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   BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02   

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BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02 (https://dejure.org/2003,6029)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.2003 - 5 B 259.02 (https://dejure.org/2003,6029)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 2003 - 5 B 259.02 (https://dejure.org/2003,6029)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 40 BSHG - Verfahrensfehler - Kosten einer Begleitperson beim Besuch einer öffentlichen Sonderschule

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Rüge der ungenügenden Erforschung des Sachverhalts im Verwaltungsgerichtsverfahren; Verhältnis von Eingliederungshilfe zu schulrechtlichen Vorschriften; Anforderungen an die Geltendmachung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschulen ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen (Urteil vom 13. August 1992 BVerwG 5 C 70.88 Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 zur Schulgeldfreiheit: "Sonderregelung"; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992 BVerwG 5 B 135.02 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung).

    Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht für ein Eintreten von Sozialhilfe noch Raum, "wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist" (Urteil vom 13. August 1992, a.a.O., für den Besuch einer Privatschule).

  • BVerwG, 28.06.2002 - 5 B 135.02

    Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschulen ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen (Urteil vom 13. August 1992 BVerwG 5 C 70.88 Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 zur Schulgeldfreiheit: "Sonderregelung"; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992 BVerwG 5 B 135.02 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung).
  • BVerwG, 13.05.1996 - 5 B 52.96

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    Damit ist revisionsgerichtlich geklärt, dass es einem Hilfesuchenden auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 BSHG nicht zuzumuten ist, einen vermeintlichen Rechtsanspruch gegen einen Dritten gerichtlich durchzusetzen, wenn z.B. wegen der Ungeklärtheit der Rechtslage wie sie hier vom Berufungsgericht angenommen worden ist keine rechtzeitige Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs erwartet werden kann (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. Mai 1996 BVerwG 5 B 52.96 Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20).
  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 7.87

    Fahrtkosten zur Sonderschule als Leistung der Eingliederungshilfe

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    Dementsprechend hat der Senat einen Anspruch auf Übernahme von Taxikosten zum Besuch einer Sonderschule für Behinderte als Maßnahme der Eingliederungshilfe angesehen (Urteil vom 10. September 1992 BVerwG 5 C 7.87 Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8).
  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 1.88

    Maßgeblicher Zeitraum der gerichtlichen Nachprüfung in Sozialhilfesachen -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    Auch insoweit gilt mithin, dass wie der Senat zum Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht entschieden hat "der Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ... der Hilfe zur Schulbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG Grenzen (setzt)" (Urteil vom 30. April 1992 BVerwG 5 C 1.88 Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 12, S. 6).
  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 15.90

    Sozialhilfe - Bedarf - Ausbildungsförderung - Bafög

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschulen ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen (Urteil vom 13. August 1992 BVerwG 5 C 70.88 Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 zur Schulgeldfreiheit: "Sonderregelung"; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992 BVerwG 5 B 135.02 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung).
  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    Letzteres trifft auf die Bereitstellung von Integrationshelfern für behinderte Kinder an Regelschulen zu (vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. Juni 2001 BVerwG 5 B 105.00 Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 38).
  • BVerwG, 17.01.1985 - 5 C 29.84

    Vorschrift - Ausschlußwirkung - Ausbildungsbezogener Bedarf

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschulen ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen (Urteil vom 13. August 1992 BVerwG 5 C 70.88 Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5 zur Schulgeldfreiheit: "Sonderregelung"; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992 BVerwG 5 B 135.02 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung).
  • BVerwG, 12.10.1993 - 5 C 38.92

    Sozialhilfe - Nachranggrundsatz - Untersuchungsgefangene - Nachrang - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 02.09.2003 - 5 B 259.02
    Insbesondere hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass bei der Beurteilung, ob der Hilfesuchende sich in einem seinen Sozialhilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 BSHG ausschließenden Sinne selbst helfen könne wozu je nach den Umständen des Einzelfalles auch die Beschreitung des Rechtswegs gehören könne , es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten habe, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhalte oder erhalten, der Anspruch gegen den Dritten also rechtzeitig realisiert werden könne (Urteil vom 12. Oktober 1993 BVerwG 5 C 38.92 Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer Grundschule entgegenstehen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02) , weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl BSG, Urteil vom 3.11.2011 - B 3 KR 8/11 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 22) bzw eine valide spätere berufliche Tätigkeit.

    Der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt damit nach Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII gänzlich außerhalb der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers (ähnlich bereits, wenn auch mit anderer Begründung, BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN; BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 1/88 - NVwZ 1993, 995, 996 f).

