Weitere Entscheidung unten: LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2007

Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS   

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https://dejure.org/2008,18126
LSG Hamburg, 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS (https://dejure.org/2008,18126)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS (https://dejure.org/2008,18126)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS (https://dejure.org/2008,18126)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zusicherung beim Umzug junger Erwachsener unter 25 Jahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 608
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.11.2007 - L 7 AS 626/07

    Geltendmachung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und

    Auszug aus LSG Hamburg, 24.01.2008 - L 5 B 504/07
    Für diese Sichtweise spricht ebenso der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 4 des § 22 Abs. 2a SGB II (vgl. zur Problematik auch: Berlit in LPK-SGB 11, 2. Aufl., § 22 Rn. 82 f.; Piepenstock in jurisPK-SGB 11, 2. Aufl., § 22 Rn. 104; Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II, Rn. 116; Frank-Schinke in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 22 Rn. 76 f.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 6.11.2007 - L 7 AS 626/07 ER - Juris Rn. 23-25).
  • LSG Baden-Württemberg, 13.03.2013 - L 2 AS 842/13

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen wegen Mietschulden -

    Anhaltspunkte dafür, dass Mietrückstände durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung des Grundsicherungsträgers entstanden sind, die die Übernahme der Schulden rechtfertigt und das Übernahmeermessen auf Null reduziert (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS - juris; Berlit in LPK-SGB 11, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 188) liegen nicht vor.
  • SG Dresden, 30.11.2017 - S 52 AS 4265/17

    Entscheidungsfreiheit junger Erwachsener im "Hartz IV"-Bezug gestärkt

    Da lediglich verhindert werden sollte, dass der Auszug junger Hilfebedürftiger aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, kann der Zusicherungsvorbehalt nur für Personen gelten, die für die Zeit ab Beginn des neuen Mietverhältnisses Leistungen beanspruchen, nicht dagegen für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung unabhängig vom Grundsicherungsträger bestreiten, Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS -, juris, Rn. 6; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - L 15 AS 327/09 B ER -, juris; Berlit in: Münder, 6. Auflage 2017, § 22 Rn. 188 ff, alle mit weiteren Nachweisen.
  • LSG Sachsen, 02.07.2009 - L 3 AS 128/08

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung,

    Aus den genannten Gründen sind die Regelungen des § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II und des § 20 Abs. 2a SGB II nur auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Umzuges Leistungen beantragt haben oder erhalten (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2007 - L 5 AS 29/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 24 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 6. November 2007 - L 7 AS 626/07 ER - JURIS-Dokument Rdnr. 23 ff.; LSG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS - JURIS-Dokument Rdnr. 6 ff.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Mai 2008 - L 10 AS 72/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 38; Berlit, in: Münder, SGB II [2. Aufl., 2007], § 22 Rdnr. 82; Berlit, info also 2006, 51 [54]; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 80a und 80b; Frank-Schinke, in Linhart/Adolph, Sozialgesetzbuch II, Sozialgesetzbuch XII, Asylbewerberleistungsgesetz [Stand: 62. Erg.-Lfg, März 2009], § 22 Rdnr. 76; Frank, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II [Stand: 9. Erg.-Lfg, April 2009], § 22 Rdnr. 61; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: 24. Erg.-Lfg, Mai 2009], § 22 Rdnr. 48; a. A. SG Reutlingen, Urteil vom 18. Dezember 2007 - S 2 AS 2399/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 29 ff.).
  • SG Reutlingen, 05.03.2008 - S 12 AS 22/08

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erstauszug eines jungen

    Hierfür spricht auch der systematische Zusammenhang der Sätze 1 und 4 des § 22 Abs. 2a SGB II (so ausdrücklich: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: L 5 B 504/07 ER AS, L 5 B 504/07, m.w.N).

