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   BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18   

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BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18 (https://dejure.org/2019,14166)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2019 - 5 BN 1.18 (https://dejure.org/2019,14166)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 (https://dejure.org/2019,14166)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zulassungsgründe der Revision; Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (Divergenz); Verfahrensfehler der Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen; Beruhen der Gerichtsentscheidung auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
    Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines Rechtssatzes, den das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 4. Dezember 2013 - 5 B 42.13 - juris Rn. 4).

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 7) und sich dabei mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 2 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
    Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20 und vom 21. April 2017 - 5 B 19.16 - juris Rn. 7).

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 7) und sich dabei mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 2 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 3.16

    Verbot überlanger Verfahrensdauer; Zurechnung zulässigen Prozessverhaltens

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
    (bb) Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. und vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).

    Die Beschwerde berücksichtigt dabei schon im Ansatz nicht hinreichend, dass sich der Umfang der Aufklärungspflicht allein anhand der Rechtsauffassung der Tatsachengerichte bestimmt, so dass die Entscheidungserheblichkeit selbst dann vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen ist, wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2014 - 5 B 35.14 - juris Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
    b) Aus den vorgenannten Gründen fehlt es auch an der Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - (Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3) abgewichen, in dem dieses zum einen ausgeführt habe, dass die Elternbeiträge kein volles Entgelt darstellen, sondern nur die erforderlichen Kosten mittragen dürften, und zum anderen entschieden habe, dass bei der Bemessung nur die Kosten zu berücksichtigen seien, die durch die Jugendhilfeleistung entstünden (Beschwerdebegründung S. 7).

    Unschlüssig ist schließlich der Vortrag der Beschwerde, es liege eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - (Buchholz 436.511 § 90 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3) im Hinblick auf das "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" vor.

  • BVerwG, 14.08.1962 - V B 83.61

    Geltendmachung einer Ermessensüberschreitung bei nicht aufgrund sachlich

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
    Eine Entscheidung "beruht" im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem Rechtsverstoß, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Rechtsverstoß zu einem dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BVerwG, Beschluss vom 14. August 1962 - 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 ).
  • BVerwG, 06.04.2009 - 6 B 73.08

    Ordnungsgemäße Durchführung einer Musterung bei Vorliegen einer Akneerkrankung

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
    Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 2009 - 6 B 73.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 60 Rn. 4 und vom 23. Dezember 2011 - 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 - 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 S. 15, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 5 B 14.12 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 05.03.2010 - 5 B 7.10

    Unterlassener Beweisantrag; Darlegungsanforderungen an Aufklärungsrüge

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
    (bb) Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder - sollte dies nicht der Fall gewesen sein - aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2010 - 5 B 7.10 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 94 S. 11 f. und vom 26. September 2016 - 5 B 3.16 D - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2011 - 5 B 45.11
    Auszug aus BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 7) und sich dabei mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2011 - 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.12.2011 - 5 B 24.11

    Verfahrensmangel; Aktenwidrigkeit; widersprüchliche tatsächliche Feststellungen;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18
    Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 2009 - 6 B 73.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 60 Rn. 4 und vom 23. Dezember 2011 - 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2012 - 5 B 14.12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtbeachtung eines zentralen

  • BVerwG, 17.01.2013 - 7 B 18.12

    Planfeststellungsbeschluss; viergleisiger Ausbau einer bislang zweigleisigen

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

  • BVerwG, 14.11.2014 - 5 B 35.14

    Ausreichende Bezeichnung einer angeblichen Verletzung der gerichtlichen

  • BVerwG, 01.03.2016 - 5 BN 1.15

    Grundsatzrüge; grundsätzliche Bedeutung; revisibles Recht; Rechtsfrage; abstrakte

  • BVerwG, 21.04.2017 - 5 B 19.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerwG, 04.12.2013 - 5 B 42.13

    Auswahl von Gutachtern durch das Tatsachengericht; Sachkunde; Verletzung des

  • BVerwG, 17.11.2015 - 5 B 17.15

    Ausschluss des Erfüllungsanspruchs nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG

  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 A 15.15

    Kita-Gebühren sind keine Benutzungsgebühren

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    b) Unabhängig davon liegt insoweit ein Verfahrensfehler auch deswegen nicht vor, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorinstanzgerichts aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 - 3 B 45.19 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.04.2020 - 5 B 30.19

    Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer; Wartepflicht bei Ablehnungsgesuch;

    Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 2 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.12.2023 - 3 BN 11.22
    Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 2009 - 6 B 73.08 - âEURŒjuris Rn. 4, vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 - juris Rn. 28 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 16, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 28.03.2022 - 1 B 9.22

    Behandlung von internationalen Schutz beantragenden Personen in Italien;

    b) Unabhängig davon liegt insoweit ein Verfahrensfehler auch deswegen nicht vor, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorinstanzgerichts aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 - 3 B 45.19 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte

    b) Unabhängig davon liegt insoweit ein Verfahrensfehler auch deswegen nicht vor, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorinstanzgerichts aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 - 3 B 45.19 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 16.22

    Antrag auf Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Darlegung eines

    Diese Annahme widerstreitet hingegen der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Vorinstanzgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 - 3 B 45.19 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.), weshalb sich diesem eine Anhörung des Klägers zu dem Umfang seiner diesbezüglichen Bemühungen nicht aufdrängen musste.

    b) Unabhängig davon liegt insoweit ein Verfahrensfehler auch deswegen nicht vor, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorinstanzgerichts aus beurteilen ist, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 - 3 B 45.19 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

    Eine die Revision eröffnende Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann dargetan, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 3 B 78.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:250816B3B78.15.0] - juris Rn. 17 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:290319B5BN1.18.0] - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen

    Die Beschwerdebegründung muss im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 3 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.02.2022 - 1 B 19.22

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

    Diese Annahme widerstreitet hingegen der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Vorinstanzgerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 - 3 B 45.19 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.), weshalb sich diesem eine Anhörung des Klägers zu dem Umfang seiner diesbezüglichen Bemühungen nicht aufdrängen musste.

    b) Unabhängig davon liegt insoweit ein Verfahrensfehler auch deswegen nicht vor, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorinstanzgerichts aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 - 3 B 45.19 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    b) Unabhängig davon liegt insoweit ein Verfahrensfehler auch deswegen nicht vor, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorinstanzgerichts aus zu beurteilen ist, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 28 und vom 16. Dezember 2020 - 3 B 45.19 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 04.06.2021 - 5 B 22.20

    Nach einer bereits ausdrücklich erhobenen Verzögerungsrüge vorgebrachte Kritik an

  • BVerwG, 07.03.2022 - 1 B 21.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 30.05.2023 - 5 B 13.22

    Angemessene Dauer eines faktisch ausgesetzten Verfahrens

  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 2.19

    Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten

  • BVerwG, 09.01.2020 - 5 B 25.19

    Keine grundsätzliche Bedeutung durch bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung

  • BVerwG, 20.12.2022 - 5 B 5.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 92.21

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung eines Verstoßes gegen

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 8.22

    Drohen eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 87.21

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 3.20

    Wirksamkeit einer Kostenbeitragssatzung für Kindertagesstätten; erfolglose

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 99.21

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 89.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 91.21

    Antrag auf Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Darlegung eines

  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 84.21

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 3.22

    Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage als Teil der dem materiellen Recht

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 10.22

    Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage als Teil der dem materiellen Recht

  • BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 5.22

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • BVerwG, 09.03.2022 - 1 B 24.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 86.21

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 21.01.2022 - 1 B 90.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 08.02.2022 - 1 B 15.22

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 88.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 2.22

    Feststellung und Bewertung der Erkenntnislage als Teil der dem materiellen Recht

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 6.22

    Darlegung eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz und die

  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 5.19

    Streit um Regelungen des brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes;

  • BVerwG, 20.01.2022 - 1 B 1.22

    Beweiswürdigung des Gerichts zur Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer

  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 4.19

    Rückwirkende Wirkung des Einvernehmens durch den örtlichen Träger der

  • BVerwG, 28.05.2020 - 5 BN 3.19

    Rückwirkende Wirkung des Einvernehmens durch den örtlichen Träger der

  • BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 1.20

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl.

  • BVerwG, 22.10.2020 - 5 BN 2.20

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzgl.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 - 6 A 8.18

    KiTa-Satzung; Erfordernis erneuter Kalkulation der Elternbeiträge;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2023 - 8 A 10053/23

    Anforderungen an die Abstimmung des Bauherrn mit der Denkmalfachbehörde

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 4 A 3038/18

    Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

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