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   BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18   

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BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18 (https://dejure.org/2019,24679)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2019 - 5 B 38.18 (https://dejure.org/2019,24679)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2019 - 5 B 38.18 (https://dejure.org/2019,24679)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der Berufungsbegründung; Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB VIII § 90 Abs. 1 ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der Berufungsbegründung; Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.11.2018 - 5 B 33.18

    Unterlassung der Feststellung der Verletzung der Dispositionsmaxime;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18
    Die Beschwerdebegründung muss darlegen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 B 33.18 D - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18

    Einsatz und bestimmungsgemäße Verwendung der einem Beamten bewilligten und

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 27.03.2019 - 5 A 125/18

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Freizeitlärm-Richtlinie; Lärmschutzauflagen;

    Unter dem 18. Mai 2018 hat die Beklagte die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung vom 19. März 2018 angeordnet; den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers vom 22. August 2018 hat die Kammer mit Beschluss vom 12. September 2018 (Az. 5 B 38/18) abgelehnt mit der Maßgabe, dass: 1. a) die Musikanlage zur Einhaltung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 19. März 2018 vorgegebenen Immissionsrichtwerte vor Beginn der Veranstaltung/ Darbietungen entsprechend dem Stand der Technik einzupegeln ist, b) ein schalltechnischer Messbericht nach Ziff. A.3.5 der Anlage zur 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - TA Lärm - über die während der Veranstaltung nach Ziff. 7 der Auflagen zu dem Bescheid vom 19. März 2018 durchzuführenden Messungen zu erstellen ist und der Beklagten in zwei Ausfertigungen, davon eine zur Weiterleitung an den Kläger, unverzüglich nach Beendigung des Oktoberfestes 2018 zu übergeben ist, c) die jeweilige Darbietung, sollten die Immissionsrichtwerte selbst unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten (auch unter Berücksichtigung der Geräuschspitzen gemäß Ziff. 6.3 Satz 2 der TA-Lärm) nicht eingehalten werden können, zu beenden ist.

    Die Gerichtsakte nebst Beiakten des auf Eilrechtsschutz gerichteten Parallelverfahrens (Az. 5 B 38/18) hat ebenfalls vorgelegen.

    Dies gilt unabhängig davon, inwieweit die Beklagte die Auflagen aus den Beschlüssen der Kammer vom 12. September 2018 (Az. 5 B 38/18) und des Nds. Oberverwaltungsgerichtes vom 20. September 2018 (Az. 11 ME 518/18) im Rahmen der Durchführung des Oktoberfestes 2018 beachtet hat.

    Die Kammer hat in dem Beschluss vom 12. September 2018 (Az. 5 B 38/18) hierzu dargelegt:.

  • VG Magdeburg, 09.07.2018 - 5 BN 375/18

    Verhinderung der Übertragung eines Dienstpostens in Fällen, in denen die

    Von dem Verdacht, dass der Antragsteller am 05.08.2017 außerdienstlich unter Alkoholeinfluss gestanden habe, weshalb die Antragsgegnerin den Antragsteller am 09.08.2017 amtsärztlich untersuchen ließ, nimmt die Antragsgegnerin offenkundig Abstand, da sie diesen Vorfall im vorliegenden Verfahren, anders als im Verfahren wegen der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung gegenüber dem Antragsteller vom 15.03.2018, nicht thematisiert, was im Hinblick auf die Ausführungen der Kammer im rechtskräftigen Beschluss im Verfahren wegen der erwähnten Untersuchungsanordnung folgerichtig erscheint, weil diese nach summarischer Prüfung der Kammer rechtswidrig war (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2018 - 5 B 38/18 MD -, n. v.).

    Aktuellere amtsärztliche Gutachten liegen nicht vor; zumal die Kammer - wie erwähnt - im Verfahren wegen der - ebenfalls erwähnten - Untersuchungsanordnung vom 15.03.2018 - nach summarischer Prüfung - keine Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Antragstellers sah (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2018 - 5 B 38/18 MD -, n. v.).

    Allerdings war die letzte - bereits mehrfach erwähnte - Untersuchungsanordnung durch die Antragsgegnerin rechtswidrig, weil die Kammer keine Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Antragstellers sah (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 23.03.2018 - 5 B 38/18 MD -, n. v.).

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2019 - 10 LA 35/19

    Darlegung eines Verfahrensfehlers im Falle der nicht ordnungsgemäßen Einführung

    Hier hat die erkennende Einzelrichterin die (bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene) Klägerin auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. Februar 2018 (5 B 38/18) und des Verwaltungsgerichts Bremen vom 8. Dezember 2017 (6 V 3113/17), auf die sie sich zur Begründung ihrer Auffassung, dass in Norwegen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens bestehen, gestützt hat, nicht vorab hingewiesen.
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