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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91   

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BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91 (https://dejure.org/1991,120)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1991 - 5 B 68.91 (https://dejure.org/1991,120)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 (https://dejure.org/1991,120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung einer die Revision eröffnenden Divergenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (374)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. z.B. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - ).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
    Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 -, vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - und vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 - ).
  • BVerwG, 18.12.1990 - 5 ER 625.90

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
    Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 -, vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - und vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 - ).
  • BVerwG, 21.02.1989 - 3 B 62.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Behördliche Genehmigung eines

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
    Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 -, vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - und vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 - ).
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 12.80

    Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter (anteilmäßiger)

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91
    Die Beschwerde bezeichnet zwar das Urteil des beschließenden Senats vom 4. Juni 1981 - BVerwG 5 C 12.80 - (BVerwGE 62, 261 ff.) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG einkommensmindernd abgesetzt werden können, legt jedoch nicht dar, daß die Vorinstanz von dem in dieser Entscheidung entwickelten Rechtssatz zur Auslegung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG entscheidungserheblich abgewichen sei.
  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der

    Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall dagegen kann eine Abweichungsrüge nicht begründet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302, vom 10. Juli 1995 - BVerwG 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14 sowie vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 14; stRspr).
  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

    Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
  • BVerwG, 29.08.2000 - 11 B 48.00

    Erschließungsanlage; Privatstraße; Bestimmung zum Anbau; Erschließungseignung;

    Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der angezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat; die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32, und vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).
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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 12.03.1992 - 5 B 68.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,16158
OVG Berlin, 12.03.1992 - 5 B 68.91 (https://dejure.org/1992,16158)
OVG Berlin, Entscheidung vom 12.03.1992 - 5 B 68.91 (https://dejure.org/1992,16158)
OVG Berlin, Entscheidung vom 12. März 1992 - 5 B 68.91 (https://dejure.org/1992,16158)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß gegen höherrangiges Recht; Gebührenbescheid; Rechtmäßigkeit; Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs

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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 24.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Insbesondere das Oberverwaltungsgericht Berlin hat sich mehrmals zu den Gebührenbestimmungen geäußert, ohne Bedenken, wie sie jetzt von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgeworfen werden, geltend gemacht oder gar geteilt zu haben (s. Urteil des 1. Senats vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, OVGE 16, 70; Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22).

    Dies hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die hier interessierende Gebührenstelle bereits ausdrücklich hervorgehoben (Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 32).

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (s. im Allgemeinen schon oben BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345; im Besonderen - zu den Tarifstellen der PolBenGebO - schon OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23; zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19).

    Er darf insbesondere, da Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben werden, bei denen nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet werden kann, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, a. a. O., 1, ; zur Pauschalisierungsbefugnis im Rahmen der PolBenGebO insb. OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23).

    Die durch die - auch nur bei Berliner Kennzeichen veranlasste - Halteranfrage entstandenen Kosten dürften im Übrigen minimal sein; der Verordnungsgeber durfte deswegen im Hinblick auf die ihm zustehende Pauschalierungsbefugnis davon absehen, noch weitere, jede Halteranfrage im Einzelnen berücksichtigende Differenzierung in der Gebührenerhebung vorzunehmen (s. entsprechend OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, für die Nichtberücksichtigung bestimmter Modalitäten bei der sog. Leerfahrt).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2014 - 1 B 25.13

    Umsetzung eines Kraftfahrzeugs; mobile Haltverbotsschilder; Gebührenerhebung;

    Insbesondere das Oberverwaltungsgericht Berlin hat sich mehrmals zu den Gebührenbestimmungen geäußert, ohne Bedenken, wie sie jetzt von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts aufgeworfen werden, geltend gemacht oder gar geteilt zu haben (s. Urteil des 1. Senats vom 10. März 1982 - OVG 1 B 69.80 -, OVGE 16, 70; Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22).

    Dies hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die hier interessierende Gebührenstelle bereits ausdrücklich hervorgehoben (Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 32).

    Dem Gesetz- und Verordnungsgeber steht dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (s. im Allgemeinen schon oben BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217, 226 f.; Beschl. v. 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, 345; im Besonderen - zu den Tarifstellen der PolBenGebO - schon OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23; zur Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung Urteil des Senats vom 10. Februar 2011 - OVG 1 B 72.09 -, Juris, Rdn. 19).

    Er darf insbesondere, da Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben werden, bei denen nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet werden kann, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können (vgl. BVerfG, a. a. O., 1, ; zur Pauschalisierungsbefugnis im Rahmen der PolBenGebO insb. OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, 23).

    Die durch die - auch nur bei Berliner Kennzeichen veranlasste - Halteranfrage entstandenen Kosten dürften im Übrigen minimal sein; der Verordnungsgeber durfte deswegen im Hinblick auf die ihm zustehende Pauschalierungsbefugnis davon absehen, noch weitere, jede Halteranfrage im Einzelnen berücksichtigende Differenzierung in der Gebührenerhebung vorzunehmen (s. entsprechend OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1992 - OVG 5 B 68.91 -, OVGE 20, 22, für die Nichtberücksichtigung bestimmter Modalitäten bei der sog. Leerfahrt).

  • VG Berlin, 23.01.2008 - 33 A 130.07

    Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs

    17 Nach der insoweit rechtlich nicht zu beanstandenden Definition im Gebührenverzeichnis zu § 1 PolBenGebO (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 12. März 19992 - OVG 5 B 68.91 -) genügt es für das Vorliegen einer Leerfahrt, dass der Abschleppauftrag bereits erteilt worden ist.
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