Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013

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   BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10, 5 B 4.10 (5 B 64.09, 5 B 65.09)   

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BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10, 5 B 4.10 (5 B 64.09, 5 B 65.09) (https://dejure.org/2010,4302)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.2010 - 5 B 4.10, 5 B 4.10 (5 B 64.09, 5 B 65.09) (https://dejure.org/2010,4302)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 2010 - 5 B 4.10, 5 B 4.10 (5 B 64.09, 5 B 65.09) (https://dejure.org/2010,4302)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 152a Abs 2 S 5 VwGO, § 67 Abs 4 VwGO
    Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten Anhörungsrüge

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ohne Darlegung von den den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzenden Umständen

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten Anhörungsrüge

  • ra.de
  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten Anhörungsrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 152a Abs. 2 S. 6; VwGO § 152a Abs. 4 S. 1
    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ohne Darlegung von den den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzenden Umständen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2004, 3).
  • Drs-Bund, 21.09.2004 - BT-Drs 15/3706
    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Im Übrigen ist es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Beschlusses zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16).
  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (stRspr, vgl. z.B. BVerfGE 75, 369 ).
  • BVerfG, 10.11.2004 - 1 BvR 179/03

    Zum so genannten Dosenpfand

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - juris unter Bezugnahme auf BVerfG, NVwZ 2005, 204).
  • BVerwG, 10.02.2006 - 5 B 7.06

    Erhebung einer Anhörungsrüge; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Die gesetzlichen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO; s. Beschluss vom 10. Februar 2006 - BVerwG 5 B 7.06 - juris).
  • BVerwG, 08.06.2009 - 5 PKH 6.09

    Zulässigkeit einer "außerordentlichen Beschwerde" wegen greifbarer

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2009 - BVerwG 5 PKH 6.09 - juris unter Bezugnahme auf BVerfG, NVwZ 2005, 204).
  • BVerwG, 19.07.2007 - 5 B 160.07

    Besorgnis der Befangenheit eines abgelehnten Richters - Anhörungsrüge eines nicht

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 160.07 und 5 B 161.07 - und vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07 - jeweils juris).
  • BVerwG, 16.04.2007 - 7 B 3.07

    Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 10.03.2010 - 5 B 4.10
    Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 160.07 und 5 B 161.07 - und vom 16. April 2007 - BVerwG 7 B 3.07 - jeweils juris).
  • OVG Sachsen, 09.10.2023 - 6 A 518/21

    Anhörungsrüge; Prozesskostenhilfe; rechtliches Gehör

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 -, BVerfGE 75, 369, 381 f.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2022 - 6 A 870/20 -, juris Rn. 2).

    Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.; v. 8. Juni 2009 - 5 PKH 6.09 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2022 a. a. O.).

    Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Oktober 2003 - 2 BvR 940/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 f.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.).

    Im Übrigen ist es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Beschlusses zu veranlassen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.; vgl. BT-Drs.

    Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 09.10.2023 - 6 D 38/21

    Anhörungsrüge; Prozesskostenhilfe; Beschwerde; rechtliches Gehör

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (st. Rspr., vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 -, BVerfGE 75, 369, 381 f.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2022 - 6 A 870/20 -, juris Rn. 2).

    Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.; v. 8. Juni 2009 - 5 PKH 6.09 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2022 a. a. O.).

    Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Oktober 2003 - 2 BvR 940/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 f.; BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.).

    Im Übrigen ist es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Beschlusses zu veranlassen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 a. a. O.; vgl. BT-Drs.

    Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. März 2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 7 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 27.11.2023 - 2 A 478/22

    Zugang einer Fahrerlaubnisentziehung durch Akteneinsicht bei der nicht mehr

    Der über Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs vermag im Übrigen grundsätzlich nicht davor zu schützen, dass das Prozessgericht bestimmte von ihm zur Kenntnis genommene und gewürdigte tatsächliche oder rechtliche Aspekte als für seine Entscheidung unerheblich außer Betracht lässt; es muss sich in seiner Begründung nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich befassen (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 15.02.1967 - 2 BvR 658/65 -, juris Rn. 9; ebenso BVerfG, 1. Sen. 2. K., Beschluss vom 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2010 - 5 B 4.10 -, juris Rn. 4, BFH, Urteil vom 21.02.2017 - VIII R 45/13 -, juris Rn. 52; Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2012 - 9 B 2142/11 -, juris Rn. 5 f.).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 4.10   

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https://dejure.org/2013,31802
OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 4.10 (https://dejure.org/2013,31802)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23.05.2013 - 5 B 4.10 (https://dejure.org/2013,31802)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 5 B 4.10 (https://dejure.org/2013,31802)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Düsseldorf, 02.05.2016 - 21 O 124/15

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für deren

    Die Berufung hatte beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 23.05.2013 - OVG 5 B 4.10) keinen Erfolg.

    Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Belang, dass der Kläger die einstweiligen Anordnungen "freiwillig" befolgt und nicht erst Vollstreckungsmaßnahmen der KG abgewartet hat (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - OVG 5 B 4.10, S. 18 m.w.N.; Drescher in MünchKommZPO, 4. Aufl., § 945 Rn. 21).

    Eine über § 818 Abs. 4 bzw. § 819 Abs. 1 BGB vermittelte Anwendbarkeit der §§ 286, 288 BGB scheitert bereits daran, dass diese Regelungen auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2013 - OVG 5 B 4.10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 - 5 B 1.14

    Erschließungsbeitrag; Straßenausbaubeitrag; öffentlich-rechtlicher Vertrag;

    Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Gedanke auch im Verwaltungsrecht, und dementsprechend ist auch die Ausübung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs durch das Prinzip von Treu und Glauben begrenzt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2013 - BVerwG 5 B 66.13 -, juris Rn. 13 zum Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2013 - OVG 5 B 4.10 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2013 - 5 B 1.10

    Wohnungsbauförderung; Sozialer Wohnungsbau; Fördermittel; Subvention;

    Zu Recht besteht kein Streit zwischen den Parteien, dass dem Kläger nach diesen Vorschriften ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, nachdem der erkennende Senat die mit vorangegangenem Beschluss einstweilig angeordnete Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer finanziellen Hilfe zu den laufenden Aufwendungen der Wohnanlage der Beklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufgehoben hat (vgl. dazu die Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen OVG 5 B 3.10 und OVG 5 B 4.10).

    27 b) Zu Recht besteht ebenfalls kein Streit zwischen den Parteien, dass dem Kläger nach den Grundsätzen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ein Anspruch auf Rückgewähr der vorläufig gewährten Fördermittel dem Grunde nach zusteht, nachdem der erkennende Senat die einstweilige Anordnung der Zahlung aufgehoben hat (vgl. dazu die Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen OVG 5 B 3.10 und OVG 5 B 4.10), und dass dieser Anspruch neben den Schadensersatzanspruch aus § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO treten kann.

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