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   BVerwG, 28.07.1982 - 5 B 83.81   

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https://dejure.org/1982,2814
BVerwG, 28.07.1982 - 5 B 83.81 (https://dejure.org/1982,2814)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.1982 - 5 B 83.81 (https://dejure.org/1982,2814)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 1982 - 5 B 83.81 (https://dejure.org/1982,2814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.04.1981 - 5 C 36.79

    Ausbildung in der DDR - Fachrichtungswechsel - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1982 - 5 B 83.81
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß für die Feststellung der in § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG geforderten Gleichwertigkeit einer vom Auszubildenden besuchten, außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gelegenen Ausbildungsstätte mit einer entsprechenden Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes folgender Maßstab gilt: Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluß der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (vgl. BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78] [2]; 62, 174 [177 f.] und Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 -).
  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1982 - 5 B 83.81
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß für die Feststellung der in § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG geforderten Gleichwertigkeit einer vom Auszubildenden besuchten, außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gelegenen Ausbildungsstätte mit einer entsprechenden Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes folgender Maßstab gilt: Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluß der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (vgl. BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78] [2]; 62, 174 [177 f.] und Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 -).
  • BVerwG, 29.04.1982 - 5 C 78.80

    Ausbildung an einer ausländischen Ausbildungsstätte wegen Mangels an

    Auszug aus BVerwG, 28.07.1982 - 5 B 83.81
    Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß für die Feststellung der in § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG geforderten Gleichwertigkeit einer vom Auszubildenden besuchten, außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gelegenen Ausbildungsstätte mit einer entsprechenden Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes folgender Maßstab gilt: Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluß der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (vgl. BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78] [2]; 62, 174 [177 f.] und Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 -).
  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 14.11

    Anrechnung der Auslandsausbildung; Ausbildung; Ausbildungsabschluss;

    a) Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2 und vom 5. Dezember 2000 a.a.O. ; Beschluss vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 12.92

    Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten (auf BAföG bezogen)

    Diese Auffassung stimmt mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. vor allem Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - und Beschluß vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - sowie auch BVerwGE 59, 1 ; 62, 174 ).
  • BVerwG, 17.10.2018 - 5 C 8.17

    Kein Auslands-BAföG für den Besuch eines in Indonesien gelegenen angegliederten

    Die so zu verstehende Selbstständigkeit brauchte in den bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lediglich deshalb nicht eigens hervorgehoben zu werden, weil in allen bislang entschiedenen Fällen die betreffenden Auszubildenden eine im Ausland für dort ansässige Auszubildende ohnehin nach dortigem Recht eingerichtete Ausbildungsstätte besuchten, der die dort vermittelte Ausbildung ohne jeden Zweifel förderungsrechtlich zuzurechnen war (BVerwG, Urteile vom 29. April 1982 - 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2, vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1, vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 und vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314; Beschluss vom 28. Juli 1982 - 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2017 - 12 S 699/16

    (Keine) Ausbildungsförderung für ein an einer angegliederten Einrichtung einer

    Danach ist die Gleichwertigkeit anzunehmen, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (so etwa schon BVerwG, Beschluss vom 28.07.1982 - 5 B 83.81 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 11.92

    Förderung der Ausbildung zum Klassenlehrer an Waldorfschulen - Anforderungen an

    Diese Auffassung stimmt mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. vor allem Urteil vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - und Beschluß vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - sowie auch BVerwGE 59, 1 [BVerwG 18.10.1979 - 5 C 3/78] ; 62, 174 [BVerwG 28.04.1981 - 2 C 51/78] ).
  • OVG Sachsen, 06.07.2009 - 1 A 319/08

    Auslandsstudium; Gleichwertigkeit; Ausbildungsförderung

    Eine für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland nach § 5 Abs. 4 BAföG erforderliche Gleichwertigkeit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte liegt - nur - vor, wenn die dortige Ausbildung nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des BAföG vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 28.7.1982 - 5 B 83/81 - Rn. 2 bei juris).
  • VG Aachen, 06.12.2022 - 2 K 1910/21

    Ausbildung; grenzüberschreitende Zusammenarbeit; einheitliche Ausbildung;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts waren die Fälle bislang entweder so gelagert, dass eine Ausbildung allein im Ausland absolviert wurde und es somit auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte mit irgendeiner der in § 5 Abs. 4 BAföG aufgelisteten Ausbildungsstättenarten nicht ankam, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1982 - 5 B 83/81 - und Urteil vom 29. April 1982 - 5 C 78/80 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1998 - 16 B 2290/98

    Ausbildungsförderung für ausländische Ausbildungsgänge i.S.d.

    Bestimmt sich dies u.a. aus Art und Inhalt der Ausbildung - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 - 5 C 78.80 -, Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2; Beschluß vom 28. Juli 1982 - 5 B 83.81 -, Buchholz aaO Nr. 3 - und werden Lernstoff und Lernziele insoweit teilweise durch eine praktische Tätigkeit vermittelt, wie es hier nach dem System der modularisierten Ausbildung erfolgen soll, dürfte es sich dabei - funktionell gesehen - nicht um eine neben der Ausbildung betriebene Berufstätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handeln.
  • OVG Niedersachsen, 30.03.2023 - 14 LB 81/22

    Ausbildungsförderung; Auslandsaufenthalt; Vollzeit; Ausbildungsförderung für

    Die Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt ( BVerwG, Urt. v. 12.7.2012 - 5 C 14.11 -, juris Rn. 20 ff.; Beschl. v. 28.7.1982 - 5 B 83.81 -, juris Rn. 2).
  • VG Augsburg, 04.11.2013 - Au 3 K 13.1147

    Prozesskostenhilfe; Verkehrspilot; Gleichwertige Ausbildungsstätte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Gleichwertigkeit dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vermittelt; für die Bestimmung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten kann dabei auf die Abgrenzung der Art der Ausbildungsstätten zurückgegriffen werden, die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) vorgenommen wurde (BVerwG Beschluss vom 28.07.1982 - 5 B 83/81 - juris).
  • OVG Sachsen, 04.03.2015 - 1 A 787/12

    Ausbildungsförderung, Ausbildung im Ausland, Ungarn, allgemeinbildende Schule,

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