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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06   

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OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06 (https://dejure.org/2008,4369)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04.06.2008 - 5 B 65/06 (https://dejure.org/2008,4369)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 04. Juni 2008 - 5 B 65/06 (https://dejure.org/2008,4369)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SächsGemO § 20; SächsKAG a. F. § 9, § 17; SächsKAG n. F. § 2, § 17

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bildung einer Einrichtung für die Abwasserentsorgung; Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte durch die Vollentsorgung der überwiegenden Anzahl von Grundstücken gegenüber einigen nur schmutzwasserentsorgten Grundstücken; Heranziehung einer Nachberechnung anhand ...

  • Judicialis

    SächsGemO § 20; ; SächsKAG § 9 a. F.; ; SächsKAG § 17 a. F.; ; SächsKAG § 2 n. F.; ; SächsKAG § 17 n. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befangenheit; Abwasserbeseitigung; Einrichtungsbildung; Kalkulation Beitragssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Sachsen, 10.04.2008 - 1 B 388/06

    Luftsicherheitsgebühr; Vorauskalkulation; Nachberechnung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Die Vorauskalkulation ist nicht im Nachhinein neu zu erstellen (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 10.4.2008 - 1 B 388/06 - zum Verhältnis von Vorauskalkulation und Nachberechnung bei der Erhebung einer Luftsicherheitsgebühr).

    Eine Vorauskalkulation im Nachhinein neu zu erstellen, kommt nicht in Betracht (vgl. dazu auch SächsOVG, Urt. v. 10.4.2008 - 1 B 388/06 - zum Verhältnis von Vorauskalkulation und Nachberechnung bei der Erhebung einer Luftsicherheitsgebühr).

  • OVG Sachsen, 26.03.2003 - 5 B 638/02

    Rechtsbehelfsbelehrung, Jahresfrist, Bekanntgabefiktion, Abwasserbeitrag,

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Änderung der Rechtsprechung zur Einrichtungsbildung bei der Abwasserbeseitigung: Werden in einem Satzungsgebiet die meisten Grundstücke vollentsorgt, ein Teil aber nur schmutzwasserentsorgt, ist die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nach dem Rechtmäßigkeitsmaßstab der Typengerechtigkeit noch hinzunehmen, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle von dem Typ "Vollentsorgung" abweichen (anders noch der erkennende Senat im Urteil von 24.2.2003 - 5 B 639/02 - und im Urteil vom 26.3.2003 - 5 B 638/02 -, SächsVBl. 2004, 103, sowie im Urteil vom 17.5.2006 - 5 B 196/05 -) und die abweichenden Fälle zusammen nicht mehr als 10 % der Nutzungsfläche ausmachen (anders noch der erkennende Senat im Beschluss vom 4.3.2004, JbSächsOVG 12, 125).

    Nach der Rechtsprechung des Senats zu der hier maßgeblichen Fassung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 16.6.1993 (vgl. § 39a SächsKAG n. F. - SächsGVBl. 2004 S. 418, 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.1.2003 (SächsGVBl. S. 2, 5) - SächsKAG a. F. - hat der Satzungsgeber unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Abwasserbeseitigung zu bilden, wenn er im Satzungsgebiet in unterschiedlichem Umfang die Abwasserbeseitigung wahrnimmt (SächsOVG, Urt. v. 4.2.2003 - 5 B 640/02; Urt. v. 26.3.2003 - 5 B 638/02 - rechtskräftig seit BVerwG, Beschl. v. 13.11.2003 - 9 B 61.03; Beschl. v. 2.9.2003, SächsVBl. 2004, 12; Urt. v. 12.11.2003, SächsVBl. 2004, 236; Beschl. v. 4.3.2004, SächsVBl. 2004, 253).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1993 - 1 S 570/92

    Befangenheit bei Stellungnahme zu LSG-Verordnung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Dies kann, je nach Zahl der befangenen Gemeinderatsmitglieder, zu einer Veränderung der durch Wahlen begründeten Kräfteverhältnisse im Gemeinderat führen (VGH BW, Urt. v. 18.3.1993, NVwZ-RR 1993, 504).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2004 - 8 S 1374/03

    Befangenheit bei Beschlussfassung über Bebauungsplan; Zulässigkeit der Planung

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Andererseits ist aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf (vgl. VGH BW, Urt. v. 30.4.2004, BauR 2005, 57 zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 1 GemO BW).
  • OVG Sachsen, 04.03.2004 - 5 BS 119/02