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Klägers am Unterricht in einer allgemeinen (Grund-)Schule entgegen (vgl auch BVerwG, Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02) , weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wesentlich; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn (vgl: BSGE 110, 301 ff RdNr 19 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8; BSGE 109, 199 ff RdNr 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 37) .

    Diese Rechtsprechung hat das BVerwG auch für Leistungen der Eingliederungshilfe bestätigt (Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02) und ausdrücklich ausgeführt, dass ein nachrangiges Eintreten der Sozialhilfe (nur) für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen sei, die nicht in der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestünden, sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhingen, etwa wie bei der Bereitstellung eines Integrationshelfers für behinderte Kinder an Regelschulen.

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 24/15 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Der Senat wie bereits das Bundesverwaltungsgericht ( vgl zur Rechtsprechung des BVerwG zum Bundessozialhilfegesetz zusammenfassend BVerwG Beschluss vom 2.9.2003 - 5 B 259/02 - juris RdNr 17 mwN) haben stets herausgestellt, dass Eingliederungshilfeleistungen zulasten des Sozialhilfeträgers lediglich dort zu gewähren sind, wo es nicht um die Deckung des unmittelbaren Bildungsbedarfs geht.
  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).
  • BSG, 25.06.2008 - B 11b AS 19/07 R

    Arbeitslosengeld II - Ganztagesschule für Sprachbehinderte - Essensgeld für

    Hierbei steht nicht schon die Art der begehrten Leistung der Gewährung von Eingliederungshilfe entgegen, da insoweit alle Maßnahmen in Betracht kommen, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mildern (BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 zu der Übernahme notwendiger Beförderungskosten zum Besuch einer Sonderschule für Behinderte; BVerwG, Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259/02 zur Kostenübernahme für einen schulbegleitenden Integrationshelfer; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. April 2004 - 12 ME 78/04 = SAR 2004, 98 zur Autismustherapie; VG Hamburg, Urteil vom 24. September 2004 - 13 K 1721/03, hierzu Gagel in jurisPR-SozR 11/2008 Anm 1 zu einer "gastweisen Unterbringung" ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. März 2003 - 4 LB 111/02 = NDV-RD 2003, 81 und VGH Baden Württemberg, Urteil vom 14. Februar 1990 - 6 S 1797/88 = FEVS 41, 119 jeweils zur Betreuung in einer Internatsschule im Ausland).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 5 B 61.14

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule als eine Leistung der

    Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (§ 8 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch i.d.F. des Gesetzes vom 26. Juni 1990 <BGBl. I S. 1163>) (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16 S. 5 und Beschluss vom 2. September 2003 - 5 B 259.02 - juris Rn. 17; vgl. ferner Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 39).
  • OVG Niedersachsen, 19.03.2019 - 2 LB 182/16

    Abwälzungsanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Aufwendungskondiktion;

    Die Schulbildung selbst als Kernbereich der pädagogischen Arbeit obliegt allein den Schulträgern (vgl. BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris Rn. 15 ff.; ebenso BSG, Urt. v. 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 21; Urt. v. 9.12.2016 - B 8 SO 8/15 R -, juris Rn. 23; Urt. v. 21.9.2017 - B 8 SO 24/15 R -, juris Rn. 14; BVerwG, Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259.02 -, juris Rn. 17; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 37).

    Daher stellen die Kosten des Schulbesuchs von Kindern und Jugendlichen mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf allenfalls dann eine Hilfemaßnahme nach dem Sozial- oder Jugendhilferecht dar, wenn eine vorhandene öffentliche Schule oder - wie hier - eine aufgrund vertraglicher Vereinbarung an ihre Stelle getretene private anerkannte Ersatzschule aufgrund besonderer individueller hilfebedingter Umstände nicht besucht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259.02 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.2.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4; beide m.w.N.).

    Es entspricht vielmehr der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Kosten des Besuchs einer öffentlichen Schule nicht von der Sozialhilfe übernommen werden können (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 30.4.1992 - 5 C 1.88 -, juris Rn. 17 ff.; Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259.02 -, juris Rn. 17).

  • LSG Saarland, 24.10.2013 - L 11 SO 14/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenübernahme für ein Notebook zum

    Letztlich kommt es aber auch nicht darauf an, ob ein Hilfesuchender einen Anspruch gegen einen Dritten hat, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhält (BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02, mwN), was hier nicht der Fall ist.
  • OVG Sachsen, 29.08.2006 - 4 B 72/06

    Eigenanteil an Schülerbeförderungskosten Behinderter ist sozialhilfefähig.

