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   BVerwG, 19.07.2007 - 5 B 84.06   

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BVerwG, 19.07.2007 - 5 B 84.06 (https://dejure.org/2007,8702)
BVerwG, Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 B 84.06 (https://dejure.org/2007,8702)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - 5 B 84.06 (https://dejure.org/2007,8702)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen des Einschlafens eines ehrenamtlichen Richters während der mündlichen Verhandlung; Notwendigkeit der gebotenen Aufmerksamkeit eines Richters in der mündlichen Verhandlung; Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts als Verfahrensmangel

Besprechungen u.ä.

  • lvhm.de (Kurzanmerkung)

    Schlafende Richter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.06.2001 - 5 B 105.00

    Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2007 - 5 B 84.06
    Hochschrecken allein kann wiederum auch nur darauf schließen lassen, dass es sich um einen Sekundenschlaf gehandelt hat, der die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 BVerwG 6 C 110.79 Buchholz 110 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 20; Beschluss vom 13. Juni 2001 BVerwG 5 B 105.00 Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 38).

    3 2. Die Kläger haben eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise (zu den Anforderungen s. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 BVerwG 5 B 105.00 Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 S. 1 f. m.w.N.) dargelegt, die auch in der Sache vorliegt.

    Es kann deshalb nicht unterstellt werden, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger ihre Eindrücke unter Verletzung der gebotenen Verfahrensfairness nur deshalb nicht an den Vorsitzenden Richter herangetragen haben, um sich mit diesem treu- und pflichtwidrigen Verhalten einen absoluten Revisionsgrund für den Fall des Unterliegens zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 BVerwG 5 B 105.00 Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 38).

  • BVerwG, 16.12.1980 - 6 C 110.79

    Voraussetzungen für eine vorschriftsmäßige Besetzung eines Gerichts - Verletzung

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2007 - 5 B 84.06
    Hochschrecken allein kann wiederum auch nur darauf schließen lassen, dass es sich um einen Sekundenschlaf gehandelt hat, der die geistige Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 BVerwG 6 C 110.79 Buchholz 110 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 20; Beschluss vom 13. Juni 2001 BVerwG 5 B 105.00 Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 38).

    8 Die anwaltlich vertretenen Kläger und Beschwerdeführer haben allerdings das nunmehr geltend gemachte Schlafen des ehrenamtlichen Richters P. während der einstündigen Verhandlung weder angesprochen noch beanstandet; das führt indessen nicht zum Rügeverlust (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1980 a.a.O.).

  • BVerwG, 15.11.2004 - 7 B 56.04

    Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Besondere Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2007 - 5 B 84.06
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Richter wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 BVerwG 3 C 118.79 Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 19; Beschluss vom 15. November 2004 BVerwG 7 B 56.04 juris).
  • BVerwG, 31.01.1980 - 3 C 118.79

    Besetzungsrüge - Mündliche Verhandlung - Wahrnehmungsfähigkeit

    Auszug aus BVerwG, 19.07.2007 - 5 B 84.06
    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Richter wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 BVerwG 3 C 118.79 Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 19; Beschluss vom 15. November 2004 BVerwG 7 B 56.04 juris).
  • BFH, 30.06.2023 - V B 13/22

    "Videokonferenz" und gesetzlicher Richter

    Bei dieser Sachlage sieht der Senat --im Rahmen der freien Beweiswürdigung-- von einer förmlichen Beweisaufnahme vor dem Senat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 19.07.2007 - 5 B 84/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 1291) ab (vgl. zum Beweisrisiko des Klägers auch BVerwG-Urteil vom 16.12.1980 - 6 C 110/79, Zeitschrift für Beamtenrecht --ZBR-- 1982, 30).

    Ist es nicht erforderlich, in der mündlichen Verhandlung das Schlafen eines Richters anzusprechen oder zu beanstanden, um hierzu in der Folgeinstanz einen Verfahrensfehler geltend zu machen (BVerwG-Beschluss vom 19.07.2007 - 5 B 84/06, HFR 2008, 1291; vgl. im Übrigen auch BVerwG-Urteil vom 31.01.1980 - 3 C 118/79, NJW 1981, 413), muss auch nicht zur Vermeidung eines Rügeverlusts in der mündlichen Verhandlung in Form der sogenannten "Videokonferenz" nach § 91a FGO die fehlende Bildübertragung der Richterbank zur Überprüfung des Verhaltens eines Richters gerügt werden.

