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   VG Oldenburg, 17.01.2012 - 5 B 2806/11   

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https://dejure.org/2012,217
VG Oldenburg, 17.01.2012 - 5 B 2806/11 (https://dejure.org/2012,217)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 17.01.2012 - 5 B 2806/11 (https://dejure.org/2012,217)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 5 B 2806/11 (https://dejure.org/2012,217)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schülerbeförderung eines Kindes, das sich zeitweise bei der alleine sorgeberechtigten Mutter und zeitweise beim umgangsberechtigten Vater aufhält

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 3 Abs 1 GG; Art 6 Abs 2 S 1 GG; § 114 SchulG ND; § 63 SchulG ND; § 42 Abs 2 VwGO
    Antragsbefugnis; Schülerbeförderung; Umgangsrecht; maßgeblicher Wohnsitz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schülerbeförderung von zwei Wohnungen aus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2010 - 2 ME 180/10

    Zumutbarkeit einer um zehn Minuten je Fahrstrecke längeren schultäglichen

    Auszug aus VG Oldenburg, 17.01.2012 - 5 B 2806/11
    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist nämlich - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 2 ME 180/10 - juris Rn. 16).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2006 - 13 ME 108/06

    Anspruch auf Schülerbeförderung von beiden Wohnungen der getrennt lebenden Eltern

    Auszug aus VG Oldenburg, 17.01.2012 - 5 B 2806/11
    Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - OVG - (Beschluss vom 20. Juni 2006 - 13 ME 108/06 - juris) hat in einem vergleichbaren Fall den Beförderungsanspruch vom zweiten oder weiteren Wohnsitz aus bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern - hier sogar bei gemeinsamer Personensorge - abgelehnt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 S 93.11

    Antragsbefugnis eines Elternteils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend

    Auszug aus VG Oldenburg, 17.01.2012 - 5 B 2806/11
    Da die Frage der Sicherheit und Zumutbarkeit des Schulweges von wesentlicher Bedeutung für das Kind ist, kann dieser Anspruch von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Regelfall auch nur gemeinschaftlich, d.h. im gegenseitigen Einvernehmen (§ 1627, 1687 Abs. 1 BGB) verfolgt werden (Littmann a.a.O.; vgl. auch OVG BB, Beschluss vom 30. August 2011 - OVG 3 S 93.11 - juris m.w.N. zur grundsätzlich einvernehmlichen Ausübung von elterlicher Befugnisse).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1994 - 16 A 4241/92

    Übernahme von Schülerfahrkosten; Grundschule; Gemeinsames Sorgerecht der Eltern

    Auszug aus VG Oldenburg, 17.01.2012 - 5 B 2806/11
    Diese Wertung, dass es auf die melderechtliche Hauptwohnung des Schülers ankommt, die die getrennt lebenden Eltern so bestimmt haben, hat weder das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die grundrechtliche Stellung des nichtehelichen, getrennt lebenden Elternteils aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Abs. 1 GG in Frage gestellt noch haben andere Oberverwaltungsgerichte zu vergleichbaren Rechtslagen in anderen Bundesländern solche Bedenken gehegt (vgl. OVG NW, Urteil vom 15. August 1994 - 16 A 4241/92 - OVGE 44, 155, 158 und Leitsatz in juris; OVGRh/Pf, Urteil vom 17. Juni 2011 - 2 A 10395/11 - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2011 - 2 A 10395/11

    Keine anteilige Erstattung von Schülerfahrkosten bei "Doppelresidenzmodell"

    Auszug aus VG Oldenburg, 17.01.2012 - 5 B 2806/11
    Diese Wertung, dass es auf die melderechtliche Hauptwohnung des Schülers ankommt, die die getrennt lebenden Eltern so bestimmt haben, hat weder das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die grundrechtliche Stellung des nichtehelichen, getrennt lebenden Elternteils aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Abs. 1 GG in Frage gestellt noch haben andere Oberverwaltungsgerichte zu vergleichbaren Rechtslagen in anderen Bundesländern solche Bedenken gehegt (vgl. OVG NW, Urteil vom 15. August 1994 - 16 A 4241/92 - OVGE 44, 155, 158 und Leitsatz in juris; OVGRh/Pf, Urteil vom 17. Juni 2011 - 2 A 10395/11 - juris).
  • VG Schwerin, 13.07.2016 - 6 A 1845/14

    Schülerbeförderung: Doppelresidenzmodell; Schulbeförderung des Kindes von

    Hieraus beziehungsweise aus vergleichbaren Regelungen anderer Länder wird teilweise geschlossen, dass vor dem Hintergrund der §§ 1627, 1687 Abs. 1 BGB jedenfalls das Klageverfahren durch beide Elternteile gemeinschaftlich durchzuführen sei (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 07. Dezember 2012, Az. 6 B 794/12; VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, Az. 5 B 2806/11, juris Rn. 3; VG Hannover, Urteil vom 31. Mai 2010, Az. 6 A 5927/09, juris Rn. 18).

    Der Beklagte darf als Träger der Schülerbeförderung auch vor solchen Belastungen geschützt werden, die im Falle einer Verpflichtung zu Gunsten des Klägers entstünden, die er aber beim alleinigen Abstellen auf die Hauptwohnung nicht schuldet (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.).

    Wählen sie die entfernter gelegene Wohnung als Hauptwohnung, wird der Schulbesuch nicht mehr durch die für die Schülerbeförderung notwendigen Fahrtkosten erschwert, da dann die Kosten vom Träger der Schülerbeförderung zu tragen wären (so auch VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Januar 2012, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006, a.a.O., juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 25).

  • VG Ansbach, 27.05.2019 - AN 2 K 17.01114

    Anspruch auf Schulwegkostenfreiheit

    Denn sorgeberechtigte Elternteile sind lediglich gemeinsam klagebefugt (so auch VG Oldenburg, B.v. 17.1.2012 - 5 B 2806/11 - beck-online).
  • VG Ansbach, 25.05.2020 - AN 2 K 19.01736

    Voraussetzungen der Übernahme von Schulwegkosten in Abhängigkeit vom schulischen

    Entsprechend besteht mit Blick auf die Frage der Schulwegkostenfreiheit regelmäßig lediglich eine gemeinsame Klagebefugnis der sorgeberechtigten Elternteile, da eine einheitliche Willensbildung der Eltern erforderlich ist, ob und ggf. für welchen Schulweg Kostenfreiheit geltend gemacht werden soll (von gemeinsamer Klagebefugnis ausgehend auch VG Oldenburg, B.v. 17.1.2012 - 5 B 2806/11 - beck-online, a.A. VG Schwerin, U.v. 13.7.2016 - 6 A 1845/14 - beck-online).
  • VG Ansbach, 09.12.2019 - AN 2 K 18.01390

    Klagebefugnis eines Elternteils: Schulwegkostenfreiheit

    Entsprechend besteht mit Blick auf die Frage der Schulwegkostenfreiheit regelmäßig ein rechtliches und tatsächliches Interesse beider sorgeberechtigter Elternteile, so dass eine einheitliche Willensbildung der Eltern erforderlich ist, ob und ggf. für welchen Schulweg Kostenfreiheit geltend gemacht werden soll (von gemeinsamer Klagebefugnis ausgehend auch VG Oldenburg, B.v. 17.1.2012 - 5 B 2806/11 - beck-online, a.A. VG Schwerin, U.v. 13.7.2016 - 6 A 1845/14 - beck-online).
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