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   OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04   

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OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04 (https://dejure.org/2006,16780)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 (https://dejure.org/2006,16780)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. Dezember 2006 - 5 B 904/04 (https://dejure.org/2006,16780)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3, § 90 Abs. 3, § 24

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch eines Kindergartens durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Wirksamkeit der Antragstellung auf Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung für Zeiträume vor einer ...

  • Judicialis

    SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3; ; SGB VIII § 90 Abs. 3; ; SGB VIII § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergartenbeitrag; Übernahme; Antrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Leipzig, 08.07.2004 - 2 K 1369/03
    Auszug aus OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2004 - 2 K 1369/03 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgericht Leipzig vom 8. Juli 2004 - 2 K 1369/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten (eine Heftung) sowie die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (2 K 1369/03) vor.

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04
    Ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten im Sinne des § 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII auch dann übernehmen muss, wenn die die Kosten verursachende Maßnahme - hier der Besuch des Kindergartens - durchgeführt wurde, bevor der Hilfebedarf an ihn herangetragen worden ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Sozialleistungsrechts in Verbindung mit den Besonderheiten des Leistungsrechts des Achten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.2000 - 5 C 29.99 - zitiert nach juris).

    Für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vertritt das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 28.9.2000, aaO), worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die Auffassung, dass sich das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe mittelbar aus dem Regelwerk des Gesetzes und vor dem Hintergrund seiner Zielsetzung ergibt.

  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04
    Mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Achtung familialer Autonomie (BTDrucks a.a.O. S. 42) und dem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe (vgl. BVerwGE 109, 155 /167) wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamtes auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme in die kostenmäßige Abwicklung des Hilfefalles eingeschaltet wird.
  • BVerwG, 27.01.2000 - 5 C 19.99

    Angebote der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen; Bedarf, Vorhaltung von

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04
    Nur unter dieser Voraussetzung können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (vgl. auch das Urteil des Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - FEVS 51, 347 = NDV-RR 2000, 67 = DVBl 2000, 1212 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes -: "gegen eine rein nachfrageorientierte Auslegung des Bedarfsbegriffs" im Zusammenhang mit der Bestimmung des jugendhilferechtlichen Bedarfs an Kinderkrippenplätzen).
  • BSG, 14.12.1982 - 8 RK 23/81

    Sachleistung der Krankenpflege eines Versicherten

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04
    Zwar wird die Auffassung vertreten, dass von einem vorherigen Antrag auf die benötigte Hilfe abgesehen werden könne, wenn "von vornherein klar (sei), dass der Leistungsträger nicht leisten wird - etwa weil dies seiner ständigen Praxis entspricht" (so Mrozynski, NDV 2000, 110 , unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BSG, die allerdings mit Rücksicht auf § 13 Abs. 3 SGB V überholt ist; vgl. demgegenüber z.B. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1982 - 8 RK 23/81 - SozR 2200 § 182 RVO Nr. 86).
  • BVerwG, 15.07.1959 - V C 80.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04
    Doch wäre ihm die Berufung auf das Fehlen eines Leistungsantrags der Klägerin für den hier streitigen Zeitraum entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB allenfalls dann versagt, wenn er die Klägerin von einer Antragstellung abgehalten hätte (vgl. BVerwGE 9, 89 ).
  • Drs-Bund, 14.02.1979 - BT-Drs 8/2571
    Auszug aus OVG Sachsen, 21.12.2006 - 5 B 904/04
    Eine von der Bundesregierung vorgeschlagene Regelung, die vorsah, dass Leistungen der Jugendhilfe vorbehaltlich abweichender Bestimmungen nicht von einem Antrag abhängig sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Regierungsentwurfs eines Sozialgesetzbuches - Jugendhilfe - BTDrucks 8/2571 vom 14. Februar 1979, S. 9), ist jedoch im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt und nicht wieder aufgegriffen worden.
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 4 LC 45/12

    Notwendigkeit einer Antragstellung vor Übernahmezeitraum bzgl. Kostenübernahme

    Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung als materiellrechtliche Voraussetzung kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus § 28 Satz 2 SGB X hergeleitet werden (so auch Sächsisches OVG, Urt. v. 21.12.2006 - 5 B 904/04 -, juris).

    Hier reduziert sich ausnahmsweise die Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kostenträgereigenschaft (so auch SächsOVG, Urt. v. 21.12.2006, a. a. O.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2006 - 6 M 6.06 -).".

    Der Senat schließt sich dieser Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt, die auch vom Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 23.1.2013 - 2 A 288/10 -) und vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 -) geteilt wird (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06 -, jedoch ohne Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des § 90 Abs. 3 SGB VIII), an.

  • VG Ansbach, 15.07.2010 - AN 14 K 10.00133

    Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der

    Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

    Ein Rechtsanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII erfordert somit zwar einen Antrag, aber der Antrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ist - entgegen der von der Beklagten und der Widerspruchsbehörde vertretenen Ansicht - keine materiell-rechtliche Voraussetzung, sondern stellt lediglich ein formelles Erfordernis dar (VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03 - bestätigt durch das Sächsische OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Oldenburg vom 15.11.2005 - 13 A 1853/05 - a. A. OVG Berlin-Brandenburg vom 14.3.2006 - OVG 6 M 6.06).

    Die Vorschrift trifft gerade keine ausdrückliche Regelung in dem Sinne, dass der Antrag vor dem Übernahmezeitraum gestellt werden muss (Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04).

    Er lässt vielmehr auch ein Verständnis dieses Erfordernisses als "bloße" formelle Leistungsvoraussetzung zu (Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).

    Die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrags bestimmt sich somit maßgeblich nach den Besonderheiten des jeweiligen Sozialleistungsrechts (BVerwG vom 28.9.2000 BVerwGE 112, 98 ff.; Sächsisches OVG vom 21.12.2006 - 5 B 904/04 - VG Leipzig vom 8.7.2004 - 2 K 1369/03).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2013 - 3 L 339/11

    Übernahme von Elternbeiträgen nach § 90 Abs 3 SGB 8 - zum Antragserfordernis

    Das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung als materiellrechtliche Voraussetzung kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus § 28 Satz 2 SGB X hergeleitet werden (so auch Sächsisches OVG, Urt. v. 21.12.2006 - 5 B 904/04 -, juris).

    Hier reduziert sich ausnahmsweise die Aufgabe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf eine Kostenträgereigenschaft (so auch SächsOVG, Urt. v. 21.12.2006, a. a. O.; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2006 - 6 M 6.06 -).

  • OVG Thüringen, 15.09.2016 - 3 KO 411/14

    Anspruch auf Übernahme von Beiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte bei

    Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006 (Az.: 5 B 904/04, juris), der sich auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 6. März 2014 - 4 LC 45/12 - juris) und das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 20. Februar 2013 - 3 L 339/11 - juris) angeschlossen haben, beruft, folgt ihr der Senat nicht.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2008 - 3 O 215/07

    Übernahme des Elternbeitrages; PKH-Beschwerde

    Unabhängig davon, erscheint das Verfahren im Bezug auf die Frage der Antragsstellung auch deshalb (zu Gunsten der Klägerin) ergebnisoffen, weil das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Dezember 2006 (- 5 B 904/04 - juris) die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch eines Kindergartens durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht voraussetze, dass der Antrag zeitlich vor dem Beginn des Übernahmezeitraumes gestellt wird, wenn ein Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens besteht.
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