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   BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07   

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BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07 (https://dejure.org/2007,13657)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.2007 - 5 B 92.07 (https://dejure.org/2007,13657)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 2007 - 5 B 92.07 (https://dejure.org/2007,13657)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit der Frage des maßgeblichen Schädigungszeitpunktes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Entscheidung für Grundvermögen im Rahmen der Degression gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 06.03.2000 - 8 B 4.00

    Enteignungen durch besatzungshoheitliche Maßnahmen - Treuhandverwaltung von

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
    Systematisch unterstreichen dies die besonderen Regelungen, die das Vermögensgesetz für die Wiedergutmachung der in der Anordnung der staatlichen Verwaltung liegenden Schädigung getroffen hat (§§ 11 ff. VermG), für die deren bloße Aufhebung für ausreichend gehalten wurde; das Vermögensgesetz selbst geht mithin für die in § 1 Abs. 4 VermG erfassten Fälle davon aus, dass mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung das Eigentum noch nicht entzogen war (so Beschluss vom 6. März 2000 BVerwG 8 B 4.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4).

    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch sonst geklärt, dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung "auf sonstige Weise" bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 BVerwG 7 C 46.98 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005 BVerwG 8 C 13.04 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar 2007 BVerwG 5 C 4.06 ), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom 6. März 2000 BVerwG 8 B 4.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4).

    Für den weiterhin herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2000 BVerwG 8 B 4.00 (Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4), der ebenfalls einen Anspruch auf Unternehmensentschädigung nach § 6 VermG betrifft, macht die Beschwerde geltend, es sollten sich nach diesem Beschluss "Rückgabe und Berechtigung (...) nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Enteignung richten", ohne auch nur im Ansatz aufzuzeigen, inwieweit das Verwaltungsgericht einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz gebildet haben sollte.

  • VG Gera, 17.06.2003 - 3 K 43/00
    Auszug aus BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
    Im Vermögensrecht, an das das Entschädigungsrecht anknüpft (s. VG Leipzig, Urteil vom 6. Dezember 2002 1 K 2442/01 juris; VG Gera, Urteil vom 17. Juni 2003 3 K 43/00 GE juris), wird zwischen dem Entzug des Eigentums z.B. durch Enteignung oder auf andere Weise bzw. dessen Veräußerung durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte (§ 1 Abs. 1 VermG) bzw. der Übernahme in Volkseigentum (§ 1 Abs. 2 VermG) einerseits und einer staatlichen Verwaltung andererseits unterschieden (§ 1 Abs. 4 VermG).

    10 Soweit die Beschwerdebegründung sich mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2006 5 A 395/05 ; VG Dresden, Urteil vom 6. April 2005 14 K 1402/03 ; VG Gera, Urteil vom 17. Juni 2003 3 K 43/00 ; VG Dessau, Urteil vom 2. November 2004 3 A 70/04 ; VG Weimar, Urteil vom 9. September 2003 8 K 1740/00 ) auseinandersetzt, bezieht sie sich nicht auf eine divergenzfähige Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte.

  • BVerwG, 02.12.1999 - 7 C 46.98

    Jüdisches Vermögen; Feindvermögensverwaltung; Vermögensverlust auf andere Weise

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch sonst geklärt, dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung "auf sonstige Weise" bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 BVerwG 7 C 46.98 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005 BVerwG 8 C 13.04 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar 2007 BVerwG 5 C 4.06 ), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom 6. März 2000 BVerwG 8 B 4.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4).
  • VG Dessau, 02.11.2004 - 3 A 70/04
    Auszug aus BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
    10 Soweit die Beschwerdebegründung sich mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2006 5 A 395/05 ; VG Dresden, Urteil vom 6. April 2005 14 K 1402/03 ; VG Gera, Urteil vom 17. Juni 2003 3 K 43/00 ; VG Dessau, Urteil vom 2. November 2004 3 A 70/04 ; VG Weimar, Urteil vom 9. September 2003 8 K 1740/00 ) auseinandersetzt, bezieht sie sich nicht auf eine divergenzfähige Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte.
  • VG Leipzig, 06.12.2002 - 1 K 2442/01

