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   OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 5 B 592/13   

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https://dejure.org/2013,33996
OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 5 B 592/13 (https://dejure.org/2013,33996)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.11.2013 - 5 B 592/13 (https://dejure.org/2013,33996)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 (https://dejure.org/2013,33996)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung zur Begutachtung eines Berner Sennenhundes durch einen amtlichen Tierarzt zwecks Feststellung einer eventuellen Gefährlichkeit nach einem Angriff auf einen anderen Hund; Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung zur Begutachtung eines Berner Sennenhundes durch einen amtlichen Tierarzt zwecks Feststellung einer eventuellen Gefährlichkeit nach einem Angriff auf einen anderen Hund; Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Leinen- und Maulkorbzwang: Behörde schießt über das Ziel hinaus - Teil III

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2015 - 4 B 1480/14

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit durch die Anhäufung von Steuerrückständen

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rdn. 6.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - 5 A 3146/21

    Hunderecht; Zuständigkeit; Wirksamkeit; Ordnungsverfügung; Isolierte; erweiterte

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 10.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2016 - 5 B 629/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang für

    Da die hunderechtliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 LHundG NRW im Stadium der Gefahrerforschung außer zu Gefahrerforschungsmaßnahmen nur zu vorläufigen Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr ermächtigt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 14, liegt jedenfalls ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor, wenn die Maßnahme nach Aufklärung des Sachverhalts - insbesondere wenn keine Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wird - solange fortbesteht, bis der Betroffene aktiv wird und einen Antrag auf ihre Aufhebung - mit für ihn ungewissem Ausgang - stellt.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 16.

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