    Abwasserbeitrag, Vorläufiger Rechtsschutz, Teilzweckverband, Ungleichbehandlung,

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war nicht der Umfang der betroffenen Nutzungsfläche, sondern die Auswirkung des Fehlers auf die Beitragshöhe maßgeblich (vgl. Beschl. v. 4.3.2004 - 5 BS 119/02 -, JbSächsOVG 12, 125).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 10/99

    Rechtsweg, Ausschließungsgründe, Unmittelbarkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 20.3.2002 - 2 K 10/99 -, zitiert nach juris, m. w. N.).
  • BVerwG, 27.11.1978 - 7 B 2.78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unrichtiger Auskunft der gerichtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Er kann sich vielmehr auch von Erwägungen wie der Zweckmäßigkeit eines Maßstabes und insbesondere der Verwaltungspraktikabilität leiten lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1978 - 7 B 2.78 -, zitiert nach juris; SächsOVG, Urt. v. 21.10.1999, SächsBVl. 2000, 65 [67]).
  • LSG Hamburg, 26.09.2005 - L 5 B 196/05

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Änderung der Rechtsprechung zur Einrichtungsbildung bei der Abwasserbeseitigung: Werden in einem Satzungsgebiet die meisten Grundstücke vollentsorgt, ein Teil aber nur schmutzwasserentsorgt, ist die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nach dem Rechtmäßigkeitsmaßstab der Typengerechtigkeit noch hinzunehmen, wenn nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle von dem Typ "Vollentsorgung" abweichen (anders noch der erkennende Senat im Urteil von 24.2.2003 - 5 B 639/02 - und im Urteil vom 26.3.2003 - 5 B 638/02 -, SächsVBl. 2004, 103, sowie im Urteil vom 17.5.2006 - 5 B 196/05 -) und die abweichenden Fälle zusammen nicht mehr als 10 % der Nutzungsfläche ausmachen (anders noch der erkennende Senat im Beschluss vom 4.3.2004, JbSächsOVG 12, 125).
  • BVerwG, 13.11.2003 - 9 B 61.03

    Grundsatz der Typengerechtigkeit in den Fällen unterschiedlicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Nach der Rechtsprechung des Senats zu der hier maßgeblichen Fassung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 16.6.1993 (vgl. § 39a SächsKAG n. F. - SächsGVBl. 2004 S. 418, 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.1.2003 (SächsGVBl. S. 2, 5) - SächsKAG a. F. - hat der Satzungsgeber unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Abwasserbeseitigung zu bilden, wenn er im Satzungsgebiet in unterschiedlichem Umfang die Abwasserbeseitigung wahrnimmt (SächsOVG, Urt. v. 4.2.2003 - 5 B 640/02; Urt. v. 26.3.2003 - 5 B 638/02 - rechtskräftig seit BVerwG, Beschl. v. 13.11.2003 - 9 B 61.03; Beschl. v. 2.9.2003, SächsVBl. 2004, 12; Urt. v. 12.11.2003, SächsVBl. 2004, 236; Beschl. v. 4.3.2004, SächsVBl. 2004, 253).
  • OVG Sachsen, 26.04.2005 - 5 BS 31/04

    Abwasserbeitrag, Vorteilsgrundsatz, Einrichtungen, Kleinkläranlagen, Abflusslose

    Auszug aus OVG Sachsen, 04.06.2008 - 5 B 65/06
    Nahm der Satzungsgeber die Abwasserbeseitigung im Satzungsgebiet in unterschiedlichem Umfang wahr, hatte er unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Abwasserbeseitigung zu bilden (so zuletzt Beschl. v. 26.4.2005 - 5 BS 31/04 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, m. w. N.).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

  • BVerwG, 16.09.1981 - 8 C 48.81

    Gleichheitssatz - Äquivalenzprinzip - Erhebung von Entwässerungsgebühren - Grund-

  • VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12

    Neue Rechtsansicht des VGH Hessen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von

    Davon ausgehend ist eine Entscheidung dann individualisierbar, wenn sie sich auf den kommunalen Mandatsträger so "zuspitzt", dass er quasi als Adressat der Entscheidung anzusehen ist (vgl. dazu Sächs. OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris Rdnr. 96).

    Der Vor- oder Nachteil beruht gewöhnlich vielmehr allein auf der Zugehörigkeit des einzelnen Gemeindevertreters zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe mit der Folge, dass er nach § 25 Abs. 1 Satz 2 HGO vom Mitwirkungsverbot ausgenommen ist (vgl. dazu auch Sächs. OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 - juris Rdnr. 96).

  • OVG Sachsen, 15.09.2016 - 3 C 14/15

    Straßenreinigung, Satzung, Befangenheit, Gemeinderat, Allgemeininteresse,

    Andererseits ist aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; VGH BW, Urt. v. 30. April 2004, BauR 2005, 57 zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 1 GemO BW).

