Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 07.04.2005

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   BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03   

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BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03 (https://dejure.org/2003,8185)
BVerwG, Entscheidung vom 17.04.2003 - 5 B 8.03 (https://dejure.org/2003,8185)
BVerwG, Entscheidung vom 17. April 2003 - 5 B 8.03 (https://dejure.org/2003,8185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Klärung der Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 1 SchwbG in der Auslegung des OVG verfassungsgemäß ist

  • Wolters Kluwer

    Verfassungskonforme Auslegung des Arbeitgeberbegriffs in § 5 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG); Bindungswirkung von bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen; "Formaler" oder "funktionaler" Arbeitgeberbegriff; "Antriebsfunktion" der Ausgleichsabgabe bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 06.07.1989 - 5 C 64.84

    Pflichtplatzberechnung bei Arbeitgebern mit mehreren Filialbetrieben

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
    9 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass bei der Berechnung der Pflichtplätze alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Bereichen zusammenzufassen sind, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1987 BVerwG 5 C 42.86 und vom 6. Juli 1989 BVerwG 5 C 64.84 ), und in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt, dass das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip für die Pflichtplatzberechnung bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers seit dem Gesetz vom 24. April 1974 (BGBl I S. 981) nicht mehr geltendes Recht ist.

    Ob auch ein solches System praktikabel und verwaltungsmäßig handhabbar wäre und den Anreiz zu "Umgehungsgestaltungen" nehmen würde, ist unerheblich; es liefe dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer egalitären Lastengleichheit der Unternehmer bei der Pflichtplatzberechnung zuwider, das das Bundesverwaltungsgericht als wesentlichen Gesichtspunkt der Weiterentwicklung des Schwerbehindertengesetzes durch das Gesetz vom 24. April 1974 herausgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.O. S. 4).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL 56/78

    Schwerbehindertenabgabe

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
    6 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Mai 1981 1 BvL 56, 57, 58/78 (BVerfGE 57, 139)festgestellt, dass die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes über die Pflichtplatzquote sowie über die Ausgestaltung und Verwendung der Ausgleichsabgabe mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie wie im Falle der Klägerin private Arbeitgeber betreffen.

    Soweit die Beschwerde geltend macht, hiergegen bestünden bei Filialbetrieben verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Übermaßverbots, weil die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1981 (BVerfGE 57, 139) hervorgehobene "Antriebsfunktion" der Ausgleichsabgabe bei Filialbetrieben nicht denkbar sei, trifft diese allein auf die "Antriebsfunktion" bezogene Sicht der Ausgleichsabgabe nicht zu.

  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
    7 Der Einwand der Klägerin, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die besondere Situation von Filialbetrieben nicht zu berücksichtigen gehabt, stellt die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage, denn diese Situation lag bereits bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor und könnte daher mangels wesentlicher Veränderungen eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht rechtfertigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 , BVerfGE 82, 198 ); eine Vorlage könnte auch nicht auf die Begründung gestützt werden, das Bundesverfassungsgericht habe einen bestimmten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1969 1 BvL 1/63, 1/64 und 10/66, BVerfGE 26, 44 ).
  • BVerwG, 20.10.1987 - 5 C 42.86

    Zum Begriff des Saisonbetriebs im Sinne von § 7 Abs 2 SchwbG

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
    9 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass bei der Berechnung der Pflichtplätze alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Bereichen zusammenzufassen sind, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht (vgl. Urteile vom 20. Oktober 1987 BVerwG 5 C 42.86 und vom 6. Juli 1989 BVerwG 5 C 64.84 ), und in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (a.a.O.) ausgeführt, dass das Aufteilungs- oder Trennungsprinzip für die Pflichtplatzberechnung bei mehreren Betrieben desselben Arbeitgebers seit dem Gesetz vom 24. April 1974 (BGBl I S. 981) nicht mehr geltendes Recht ist.
  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
    4 um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Arbeitgeberbegriffs stellt sich auch bei der Nachfolgebestimmung des § 5 SchwbG in § 71 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 BVerwG 4 B 37.88 Buchholz 406.13 ROG Nr. 2, vom 20. Juli 1994 BVerwG 8 B 92.94 , vom 28. Oktober 1994 BVerwG 8 B 159.94 und vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
    13 Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1990 zu § 128 AFG (Urteil vom 23. Januar 1990 1 BvL 44/86 und 48/87 , BVerfGE 81, 156) sind keine "ernsthaften Zweifel" an der Verfassungsmäßigkeit der arbeitgeber- statt betriebsbezogenen Pflichtplatzberechnung herzuleiten.
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
    7 Der Einwand der Klägerin, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung die besondere Situation von Filialbetrieben nicht zu berücksichtigen gehabt, stellt die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Frage, denn diese Situation lag bereits bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor und könnte daher mangels wesentlicher Veränderungen eine erneute Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht rechtfertigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86 , BVerfGE 82, 198 ); eine Vorlage könnte auch nicht auf die Begründung gestützt werden, das Bundesverfassungsgericht habe einen bestimmten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1969 1 BvL 1/63, 1/64 und 10/66, BVerfGE 26, 44 ).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
    4 um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Arbeitgeberbegriffs stellt sich auch bei der Nachfolgebestimmung des § 5 SchwbG in § 71 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 BVerwG 4 B 37.88 Buchholz 406.13 ROG Nr. 2, vom 20. Juli 1994 BVerwG 8 B 92.94 , vom 28. Oktober 1994 BVerwG 8 B 159.94 und vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
    5 Die von der Beschwerde zu § 5 Abs. 1 SchwbG aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen rechtfertigen jedoch nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen (zum Prüfungsmaßstab s. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 BVerwG 5 B 82.97 Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18); dies gilt auch für die von der Vorinstanz vorgenommene Bestimmung der Arbeitgebereigenschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 SchwbG nach den Maßstäben des Arbeitsrechts, welche mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt.
  • BVerwG, 20.07.1994 - 8 B 92.94

