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   BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11, 5 B 45.11 (5 B 45.11, 5 PKH 15.11)   

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https://dejure.org/2011,6030
BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11, 5 B 45.11 (5 B 45.11, 5 PKH 15.11) (https://dejure.org/2011,6030)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2011 - 5 B 45.11, 5 B 45.11 (5 B 45.11, 5 PKH 15.11) (https://dejure.org/2011,6030)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2011 - 5 B 45.11, 5 B 45.11 (5 B 45.11, 5 PKH 15.11) (https://dejure.org/2011,6030)
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.06.2010 - 5 B 16.10

    Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung sowie der Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Beschluss vom 3. Juni 2010 - BVerwG 5 B 16.10 - juris Rn. 3) genügt für die Darlegung der Grundsatzbedeutung nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung.
  • BVerwG, 26.06.2006 - 5 B 51.06

    Die auf die Behauptung einer Divergenz und rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Vielmehr ist hierfür insbesondere erforderlich, dass die Beschwerde sich mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt und erläutert, warum damit eine Frage des revisiblen Rechts noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2006 - BVerwG 5 B 51.06 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 07.03.1996 - 6 B 11.96

    Zulassung einer Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der bloßen

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auslegung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose oder deren Ergebnis als solche bundesrechtliche Normen verletzt und sich bezüglich dieser Normen klärungsbedürftige Fragen stellen (vgl. zu diesen Anforderungen Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.), wird nicht dargetan.
  • BVerwG, 03.06.2014 - 5 B 12.14

    Maßnahmen der Jugendhilfe; Prognoseziel

    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (s. etwa Beschlüsse vom 20. Januar 2014 - BVerwG 5 B 2.14 - juris Rn. 2; vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f.).
  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1 und vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 18.01.2013 - 5 B 44.12

    Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen; Ausschluss von Aufwendungen

    Hierfür genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese sei von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschluss vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört vielmehr, dass sich die Beschwerde mit den in der angefochtenen Entscheidung genannten rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt und näher erläutert, dass und warum damit die aufgeworfene Frage des revisiblen Rechts noch nicht hinreichend beantwortet ist (Beschluss vom 11. November 2011 a.a.O.).

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