    Eine Entscheidung ist dann individualisierbar, wenn sie sich auf den kommunalen Mandatsträger so "zuspitzt", dass er als Adressat der Entscheidung anzusehen ist (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; Blazek in: Quecke/Schmidt, SächsGemO, § 20 Rn. 91 bis 94).

    Diese Situation ist wiederum zu unterscheiden von Fällen, in denen eine Vielzahl unterschiedlicher Individualinteressen durch ein- und dieselbe anstehende Entscheidung berührt wird und in denen keine privilegierte Bevölkerungsgruppe anzunehmen ist (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, Blazek a. a. O., § 20 Rn. 91 bis 94).

    Der Vor- oder Nachteil beruht allein auf der Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen durch den Beschluss betroffen werden (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 20.3.2002 - 2 K 10/99 -, juris m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 21.03.2014 - 5 C 27/12

    Straßenreinigungssatzung; Straßenreinigungspflicht; Anlieger; Straßen mit

    Andererseits ist aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; VGH BW, Urt. v. 30. April 2004, BauR 2005, 57 zum inhaltsgleichen § 18 Abs. 1 GemO BW).

    Eine Entscheidung ist dann individualisierbar, wenn sie sich auf den kommunalen Mandatsträger so "zuspitzt", dass er als Adressat der Entscheidung anzusehen ist (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; Blazek in: Quecke/Schmidt, SächsGemO, § 20 Rn. 91 bis 94).

    Diese Situation ist wiederum zu unterscheiden von Fällen, in denen eine Vielzahl unterschiedlicher Individualinteressen durch ein- und dieselbe anstehende Entscheidung berührt wird und in denen keine privilegierte Bevölkerungsgruppe anzunehmen ist (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, Blazek a. a. O., § 20 Rn. 91 bis 94).

    Der Vor- oder Nachteil beruht allein auf der Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen durch den Beschluss betroffen werden (SächsOVG, Urt. v. 4. Juni 2008 - 5 B 65/06 -, juris; vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 20.3.2002 - 2 K 10/99 -, juris m. w. N.)41 Diese Grundsätze sind auf den Fall zu übertragen, dass Einwohner des Gemeindegebietes durch Satzung nicht mit einer allgemeinen Zahlungspflicht, sondern mit einer allgemeinen Handlungspflicht belastet werden.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 08.12.2006 - 5 B 65.06   

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https://dejure.org/2006,14649
BVerwG, 08.12.2006 - 5 B 65.06 (https://dejure.org/2006,14649)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2006 - 5 B 65.06 (https://dejure.org/2006,14649)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 2006 - 5 B 65.06 (https://dejure.org/2006,14649)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bewertung eines unter strafrechtlichen Gesichtspunkten erzwungenen Aufenthaltes; Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Grundsätzlichkeit der Bedeutung einer Rechtssache

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 14.04.1983 - 10 RKg 15/82

    Begründung eines Wohnsitzes - Minderjährige

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2006 - 5 B 65.06
    Folglich steht eine Rechtsverletzung Dritter der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entgegen (BSG, Urteil vom 14. April 1983 10 RKg 15/82 juris Rn. 11).
  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96

    Ausländerrecht - Bestimmung des gewähnlichen Aufenthalts bei Verbüßung einer

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2006 - 5 B 65.06
    Vielmehr schließen Zwang und (allgemein) Unfreiwilligkeit einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht aus (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 BVerwG 1 C 25.96 Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ-RR 1997, 751 = juris Rn. 17), wobei in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Aufenthalt in einer Haftanstalt nur beispielhaft für einen Zwangsaufenthalt angeführt ist.
  • BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04

    Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2006 - 5 B 65.06
    Vielmehr müsste dazu ein die Entscheidung des Berufungsgerichts tragender abstrakter Rechtssatz angegeben und aufgezeigt werden, dass und inwiefern dieser von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 BVerwG 9 B 38.04 Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 = NVwZ 2005, 447 = juris Rn. 16).
  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Auch ein solcher Zwangsaufenthalt in einer Strafvollzugsanstalt (oder Therapieeinrichtung) kann einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 5 C 18.08 - BVerwGE 135, 58 Rn. 20; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - BVerwG 5 B 65.06 - juris Rn. 2; Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 25.96 - Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2021 - L 8 SO 207/21

    Vorläufige existenzsichernde Leistungen für einen Unionsbürger; Begriff des

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung (wie z.B. einer JVA) begründet werden (vgl. BVerwG v. 08.12.2006 - 5 B 65/06 - juris Rn. 2).