    Dieses Verhalten könnte allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Frage, ob tatsächlich keine hinreichende Bildübertragung der gesamten Richterbank erfolgte, eine Rolle spielen, falls der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Verletzung der gebotenen Verfahrensfairness nur deshalb von einem solchen Hinweis an das Gericht während der mündlichen Verhandlung abgesehen hat, um sich treu- und pflichtwidrig einen absoluten Revisionsgrund für den Fall des Unterliegens zu sichern (vgl. BVerwG-Beschlüsse vom 13.06.2001 - 5 B 105/00, NJW 2001, 2898, unter 3. und vom 19.07.2007 - 5 B 84/06, HFR 2008, 1291, unter 2.).

  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 289/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Deshalb kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein Richter schläft oder in anderer Weise "abwesend" ist, wenn andere sichere Anzeichen hinzukommen, wie beispielsweise tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen oder gar Schnarchen oder ruckartiges Aufrichten mit Anzeichen von fehlender Orientierung (vgl BVerwG Beschluss vom 19.7.2007 - 5 B 84/06 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 88 - Juris RdNr 2) .
  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 33.07

    Aktien; Schädigung an; Bemessungsgrundlage Entschädigung; Beteiligung an

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 Euro angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigtengesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (s. Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -).
  • BAG, 23.06.2016 - 8 AZN 205/16

    Absoluter Revisionsgrund - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts -

    Nur wenn jeder Richter die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung in sich aufgenommen hat, ist er in der Lage, unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung (§ 286 Abs. 1 ZPO) selbstständig und ohne wesentliche Hilfe der anderen Richter zu urteilen und so an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken (vgl. ua. BVerwG 19. Juli 2007 - 5 B 84/06 - Rn. 2 mwN; 24. Januar 1986 - 6 C 141/82 -; 16. Dezember 1980 - 6 C 110/79 -; BFH 28. August 1986 - V R 18/86 - zu II a der Gründe, BFHE 147, 402) .
  • BVerwG, 12.03.2015 - 2 WD 3.14

    Bemessung der Schwere des Dienstvergehens eines Zeitsoldaten

    Ein Wehrdienstgericht ist nicht vorschriftsgemäß besetzt, wenn ein Richter während einer Hauptverhandlung einen nicht unerheblichen Zeitraum fest schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81 - NStZ 1982, 41; BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 5 B 84.06 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) Nr. 88 Rn. 1 ff.; BFH, Beschluss vom 27. April 2011 - III B 62.10 - juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 18. März 2014 - B 12 R 37/13 B - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 5 B 11.09

    Feststellung der Entschädigung; günstigere Entscheidung durch neue Urkunde

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gerichtskostenrisiko sowohl für die Berechtigten als auch für die öffentliche Hand zu begrenzen, gilt § 52 Abs. 4 GKG, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz der Streitwert nicht über 500 000 EUR angenommen werden darf, auch in Fällen, in denen eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen und deshalb nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz Entschädigung zu gewähren ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - BVerwG 3 B 118.05 -, vom 10. Juli 2007 - BVerwG 5 B 3.07 -, vom 19. Juli 2007 - BVerwG 5 B 84.06 - und vom 8. Mai 2008 - BVerwG 5 C 6.07 -).
  • FG Niedersachsen, 15.12.2011 - 6 K 59/11

    Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung 2010; Anspruch auf

    Ohne Kenntnis der Augenkrankheit des Prüfers legte dessen Verhalten nach den von beiden Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschilderten Symptomen für einen objektiven Beobachter den Eindruck nahe, der Prüfer sei eingeschlafen (vgl. zu den Anzeichen für das Schlafen eines Richters BFH-Beschlüsse vom 17.05.1999 VIII R 17/99, BFH/NV 1999, 1491; vom 17.02.2011 IV B 108/09, BFH/NV 2011, 996; BVerwG-Beschluss vom 19.7.2007 5 B 84/06 , HFR 2008, 1291 m.w.N.).
  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 66/21 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Weitere auf ein Einschlafen hindeutende Verhaltensweisen wie etwa Schnarchgeräusche oder gar anlassloses ruckartiges Aufrichten mit Desorientierung (vgl BVerwG vom 19.7.2007 - 5 B 84/06) hat der Kläger nicht behauptet.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2017 - 13 A 1526/17

    Erfordernis der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts hinsichtlich

    - 5 B 84.06 -, juris, Rn. 2, m. w. N.
  • BSG, 21.08.2012 - B 2 U 198/12 B
    Der Kläger hat mit diesem Vorbringen nicht darzulegen vermocht, dass der fragliche Richter dadurch in der geistigen Aufnahme des wesentlichen Inhalts der mündlichen Verhandlung beeinträchtigt war (vgl hierzu BVerwG vom 19.7.2007 - 5 B 84/06).
  • VG Berlin, 30.11.2007 - 4 A 320.07

    Entschädigung wegen der Entziehung von Aktien durch das NS-Regime

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