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   BVerwG, 05.10.1995 - 5 B 73.94   

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BVerwG, 05.10.1995 - 5 B 73.94 (https://dejure.org/1995,9199)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1995 - 5 B 73.94 (https://dejure.org/1995,9199)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - 5 B 73.94 (https://dejure.org/1995,9199)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Antrag des Arbeitgebers auf Kündigungszustimmung, Beginn der Ausschlußfrist

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Revisionsgrund - Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Eigenschaft der Schwerbehinderung als Kündigungsgrund - Frist zum Aussprechen einer ordentlichen Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1995 - 5 B 73.94
    Von den Arbeitsgerichten, denen es nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls grundsätzlich obliegt, verbindlich über die Wirksamkeit einer derartigen Kündigung zu befinden (BVerwGE 81, 84 [BVerwG 15.12.1988 - 5 C 67/85]; 90, 275 ; Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 31.91 - ), sind dahin gehende Feststellungen nicht getroffen worden.

    Auch kann nicht angenommen werden, daß die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Ergehen der Kündigung vom 29. Mai 1992 offensichtlich abgelaufen und diese Kündigung deshalb offensichtlich unwirksam war (vgl. dazu den Vorbehalt des Senats in BVerwGE 90, 275 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90] und im Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 31.91 - ).

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1995 - 5 B 73.94
    Die Schwerbehinderteneigenschaft ist Vortrage der Handlungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen des von ihm betriebenen Kündigungsverfahrens (s. BVerwGE 81, 84 [BVerwG 15.12.1988 - 5 C 67/85]).

    Von den Arbeitsgerichten, denen es nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls grundsätzlich obliegt, verbindlich über die Wirksamkeit einer derartigen Kündigung zu befinden (BVerwGE 81, 84 [BVerwG 15.12.1988 - 5 C 67/85]; 90, 275 ; Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 31.91 - ), sind dahin gehende Feststellungen nicht getroffen worden.

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 31.91

    Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1995 - 5 B 73.94
    Von den Arbeitsgerichten, denen es nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls grundsätzlich obliegt, verbindlich über die Wirksamkeit einer derartigen Kündigung zu befinden (BVerwGE 81, 84 [BVerwG 15.12.1988 - 5 C 67/85]; 90, 275 ; Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 31.91 - ), sind dahin gehende Feststellungen nicht getroffen worden.

    Auch kann nicht angenommen werden, daß die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Ergehen der Kündigung vom 29. Mai 1992 offensichtlich abgelaufen und diese Kündigung deshalb offensichtlich unwirksam war (vgl. dazu den Vorbehalt des Senats in BVerwGE 90, 275 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 39/90] und im Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 31.91 - ).

  • BAG, 14.05.1982 - 7 AZR 1221/79

    Außerordentliche Kündigung und Kündigungsschutz nach dem SchwbG

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1995 - 5 B 73.94
    Die vom Beklagten und vom Beigeladenen bezeichnete Grundsatzfrage, ob zu den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 2 SchwbG die Schwerbehinderung selbst gehört, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 39, 59 [BAG 14.05.1982 - 7 AZR 1221/79]) entschieden ist und sich auch schon auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung des beschließenden Senats ohne weiteres beantworten läßt.
  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    Zwar beginnt die Frist im Grundsatz nicht zu laufen, bevor der Arbeitgeber von einer bereits festgestellten oder beantragten Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Kenntnis hat (zu § 21 Abs. 2 Satz 1 SchwbG vgl. BVerwG 5. Oktober 1995 - 5 B 73.94 -; zu § 18 Abs. 2 Satz 1 SchwbG 1974 vgl. auch BAG 14. Mai 1982 - 7 AZR 1221/79 - zu I 3 a dd der Gründe, BAGE 39, 59; 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 30, 141) .
  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 390/19

    Außerordentliche Kündigung - Sonderkündigungsschutz von schwerbehinderten

    Zwar beginnt die Frist des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aF (§ 174 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nF) im Grundsatz nicht zu laufen, bevor der Arbeitgeber von einer bereits festgestellten oder beantragten Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers Kenntnis hat (zu § 21 Abs. 2 Satz 1 SchwbG vgl. BVerwG 5. Oktober 1995 - 5 B 73.94; zu § 18 Abs. 2 Satz 1 SchwbG 1974 vgl. auch BAG 14. Mai 1982 - 7 AZR 1221/79 - zu I 3 a dd der Gründe, BAGE 39, 59; 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 30, 141) .
  • VG München, 19.04.2012 - M 15 K 11.5091

    Fristbeginn nach § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX

    Somit kann erst die Kenntnis vom Gleichstellungsbescheid die zweiwöchige Zustimmungsantragsfrist in Lauf setzen (vgl. BVerwG v. 5.10.1995, 5 B 73.94).

    Vielmehr muss der Kläger den Arbeitgeber schriftlich von seiner Gleichstellung informieren und den Gleichstellungsbescheid vorlegen, um den Sonderkündigungsschutz im Sinne der §§ 85 ff. SGB IX in Anspruch nehmen zu können (BVerwG v. 5.10.1995, 5 B 73.94).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2006 - 9 S 604/06

    Kündigung eines Minderbehinderten; Antrag auf Gleichstellung allein begründet

    Somit kann erst die Kenntnis vom Gleichstellungsbescheid die zweiwöchige Zustimmungsantragsfrist in Lauf setzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1995 - 5 B 73.94 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 6).
  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 09.02457

    Krankheitsbedingte Kündigung; betriebsbedingte Kündigung; Mitwirkungspflichten

    Für die nach § 24 Abs. 1 SGB X durchzuführende Anhörung ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sie kein besonderes Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens des jeweiligen Sozialleistungsträgers darstellt und auch kein förmliches Verfahren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.1993, Az.: 5 B 73/94 = Buchholz 436.61 § 17 SchwbG Nr. 3).
  • VG Göttingen, 16.01.2007 - 2 A 275/06

    Arbeitgeber; Arbeitnehmer; außerordentliche Kündigung; Gleichgestellter;

    Deswegen ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass zu den in § 91 Abs. 2 S. 2 SGB IX genannten maßgebenden Tatsachen auch die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. der Gleichstellung des Arbeitnehmers gehört (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.04.1994 - 4 L 6200/93 - Veröffentlichung nicht bekannt, bestätigt durch Urteil des BVerwG vom 05.10.1995 - 5 B 73.94 - Buchholz 436.61, § 21 Nr. 6).
  • VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00583

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Für die nach § 24 Abs. 1 SGB X durchzuführende Anhörung ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sie kein besonderes Verfahren innerhalb des Verwaltungsverfahrens des jeweiligen Sozialleistungsträgers darstellt und auch kein förmliches Verfahrens ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.7.1993, Az.: 5 B 73/94 = Buchholz 436.61 § 17 SchwbG Nr. 3).
  • VG Minden, 15.01.2004 - 7 K 5688/03

    Kündigung eines Behinderten wegen vermuteten Holzdiebstahls

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1995 - 5 B 73.94 -, Buchholz 436.61 SchwbG § 21 Nr. 6.
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