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung wie z.B. einer JVA begründet werden, weil insbesondere Zwang und Unfreiwilligkeit - anders als der Beigeladene meint - die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 8.12.2006 - 5 B 65/06 - juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 - juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 6.12.2013 - B 14 AS 66/13 R - juris Rn. 11; Böttiger in Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Aufl. 2021, § 36 Rn. 39).

  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    Auch kommt es auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, nicht maßgeblich an.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65/06 - sowie Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 18/09 -, m.w.N.; juris.) Die Frage, ob die Lebensverhältnisse die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, ist im Einzelfall jeweils unter Berücksichtigung der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse zu klären.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 21/09 - und vom 30.September 2009 - 5 C 18/08 -, jew. m.w.N., juris.).

    Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht maßgeblich an.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65.06 - sowie Urteil vom 30.September 2009 - 5 C 18.09 -, m.w.N., juris.) Daher ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die Mutter gegenüber dem Beklagten angegeben hat, dass sie sich im Bereich des Klägers heimisch gefühlt und sich nach einem Wohnsitz außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs umgesehen habe oder ob sie bei dieser zu Protokoll genommenen Erklärung in Begleitung ihrer Betreuerin war.

  • OVG Saarland, 29.01.2013 - 3 A 206/12

    Zahlungsanspruch eines Trägers der Freien Jugendhilfe gegen einen öffentlichen

    BVerwG, Beschluss vom 8.12.2006 - 5 B 65.06 - sowie Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 18.09 -, m.w.N.; juris.
  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

    Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es nicht maßgeblich an.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65.06 - sowie Urteil vom 30.September 2009 - 5 C 18.09 -, m.w.N.; juris.) Daher ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die Mutter gegenüber dem Beklagten angegeben hat, dass sie sich jedenfalls im Bereich des Beigeladenen heimisch gefühlt und sich nach einem Wohnsitz außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs umgesehen habe oder ob sie bei dieser zu Protokoll genommenen Erklärung in Begleitung ihrer Betreuerin war.
  • VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380

    Kostenerstattung zwischen Trägern der Jugendhilfe

    Der gewöhnliche Aufenthalt kann auch in einer Einrichtung wie z.B. einer Justizvollzugsanstalt begründet werden, da insbesondere Zwang und Unfreiwilligkeit die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschließen (BVerwG, B.v. 8.12.2006 - 5 B 65/06 - juris LS und Rn. 2); allerdings kann ein gewöhnlicher Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt noch nicht während der Untersuchungshaft begründet werden (BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 21/09 - juris LS 3 und Rn. 28), da dies (funktional) keine dem Strafvollzug dienende Einrichtung ist (vgl. hierzu § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - 12 A 512/17
    - 5 C 21.09 -, a. a. O. Rn. 23, vom 30. September 2009 - 5 C 18.08 -, a. a. O. Rn. 20, und vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, a. a. O. Rn. 16 f., sowie Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B 65.06 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2015.
  • OVG Sachsen, 13.02.2014 - 3 B 415/13

    Verbandskompetenz zur Entscheidung über die Verlängerung einer

    Demgemäß ist es eine Frage des Einzelfalls, ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt (BVerwG, Beschl. v. 8. Dezember 2006 - 5 B 65.06 -, juris Rn. 2; BVerwG Urt. v. 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, juris Rn. 16 f.).
  • OVG Sachsen, 22.07.2021 - 3 B 194/21

    Duldung; Abschiebung; Ausreisepflicht; gewöhnlicher Aufenthalt; örtliche

    11 Für die Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG ist die Legaldefinition aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen (BVerwG, Beschl. v. 8. Dezember 2006 - 5 B 65/06 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 13. Februar 2014 - 3 B 415/13 -, juris Rn. 9; NdsOVG, a. a. O. Rn. 28 -, jeweils m. w. N.).
  • VG Saarlouis, 29.12.2016 - 3 K 838/14

    Jugendhilfe: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Pflegeperson

    Dementsprechend kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - etwa auch ein Zwangsaufenthalt in einer Haftanstalt oder Therapieeinrichtung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.12.2006 - 5 B 65.06 - sowie Urteil vom 30.9.2009 - 5 C 18.09 -, m.w.N.; s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris) Die Frage, ob die Lebensverhältnisse die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, ist im Einzelfall jeweils unter Berücksichtigung der feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse zu klären.(vgl. BVerwG, Urteile vom 29.9.2010 - 5 C 21.09 - und vom 30.9.2009 - 5 C 18.08 -, jew. m.w.N.; s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2013 - 3 A 206/12 -, juris).
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