    Würde man allein das allgemeine Lebensrisiko einer Kündigung in der Probezeit ausreichen lassen, um zu einem Leistungsausschluss zu gelangen, könnte dies dazu führen, dass eine Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme außerhalb des bisherigen Wohnorts praktisch unmöglich gemacht würde (so ausdrücklich: Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008, Az.: L 5 B 504/07 ER AS, L 5 B 504/07, m.w.N).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2012 - L 7 AS 1243/12
    Sind Mietrückstände durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung des Grundsicherungsträgers entstanden, ist die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und das Übernahmeermessen auf Null reduziert (Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS - (juris); Berlit in LPK-SGB 11, 4.
  • SG Stade, 30.08.2011 - S 28 AS 489/11

    Übernahme von Mietschulden ist nur bei abstrakter Angemessenheit der Kosten für

    Sind Mietrückstände durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers entstanden und ist bereits eine Räumungsklage anhängig, so ist die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt; im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II ist dann von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS - zitiert nach juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.02.2012 - L 8 SO 361/11
    Sind Mietrückstände durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung entstanden und ist bereits eine Räumungsklage anhängig, so ist die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt und von einer Reduzierung des Ermessens des Leistungsträgers auf Null auszugehen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 L 5 B 504/07 ER AS , juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.05.2013 - L 13 AS 1294/13
    Anhaltspunkte dafür, dass Mietrückstände durch eine rechtswidrige Leistungsablehnung des Grundsicherungsträgers entstanden sind, die die Übernahme der Schulden rechtfertigt und das Übernahmeermessen auf Null reduziert (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 5 B 504/07 ER AS - Juris) liegen ebenfalls nicht vor.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.02.2011 - L 9 AS 991/10
    Bei sachlich gerechtfertigtem bzw. genehmigungsfrei erfolgtem Erstauszug und nachfolgender "Teil-Verselbständigung" des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen kann daher nicht im Nachhinein auf eine Rückkehr in die elterliche Wohnung verwiesen werden (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 89).
  • SG Dresden, 03.11.2009 - S 10 AS 5249/09
    In den Fällen, in denen ein unter 25-jähriger Hilfeempfänger ohne Leistungsbezug außerhalb des elterlichen Hauhalts gelebt hat, kann ein Leistungsausschluss nur dann angenommen werden, wenn die strengen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II gegeben sind (LSG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS -).
  • SG Bremen, 18.02.2009 - S 23 AS 217/09

    Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei

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Rechtsprechung
   LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2007 - L 5 B 504/07 KR ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,14872
LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2007 - L 5 B 504/07 KR ER (https://dejure.org/2007,14872)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.09.2007 - L 5 B 504/07 KR ER (https://dejure.org/2007,14872)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. September 2007 - L 5 B 504/07 KR ER (https://dejure.org/2007,14872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine nicht anerkannte Behandlungstherapie zur Krebsbehandlung; Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Dendritische Zelltherapie i.R.e. Eilverfahrens; Der Anordnungsgrund als Notwendigkeit einer vorläufigen Entscheidung im ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • krankenkassen-direkt.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Geringe Anforderungen an einen Kostenerstattungsanspruch bei Behandlung lebensbedrohender Krankheit

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Dendritische Zelltherapie bei Prostatakrebs, Leistungsanspruch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen nach dem Beschluss des BVerfG, Feststellung der Zumutbarkeit einer Standardtherapie im Eilverfahren

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2007 - L 5 B 504/07
    Dieses hat unter Anwendung des o. g. Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 1 KR 24/06 R) u. a. ausgeführt, gerade bei schulmäßiger Krebsbehandlung sei zu ermitteln, ob Letztere im individuellen Fall zu einer Unverträglichkeit führe.

    Die Behandlung nützt also mehr als dass sie schadet (so der Ansatz des BSG im Urteil vom 7. November 2006, a. a. O. Rdnr. 22 am Ende).

    Damit soll nach dem Urteil des BSG vom 7. November 2006 (B 1 KR 24/06 R) der Nachweis hinreichender Erfolgsaussicht dieser Therapie regelmäßig nicht mehr möglich sein.

