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   BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14   

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BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14 (https://dejure.org/2015,23209)
BVerwG, Entscheidung vom 29.07.2015 - 5 B 36.14 (https://dejure.org/2015,23209)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 (https://dejure.org/2015,23209)
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Wird zitiert von ... (101)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 11.06.2014 - 5 B 19.14

    Entschädigung für nicht restituierbares Grundvermögen; Feststellung des

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14
    Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9).

    Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann daher regelmäßig nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 59; Beschluss vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, S. 170 Rn. 24, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14
    Die Ermittlung des Inhalts einer Willenserklärung durch die Vorinstanz stellt eine grundsätzlich - und so auch hier - bindende Tatsachenfeststellung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 ), von der mangels darauf gerichteter Verfahrensrügen auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen ist.
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14
    Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.).
  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 141.02

    Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Umdeutung in einen sachdienlichen Antrag;

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14
    Eine solche Auslegung oder Umdeutung setzt hingegen voraus, dass sie auf einen zulässigen Klageantrag gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2003 - 3 B 141.02 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.03.2012 - 9 B 7.12

    Verfahrensfehler; unzureichende Auslegung des Klagezieles

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14
    Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14
    Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 ; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2, vom 21. September 2011 - 5 B 11.11 - juris Rn. 15 m.w.N. und vom 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 - ZOV 2014, 170 Rn. 9).
  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und zugleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.11.2011 - 3 B 54.11

    Berufliche Rehabilitierung; Widerspruch; Versäumung der Widerspruchsfrist;

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14
    Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 6).
  • BVerwG, 19.06.2010 - 6 B 12.10

    Sendegenehmigung; extra radio; Auslegung des Klageantrags; Revisibilität

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14
    Der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2010 - 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4 und vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.02.2015 - 5 B 29.14

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14
    Sollte das Verwaltungsgericht die Klage dieser Kläger nicht nur als unzulässig, sondern selbstständig tragend auch als unbegründet abgewiesen haben (s. UA S. 10 Absatz 3), müssten die Darlegungen zur Unbegründetheit dieser Klagen bei der Prüfung, ob die Revision zuzulassen ist, jedenfalls in der Regel außer Betracht bleiben, weil eine von der Vorinstanz der Abweisung aus prozessualen Gründen beigegebene Sachbeurteilung wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung einer Klage bei der Bestimmung des maßgeblichen Urteilsinhalts grundsätzlich als nicht geschrieben zu behandeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 und Beschluss vom 5. Februar 2015 - 5 B 29.14 - juris Rn. 12 f. m.w.N., vgl. auch Beschluss vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 96 Rn. 6).
  • BVerwG, 13.07.2007 - 9 B 1.07

    Anforderungen an die Darlegung der Verletzung der gerichtlichen

  • BVerwG, 05.05.2014 - 6 B 46.13

    Telekommunikation; Zugangsgewährung; Kollokation im Multifunktionsgehäuse;

  • BVerwG, 21.09.2011 - 5 B 11.11

    Umfang gerichtlicher Hinweispflichten in Bezug auf die Auswertung und rechtliche

  • BVerwG, 12.07.2000 - 7 C 3.00

    Feststellungsklage; Subsidiarität; Unterlassungsklage; Erledigung;

  • BVerwG, 04.07.1968 - VIII B 110.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verfahrensmängel als Zulassungsgrund im

  • BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06

    Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13

    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

  • BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18

    Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse;

    Zum anderen hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass eine Klage auch wegen der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung nicht zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen werden darf (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ; Beschlüsse vom 3. November 2000 - 6 B 2.00 - juris Rn. 3, vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 2.06 - juris Rn. 6, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18, vom 22. Mai 2007 - 6 B 19.07 - juris Rn. 6, vom 2. November 2011 - 3 B 54.11 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 96 Rn. 6, vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:290715B5B36.14.0] - juris Rn. 6 und vom 8. Oktober 2015 - 4 B 13.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B4B13.15.0] - juris Rn. 11; aus der Rechtsprechung des BGH: Urteile vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031 und vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16 - NJW-RR 2018, 974 Rn. 15).

    Weil das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei nur ein Prozessurteil erlassen konnte, dürfen - was hiermit klargestellt wird - seine Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen (so unter Verweis darauf, dass die der Prozessabweisung verfahrensfehlerhaft beigegebene Sachbeurteilung als "nicht geschrieben" gelte, allgemein: BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 - BVerwGE 111, 306 ; Beschlüsse vom 3. November 2000 - 6 B 2.00 - juris Rn. 3, vom 9. Oktober 2006 - 6 BN 2.06 - juris Rn. 6, vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 1 Rn. 18, vom 22. Mai 2007 - 6 B 19.07 - juris Rn. 6, vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 6, vom 8. Oktober 2015 - 4 B 13.15 - juris Rn. 11, vom 3. November 2016 - 3 B 4.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:031116B3B4.16.0] - juris Rn. 5; aus der Rechtsprechung des BGH: Urteile vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - NJW 2008, 1227 und vom 4. Mai 2018 - V ZR 266/16 - NJW-RR 2018, 974 Rn. 15).

  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 8 ZB 15.1005

    Anforderungen an die Darlegung von Verfahrensmängeln im

    a) Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4) voraus, dass der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelbegründung substanziiert darlegt, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Ausgangsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet oder erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bzw. Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welche tatsächlichen Feststellungen getroffen worden wären bzw. welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil - unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann.

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen (§ 86 Abs. 2 VwGO), zu kompensieren (BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7; B.v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2).

    Daher muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme bzw. die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, B.v. 28.7.2008 - 8 B 31/08 - juris Rn. 4; B.v. 13.7.2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2; U.v. 22.1.1969 - 6 C 52.62 - BVerwGE 31, 212/217 f., m.w.N.).

    bb) Auf einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat sich die Beklagte dagegen in ihrem Zulassungsantrag nicht berufen und einen solchen auch nicht hinreichend dargelegt (vgl. zu den Darlegungserfordernissen BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 13).

    Bei einer Kritik an der richterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung handelt es sich zudem grundsätzlich nicht um die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 13; B.v. 12.1.2009 - 5 B 48/08 - juris Rn. 6, jeweils m.w.N.), auf deren Rüge sich die Beklagte beschränkt hat.

    Dass ein solcher Beweisantrag - wie hier - nicht gestellt wurde, ist nach den bereits dargelegten Maßstäben nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts (im konkreten Einzelfall) hätte aufdrängen müssen (vgl. oben und BVerwG, B.v. 29.7.2015 - 5 B 36/14 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Es kann hier offenbleiben, ob diese Erwägungen wegen der Unzulässigkeit der Beschwerde prozessual als "nicht geschrieben" anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 6 m.w.N.).
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