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   BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05   

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BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05 (https://dejure.org/2006,3105)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 B 90.05 (https://dejure.org/2006,3105)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 2006 - 5 B 90.05 (https://dejure.org/2006,3105)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Form der Abwicklung zweistufiger Subventionsverhältnisse als klärungsbedürftige Rechtsfrage in einer Nichtzulassungsbeschwerde; Kompetenzüberschreitung als Verfahrensfehler; "Hinreichende" Bezeichnung einer Divergenz; Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 BVerwG 6 B 39.94 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ).
  • BVerwG, 10.04.2002 - 4 BN 12.02

    Rücknahme; Bedingung; Prozessbeendigung; Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
    17 3.1 Hinsichtlich der Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft durch Sachurteil statt durch (klagabweisendes) Prozessurteil entschieden (Abschnitt 1 lit. a) der Beschwerdeschrift), bedarf nicht der Klärung, ob die Rechtsprechung zur Verfahrensfehlerhaftigkeit einer Entscheidung statt durch Sachdurch Prozessurteil auf die umgekehrte Konstellation übertragbar wäre, in der ein Gericht wie hier von dem Beklagten geltend gemacht bei weggefallenem Rechtsschutzbedürfnis statt durch Prozessurteil zur Sache entscheidet (der insoweit von dem Beklagten herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2002 BVerwG 4 BN 12.02 Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 15 betrifft den nicht unmittelbar vergleichbaren Fall der Sachentscheidung trotz wirksamer Rücknahme der Klage).
  • BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93

    Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
    8 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 BVerwG 8 B 61.95 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gilt Entsprechendes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 BVerwG 11 B 116.93 Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 26.01.2006 - 9 B 22.05

    Tatbestandliche Voraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
    22 3.4 Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Bezug auf die Frage, welche der Wohnungen im geförderten Objekt fertiggestellt waren (Abschnitt 1 lit. d) der Beschwerdeschrift), vernachlässigt, dass etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind und deswegen einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen können (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2006 BVerwG 9 B 22.05 juris; stRspr).
  • BVerwG, 31.03.2004 - 8 C 5.03

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage; Klage des

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
    In der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die für Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 BVerwG 8 C 5.03 BVerwGE 120, 246; Beschluss vom 20. Januar 1999 BVerwG 8 B 232.98 Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994 BVerwG 11 B 152.94 juris).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
    12 Soweit die Beschwerde mit umfänglicher Begründung eine Vielzahl von Fehlern des gerichtlichen Verfahrens rügt, steht ihrem Erfolg von vornherein der Umstand entgegen, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Verfahrensmängeln entscheidend von den Rechtsstandpunkten abhängt, welche das Gericht in materieller Hinsicht der angegriffenen Entscheidung entscheidungstragend zugrunde gelegt hat, und zwar unbeschadet der Darlegungen unter 2. zur Unangreifbarkeit der oberverwaltungsgerichtlichen Annahmen im Streitfall grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Rechtsstandpunkte im Einzelnen zutreffend sind oder nicht (vgl. für viele BVerwGE 106, 115 ).
  • BVerwG, 20.01.1999 - 8 B 232.98

    Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids;

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
    In der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die für Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 BVerwG 8 C 5.03 BVerwGE 120, 246; Beschluss vom 20. Januar 1999 BVerwG 8 B 232.98 Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994 BVerwG 11 B 152.94 juris).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
    Eine Fallgestaltung, die eine abweichende Beurteilung zulassen würde (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 BVerwG 9 C 158.94 BVerwGE 96, 200 ), wird von der Beschwerde nicht dargelegt.
  • BVerwG, 27.12.1994 - 11 B 152.94

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
    In der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich die für Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (s. etwa BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 BVerwG 8 C 5.03 BVerwGE 120, 246; Beschluss vom 20. Januar 1999 BVerwG 8 B 232.98 Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 10; stRspr), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 1994 BVerwG 11 B 152.94 juris).
  • BVerwG, 25.02.2000 - 9 B 77.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Sinn und Zweck des § 117 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 04.07.2006 - 5 B 90.05
    21 3.3 Die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), die Entscheidung des Berufungsgerichts sei im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen (Abschnitt 1 lit. c) der Beschwerdebegründung), greift ebenfalls nicht durch, weil die von der Beschwerdebegründung selbst als Maßstab bezeichnete Voraussetzung, dass dem Tenor der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung "völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind" (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2000 BVerwG 9 B 77.00 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31; stRspr) schon nicht dargelegt ist, jedenfalls in der Sache nicht vorliegt.
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BGH, 07.11.1963 - VII ZR 189/61

    Kündigung eines Wiederaufbaudarlehens

  • BVerwG, 08.03.1957 - IV C 335.56

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - 8 A 2325/06

    Anspruch der Gemeinde auf Aufhebung der Baugenehmigung?

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 -, juris Rn. 60.
  • VG Berlin, 24.05.2011 - 1 K 133.10

    Datenschutzrechtliche Anordnung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Fachrecht beurteilt (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246; Beschluss vom 20. Januar 1999 - 8 B 232.98 -, juris), wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VG Köln, 03.12.2019 - 17 K 10842/17

    Keine Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge für die 1987 fertiggestellte

    Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 04.07.2006 - 5 B 90.05 -, juris, Rn. 6; s. auch BVerwG, Urteil vom 04.04.1975 - IV C 1.73 -, juris, Rn. 14 bzgl. eines Vorausleistungsbescheides; OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2019 - 4 A 2626/16 -, juris, Rn. 11 f.
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

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