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2007 - L 5 B 504/07
    Dieses hat im Beschluss vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98 SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) die Voraussetzung aufgestellt, dass bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen oder bei zumindest wertungsmäßig damit vergleichbaren Erkrankungen von den gesteigerten Voraussetzungen für die Erfolgsprognose abgesehen werden müsse, insbesondere wenn die Datenlage wegen der Art der Erkrankung oder ihres seltenen Auftretens nicht hinreichend gesichert werden kann, um die Qualitätsstandards zu erfüllen.

    Denn das genannte Urteil des BSG stellt zumindest seit dem von den Beteiligten und vom Sozialgericht zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) keine ausreichende Grundlage für eine ablehnende Verwaltungs- und Gerichtsentscheidung dar.

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2007 - L 5 B 504/07
    Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 (1 BvR 569/05 - abgedruckt in Breith. 2005, S. 803 ff.) entschieden, dass Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stelle, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.

    Da nach dem Dargelegten in diesem Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sachlage nicht möglich erscheint, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens somit offen ist, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt im Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, a.a.O.) einer Folgenabwägung.

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2007 - L 5 B 504/07
    Zwar hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 28. März 2000 (B 1 KR 11/98 R) entschieden, eine Versicherte habe gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich keinen Leistungsanspruch, wenn die begehrte Behandlung bzw. die streitige Arzneitherapie - zu der das BSG in dieser Entscheidung auch die Behandlung mit autologen Tumorvakzinen rechnet - nicht vom - jetzigen - Gemeinsamen Bundesausschuss im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V in die entsprechende Richtlinie aufgenommen worden sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - L 1 B 1039/05

    Gesetzliche Krankenversicherung: Kostenübernahme für Arzneimittel bei nicht

    Auszug aus LSG Schleswig-Holstein, 24.09.2007 - L 5 B 504/07
    In Übereinstimmung mit dem LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 1 B 1039/05 KR ER, zu finden in juris, er betrifft ebenfalls eine Dendritische Zelltherapie) führt diese Abwägung des Senats zu einer für den Beschwerdeführer positiven Entscheidung.
  • LSG Schleswig-Holstein, 08.07.2016 - L 5 KR 105/16

    Krankenversicherung - Kostenübernahme einer stationären palliativen Krebstherapie

    Insofern gehen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch ineinander über (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. September 2007 - L 5 B 504/07 KR ER; vgl. auch HK-SGG/Binder, Rn. 40 zu § 86b).

    Ist überdies eine Standardtherapie mit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigenden - weiteren - Gesundheitsstörungen verbunden, kann der Versicherte, jedenfalls im Rahmen palliativer Behandlung, auf diese Therapie nicht zumutbar verwiesen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 24. September 2007 - L 5 B 504/07 KR ER).

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2011 - L 5 KR 97/10
    Insoweit hat sich die Klägerin auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Juni 2007 in dem Verfahren L 5 B 504/07 KR ER gestützt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.07.2015 - L 4 KR 106/12
    In einer Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein vom 24. September 2007 (L 5 B 504/07 KR ER) sei die Krankenversicherung zur Kostenübernahme verpflichtet worden.
  • VG Köln, 14.11.2008 - 19 K 4691/06

    Gewährung von Beihilfe für eine Krebsimmuntherapie mit "dendritischen Zellen";

    Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LSG Schleswig Holstein vom 24. September 2007 - L 5 B 504/07 KR ER - beruft, in der eine gesetzliche Krankenkasse in einem Einzelfall zur Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dendritischen Zellen verurteilt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass - ungeachtet der fehlenden rechtlichen Vergleichbarkeit des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung mit den Grundsätzen des Beihilferechts - diese Entscheidung im Eilverfahren auf der Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung ergangen ist und die Frage eines klinischen Wirksamkeitsnachweise für die dendritische Zelltherapie ausdrücklich als offen und im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig bezeichnet hat.
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