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung von Rechtsvorschriften des auslaufenden Rechts -

    Auszug aus BVerwG, 17.04.2003 - 5 B 8.03
    4 um auslaufendes Recht handelt, denn die aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Arbeitgeberbegriffs stellt sich auch bei der Nachfolgebestimmung des § 5 SchwbG in § 71 SGB IX (vgl. Beschlüsse vom 9. September 1988 BVerwG 4 B 37.88 Buchholz 406.13 ROG Nr. 2, vom 20. Juli 1994 BVerwG 8 B 92.94 , vom 28. Oktober 1994 BVerwG 8 B 159.94 und vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 28.10.1994 - 8 B 159.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen einer Revision -

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 07.04.2005 - 5 B 8.03   

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OVG Berlin, 07.04.2005 - 5 B 8.03 (https://dejure.org/2005,10757)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2005 - 5 B 8.03 (https://dejure.org/2005,10757)
OVG Berlin, Entscheidung vom 07. April 2005 - 5 B 8.03 (https://dejure.org/2005,10757)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ablehnung eines Nachzulassungsantrags; Fehlen einer verlängerbaren (fiktiven) Zulassung; Wirksamer Bestandteil eines Arzneimittels; Anzeigepflicht eines Medikaments; Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels; Erfordernis des Abdrucks von Angaben zur Art der ...

  • Judicialis

    AMNG § 7 Abs. 2; ; AMNG § 7 Abs. 2 Satz 1; ; AMNG § 7 Abs. 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 12.02.1982 - BT-Drs 9/1355
    Auszug aus OVG Berlin, 07.04.2005 - 5 B 8.03
    Die Gründe hierfür dürften auf der Hand liegen: Der Übergang vom Arzneimittelgesetz - AMG - 1961 zum vollständig umgestalteten Arzneimittelgesetz 1976 (Art. 1 AMNG) brachte angesichts von etwa 140.000 angezeigten Arzneimitteln, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Arzneimittelrechts im Verkehr befunden hatten, nicht nur einen erheblichen Arbeitsaufwand für die Zulassungsbehörde, sondern auch zahlreiche Anwendungs- und Definitionsprobleme mit sich (vgl. hierzu insbesondere den Bericht über Erfahrungen mit dem Arzneimittelgesetz vom 12. Februar 1982 [BT-Drs. 9/1355 S. 30 ff.]).
  • BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 6/04 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht - Arzneimittel Verkehrsfähigkeit -

    Inzwischen hat das OVG Berlin die - zwischenzeitlich zugelassene - Berufung des Herstellers in der Hauptsache zurückgewiesen, und zwar auch im Wesentlichen mit der Begründung, es habe an einer verlängerbaren fiktiven Zulassung gefehlt (Urteil vom 7. April 2005 - OVG 5 B 8.03).

    Auch eine fiktive Zulassung steht in diesem Sinne "unter dem Vorbehalt des Nachweises von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit im Nachzulassungsverfahren, vermittelt also lediglich die Chance auf endgültige Zulassung" (so OVG Berlin, Urteil vom 7. April 2005 - OVG 5 B 8.03, Umdruck Seite 15).

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 KA 3/08 R

    Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln

    Im Klageverfahren blieb die Herstellerin ohne Erfolg (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 7.4. 2005 - 5 B 8.03 - juris - rechtskräftig).
  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 63/07 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in der gesetzlichen

    Im Klageverfahren blieb die Herstellerin ohne Erfolg (Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 7.4.2005 - 5 B 8.03 - Juris - rechtskräftig).
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