    Ermittlung der Höhe der gekürzten Bemessungsgrundlage für die Entschädigung nach

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
    Im Vermögensrecht, an das das Entschädigungsrecht anknüpft (s. VG Leipzig, Urteil vom 6. Dezember 2002 1 K 2442/01 juris; VG Gera, Urteil vom 17. Juni 2003 3 K 43/00 GE juris), wird zwischen dem Entzug des Eigentums z.B. durch Enteignung oder auf andere Weise bzw. dessen Veräußerung durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte (§ 1 Abs. 1 VermG) bzw. der Übernahme in Volkseigentum (§ 1 Abs. 2 VermG) einerseits und einer staatlichen Verwaltung andererseits unterschieden (§ 1 Abs. 4 VermG).
  • BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 45.94

    Rückgabe eines Unternehmensrestes nach Betriebsstillegung und -veräußerung durch

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
    9 Das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1996 BVerwG 7 C 45.94 (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17) verhält sich zu dem Begriff der "Schädigung" in § 6 Abs. 6a VermG, knüpft an den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG an und stellt für die Bestimmung des Schädigungsgegenstandes tragend darauf ab, dass "der Veräußerung des Betriebsvermögens der Gaststätte im Jahre 1970 (...) im Jahre 1961 die Anordnung der staatlichen Verwaltung des Unternehmens (§ 1 Abs. 4 VermG ) vorausgegangen (war), die vom Gesetzgeber ebenfalls als eine Schädigung des Unternehmens bewertet wird (§ 2 Abs. 4 VermG)".
  • VG Dresden, 06.04.2005 - 14 K 1402/03
    Auszug aus BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
    10 Soweit die Beschwerdebegründung sich mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (VG Greifswald, Urteil vom 22. November 2006 5 A 395/05 ; VG Dresden, Urteil vom 6. April 2005 14 K 1402/03 ; VG Gera, Urteil vom 17. Juni 2003 3 K 43/00 ; VG Dessau, Urteil vom 2. November 2004 3 A 70/04 ; VG Weimar, Urteil vom 9. September 2003 8 K 1740/00 ) auseinandersetzt, bezieht sie sich nicht auf eine divergenzfähige Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte.
  • BVerwG, 13.12.2005 - 8 C 13.04

    Rückübertragungsausschluss förmlicher Anordnung der Verwalterbestellung;

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch sonst geklärt, dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung "auf sonstige Weise" bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 BVerwG 7 C 46.98 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005 BVerwG 8 C 13.04 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar 2007 BVerwG 5 C 4.06 ), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom 6. März 2000 BVerwG 8 B 4.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4).
  • BVerwG, 22.02.2007 - 5 C 4.06

    Abführungsbetrag; Einheitswert, vor der Schädigung zuletzt festgestellter ~;

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch sonst geklärt, dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung "auf sonstige Weise" bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 BVerwG 7 C 46.98 Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005 BVerwG 8 C 13.04 Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar 2007 BVerwG 5 C 4.06 ), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom 6. März 2000 BVerwG 8 B 4.00 Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07
    8 Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 12. Dezember 1991 BVerwG 5 B 68.91 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 5 C 8.12

    Bemessungsgrundlage; Begrenzung der Revision; Berechtigter; Bescheidungsklage;

    a) Zeitpunkt der Entziehung im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG ist der Zeitpunkt des vollständigen und endgültigen Verlustes des Eigentums an dem Vermögensgegenstand (Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 5 B 92.07 - juris Rn. 4).

    (1) Das Entschädigungsgesetz knüpft an das Vermögensgesetz an (Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 5 B 92.07 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07

    Eigentumsverlust als maßgebliche Schädigung; Entschädigung; Grundstück,

    Die staatliche Verwaltung kann zwar eine Schädigung bewirken, bedeutet aber gerade noch keine Entziehung (vgl. - zum Begriff der "Entziehung" in § 7 EntschG - Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 5 B 92.07 - unter Hinweis auf Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 8 B 4.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4).
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