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   BVerwG, 05.09.2013 - 5 B 63.13   

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https://dejure.org/2013,26063
BVerwG, 05.09.2013 - 5 B 63.13 (https://dejure.org/2013,26063)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.2013 - 5 B 63.13 (https://dejure.org/2013,26063)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 2013 - 5 B 63.13 (https://dejure.org/2013,26063)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 124a Abs 6 S 1 VwGO, § 60 Abs 1 VwGO, § 173 VwGO, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 85 Abs 2 ZPO
    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses; Darlegungsmangel

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

  • rewis.io

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses; Darlegungsmangel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZB 23/08

    Anforderungen an die Würdigung des Vortrags eines Prozessbevollmächtigten zu den

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2013 - 5 B 63.13
    Erforderlich ist vielmehr, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 23/08 - NJW 2009, 855 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2013 - 5 B 63.13
    Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur "bezeichnet", wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 ).
  • BVerwG, 09.01.1995 - 11 C 24.94

    Gerichtsentscheidung - Rechtsanwalt - Empfangsbekenntnis - Zurechnung bei

    Auszug aus BVerwG, 05.09.2013 - 5 B 63.13
    Eine entsprechende Rüge hätte im Übrigen keinen Erfolg, da nicht dargetan wird, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis unterschreibe mit der Folge, dass die Zustellung des darin angeführten Schriftstücks gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO nachgewiesen sei, sich zuvor vergewissern müsse, ob er das entsprechende Schriftstück tatsächlich erhalten habe, und dass ein entsprechendes Unterlassen ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO begründe, das dem Rechtsmittelführer gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Satz 2 ZPO zuzurechnen sei, (vgl. Beschluss vom 9. Januar 1995 - BVerwG 11 C 24.94 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 193 S. 5 ) gegen Verfahrensrecht verstoße.
  • VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung für

    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. Oktober 2015 ist zwar ausweislich der Kopfzeile des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses bereits am 2. November 2015 in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu 1 eingegangen; er wurde von diesem aber, wie das Datum auf dem unterzeichneten Empfangsbekenntnis dokumentiert, erst am 3. November 2015 entgegengenommen (BVerwG, B. v. 5.9.2013 - 5 B 63.13 - juris Rn. 5; B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381).
  • OVG Sachsen, 27.10.2021 - 5 A 237/21

    Elektronisches Empfangsbekenntnis; Gegenbeweis; Wiedereinsetzung; besonderes

    Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2020 - 2 B 14.19 -, juris Rn. 14 sowie Beschl. v. 5. September 2013 - 5 B 63.13 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 10. November 2020 - 2 B 1263/20 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 04.02.2014 - 3 B 59.13

    Anforderungen an die Geltendmachung eines Verfahrensmangels gem. § 133 Abs. 3 S.

    Nach dieser Vorschrift muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn nach Auffassung der Beschwerde begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2013 - BVerwG 5 B 63.13 - juris Rn. 2 und vom 13. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 119.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 5 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 27.04.2021 - 1 LA 149/21

    Entkräftung der Beweiswirkung des elektronisch zurückgesandten

    Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 14.05.2020 - 2 B 14.19, juris Rn. 14 sowie Beschl. v. 05.09.2013 - 5 B 63.13, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 10.11.2020 - 2 B 1263/20, juris Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.09.2022 - 2 LB 2/22

    Zustellungszeitpunkt bei Zustellung gegen elektronische Empfangsbekenntnisse

    Erforderlich ist vielmehr, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2013 - 5 B 63.13 -, juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 16.03.2020 - 6 CE 20.185

    Kein Eilrechtsschutz gegen bestandskräftige Zurruhesetzung wegen

    Erforderlich ist vielmehr, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen ist (BVerwG, B.v. 5.9.2013 - 5 B 63.13 - juris Rn. 5).
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