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   BVerwG, 05.07.2011 - 5 B 35.11, 5 B 35.11 (5 C 13.11)   

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https://dejure.org/2011,16735
BVerwG, 05.07.2011 - 5 B 35.11, 5 B 35.11 (5 C 13.11) (https://dejure.org/2011,16735)
BVerwG, Entscheidung vom 05.07.2011 - 5 B 35.11, 5 B 35.11 (5 C 13.11) (https://dejure.org/2011,16735)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Juli 2011 - 5 B 35.11, 5 B 35.11 (5 C 13.11) (https://dejure.org/2011,16735)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung einer Revisionszulassung hinsichtlich eines einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beinhaltenden Teils

  • rewis.io

    Beschränkung der Revisionszulassung durch das Verwaltungsgericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Beschränkung der Revisionszulassung durch das Verwaltungsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EntschG § 4 Abs. 2 S. 2
    Beschränkung einer Revisionszulassung hinsichtlich eines einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beinhaltenden Teils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 01.04.1976 - II C 39.73

    Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs - Geltendmachung des Beihilfeanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2011 - 5 B 35.11
    Durch Beschränkung der Revisionszulassung darf nur abgetrennt werden, was "einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes" bildet (stRspr, grundlegend Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2011 - 5 B 35.11
    Darin läge eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003, -1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395 ).
  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00

    Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2011 - 5 B 35.11
    Eine auf einzelne Rechtsgründe beschränkte Teilzulassung von Rechtsmitteln ist jedoch unwirksam (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 21.00 - BVerwGE 114, 27 und Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 B 144.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 36).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 B 144.00

    D (A), Verfahrensrecht, Berufungsverfahren, Abschiebungshindernis, Klageantrag,

    Auszug aus BVerwG, 05.07.2011 - 5 B 35.11
    Eine auf einzelne Rechtsgründe beschränkte Teilzulassung von Rechtsmitteln ist jedoch unwirksam (Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 21.00 - BVerwGE 114, 27 und Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 B 144.00 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 36).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Allgemein kann ein Rechtsmittel auf einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen einer Klage oder auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden, wenn dieser Teil vom Gesamtstreitstoff abteilbar ist und materiell-rechtliche Gründe einer gesonderten Entscheidung darüber nicht entgegenstehen (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2011 - BVerwG 5 B 35.11 - juris Rn. 1, Urteile vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 10 Rn. 15 und vom 18. Juli 2013 - BVerwG 5 C 8.12 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 5 C 8.12

    Bemessungsgrundlage; Begrenzung der Revision; Berechtigter; Bescheidungsklage;

    Die Revision kann zwar grundsätzlich nur auf einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen einer Klage (objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO) oder auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes, nicht aber auf einzelne Rechtsgründe beschränkt werden (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 11.11 - BVerwGE 142, 107 = Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 10, jeweils Rn. 15; vgl. ferner etwa Beschluss vom 5. Juli 2011 - BVerwG 5 B 35.11 - juris Rn. 1 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 27.07.2017 - 3 Bf 128/15

    Unbeschränkte Statthaftigkeit einer Berufung trotz nur teilweiser

    Durch eine derartige Beschränkung darf aber nur abgetrennt werden, was einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bildet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.2011, 5 B 35.11 u.a., juris Rn. 1, m.w.N.).
  • BVerwG, 24.10.2023 - 1 B 15.23
    Denn durch Beschränkung der Revisionszulassung darf nur abgetrennt werden, was "einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bildet, nämlich einen Teil, auf den auch die Partei die Revision beschränken könnte" (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1976 - 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 und Beschluss vom 5. Juli 2011 - 5 B 35.11 - juris Rn. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2012 - L 15 AS 274/11
    Der Senat hat insoweit eine Teilzulassung der Berufung auszusprechen, weil es sich um einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Streitstoff handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2011, Az: 5 B 35/11).
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