Anwendbarkeit von §§ 48, 49 VwVfG (vgl. in diesem Zusammenhang OVG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 1991 - 5 B 25.89 - juris, Rn. 19 zu § 30 AMG); deshalb kann der nachträgliche Wegfall des Zustimmungs-Verwaltungsaktes der Ethik-Kommission auch nicht auf dem Umweg über das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht die bundesbehördliche Genehmigung zur Durchführung der klinischen Prüfung zu Fall bringen.