    Wird ein bestehender Hilfebedarf durch schulische Einrichtungen (einschließlich der Schülerbeförderung) nicht in vollem Umfang erfüllt, wird der zuständige Sozialhilfeträger jedoch nicht von seiner Leistungspflicht frei, sondern er muss dem Hilfesuchenden gegenüber für den nicht anderweitig gedeckten Hilfebedarf einstehen (wie etwa für einen Integrationshelfer, vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259/02 -, juris; Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur dann, wenn ein Anspruch gegen einen Dritten rechtzeitig realisiert werden kann, was insbesondere bei einer ungeklärten Rechtslage ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.2003 - 5 B 259/02 -, m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2015 - L 20 SO 316/12
    b) Gleichwohl verbleibt auch im Kernbereich der Schulbildung ausnahmsweise Raum für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn nämlich der Besuch einer öffentlichen (und damit für den Sozialhilfeträger kostenfreien) Schule aus objektiven Gründen (z.B. wegen der räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so BVerwG, Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02; vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 70/88, sowie Beschluss vom 02.09.2003 - 5 B 259/02).
  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 12 C 17.2563

    Prozesskostenhilfe für Klage auf Übernahme der Kosten eines Fernschulbesuchs

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2013 - 2 LB 18/11

    Anspruch eines seine Verpflichtung zur Vorhaltung einer Förderschule durch einen

  • LSG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Vorliegen einer wesentlichen geistigen

  • VG Gelsenkirchen, 30.10.2003 - 17 K 755/02

    Gewährung von Eingliederungshilfe für ein lernbehindertes Kind in Gestalt der

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

  • OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05

    Kein Anspruch auf Besuch privater Schule unter Kostenübernahme für

  • VG Karlsruhe, 18.05.2004 - 5 K 2630/03

    Nichterfüllung einer Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB 1 und Untätigkeit der

  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 7 SO 19/09

    Anspruch auf Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen

  • VG Trier, 18.02.2016 - 2 K 3757/15

    Hilfeplan; Heranziehung von ärztlicher bzw. psychotherapeutischer Kompetenz;

  • VGH Hessen, 10.11.2004 - 7 TG 1413/04

    Kein Anspruch eines behinderten Kindes gegenüber dem Sozialhilfeträger auf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2010 - L 20 B 168/08

    Sozialhilfe

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 20 SO 67/08
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2014 - L 20 SO 418/11

    Übernahme der Kosten für den Besuch einer Tagesausbildungsstätte

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.11.2010 - L 5 KR 23/10

    Anspruch eines Sehbehinderten auf eine sogenannte "Tafelkamera" als Zweitkamera

  • LSG Hessen, 14.03.2011 - L 7 SO 209/10

    Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Kostenübernahme für einen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SO 193/08

    Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Sozialhilfe;

  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 6 SO 4/10

    Sozialhilferecht: Übernahme von Schulgeld als Leistung der Eingliederungshilfe

  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - S 4 SO 937/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Hessen, 17.04.2013 - L 6 SO 3/10

    Anspruch auf Übernahme von Schulgeld; Anspruch auf Übernahme von Schulgeld

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - 12 A 735/02

    Anspruch eines schwerbehinderten Kindes auf eine Schulbegleitung für den Besuch

  • VG Aachen, 06.01.2006 - 6 K 115/04

    Darlehensweise Vorfinanzierung von Heimkosten im Vertrauen auf die spätere

  • VG Freiburg, 21.03.2013 - 4 K 392/13

    Rechtsanspruch gegen den Jugendhilfeträger auf Übernahme von Aufnahmebeiträgen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - 12 A 734/02

    Anspruch auf die begehrten Leistungen zum Besuch der Grundschule ; Ermöglichung

  • LSG Baden-Württemberg, 29.12.2016 - L 7 AS 4521/16
  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - L 4 SO 937/13

    Bindung des Sozialhilfeträgers an die Feststellung des Schulamts zum Bestehen

  • SG Berlin, 02.03.2011 - S 49 SO 109/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

  • VG Aachen, 17.11.2005 - 6 K 3119/03

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs eines an Trisomie 21 (sog.

  • VG Frankfurt/Oder, 07.11.2007 - 6 K 604/03

    Kostenerstattung bei Internatsunterbringung in einem Blindenwohnheim

  • VG Frankfurt/Oder, 07.11.2007 - 6 K 2810/02

    Eingliederungshilfe bei Unterbringung in Wohnheim zum Schulbesuch im Fall eines

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