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   OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16.Z   

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https://dejure.org/2017,3042
OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16.Z (https://dejure.org/2017,3042)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2017 - 5 Bf 163/16.Z (https://dejure.org/2017,3042)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 06. Februar 2017 - 5 Bf 163/16.Z (https://dejure.org/2017,3042)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines PKW-Halters zu einer wegerechtlichen Sondernutzungsgebühr; Nutzung eines öffentliches Weges über den Gemeingebrauch hinaus; Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht als selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehung eines PKW-Halters zu einer wegerechtlichen Sondernutzungsgebühr; Nutzung eines öffentliches Weges über den Gemeingebrauch hinaus; Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht als selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken; ...

  • rechtsportal.de

    Heranziehung eines PKW-Halters zu einer wegerechtlichen Sondernutzungsgebühr; Nutzung eines öffentliches Weges über den Gemeingebrauch hinaus; Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht als selbständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sondernutzungsgebühr wegen Abstellens von PKW auf Gehweg rechtswidrig

Besprechungen u.ä.

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 49.02

    Gleichheitsgebot; Einbeziehung des Ehegatteneinkommens in die eine

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16
    Angesichts der Bindung an Gesetz und Recht muss eine Verwaltungspraxis oder ein Verwaltungshandeln der Rechtsordnung entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 3 C 49/02, BVerwGE 118, 379, juris).
  • BVerfG, 09.10.1984 - 2 BvL 10/82

    Laternengarage

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 1984 (2 BvL 10/82, juris) ausgeführt:.
  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938

    Wirksamkeit der Widmung einer Straße

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16
    Ihr Ansatz einer konkludenten Beschränkung einer gewidmeten Wegefläche entspricht nicht den strengen Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung (vgl. Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. III 1. c) Rn. 42 (S. 910); VGH München, Beschl. v. 28.10.2014, 8 ZB 12.1938, KommunalPraxis BY 2015, 26, juris Rn. 14), die auch für deren Beschränkung gelten (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, S. 302).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.).
  • BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01

    Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16
    Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbstständige Rechtsmaterien mit unterschiedlichen Regelungszwecken (vgl. Hoffmann-Riem/Koch, Hamburgisches Staats- und Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2005, S. 336; BGH, Beschl. v. 4.12.2001, 4 StR 93/01, BGHSt 47, 181, juris Rn. 23 f.).
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16
    Ist die Rechtsfrage obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind (BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 14.05.1997 - 1 B 93.97

    Gewerberecht - Gewerbeuntersagung, Verfahrenswiederaufnahme nach längerem Ruhen

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16
    Ist die Rechtsfrage obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind (BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16
    Ist die Rechtsfrage obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind (BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 14.5.1997, 1 B 93.97, NVwZ-RR 1997, 621, juris Rn. 3; Beschl. v. 9.3.1993, 3 B 105.92, NJW 1993, 2825, juris Rn. 3).
  • OVG Hamburg, 16.04.2012 - 5 Bf 241/10

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 IFG

    Auszug aus OVG Hamburg, 06.02.2017 - 5 Bf 163/16
    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2012, 5 Bf 241/10.Z, ZInsO 2012, 989, juris Rn. 32).
  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Seewasserstraßen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2017 - 11 A 432/17

    Begründen einer Sondernutzung durch einen Verstoß gegen Bestimmungen der

    vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 5 Bf 163/16.Z -, juris, Rn. 22.

    vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2017 - 5 Bf 163/16.Z -, juris, Rn. 19, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 = juris.

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 5 Bs 84/17

    Verlangen nach Einfriedigung eines Grundstücks

    Diese Vorschrift ist nicht nur für den Fall bestimmt, dass hinsichtlich des Wegekörpers insgesamt (und nicht bloß hinsichtlich Teilflächen davon, wie etwa Gehwegen) eine Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden soll (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z).

    Entgegen der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschluss vom 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris) sei es zutreffend, dass die Antragsgegnerin bereits durch die bauliche Gestaltung der unterschiedlichen Teilflächen des insgesamt dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Weges diesen bestimmte Nutzungsarten wie das Gehen verbindlich zuweisen könne, ohne dass dies gemäß § 6 Abs. 2 HWG einer spezifischen (hier auch nicht vorliegenden) Widmung bedürfe.

    a) Das Verwaltungsgericht hat der Begründungsstruktur seiner Entscheidung nach angenommen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Einfriedigungsverfügung nach § 24 i. V. m. § 18 HWG erforderlich sei, das Überfahren des Gehwegs an der Grundstücksgrenze als wegerechtliche Sondernutzung einzuordnen, die sich wiederum daraus ergebe, dass auf Gehwegflächen durch deren bauliche Gestaltung die Widmung konkludent auf die Verkehrsart "gehen" beschränkt und das Befahren eines Gehwegs somit stets eine wegerechtliche Sondernutzung sei; es hat sich insoweit einem anderen (mit Ablauf der Anfechtungsfrist rechtskräftig gewordenen) Urteil des Verwaltungsgerichts (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 8 K 4811/15, n. v.) angeschlossen und ist der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris Rn. 10 ff., 19 ff.) ausdrücklich entgegengetreten (vgl. BA S. 4 f.).

    Das Beschwerdegericht nimmt insoweit zunächst Bezug auf seinen Beschluss vom 6. Februar 2017, in dem es grundlegende Ausführungen zum Verhältnis von Straßen- zum Straßenverkehrsrecht gemacht und dabei geklärt hat, dass in Hamburg eine konkludente Beschränkung der Widmung auf einzelne Verkehrsarten mit § 6 Abs. 2 HWG nicht vereinbar ist und dass ein straßenverkehrsrechtswidriges Verhalten wie das Befahren oder Überfahren von Gehwegen mit PKW (oder etwa das schuldhafte Verursachen eines Unfalls durch einen PKW-Fahrer auf der Fahrbahn, ggf. mit der Folge einer Sperrung der Fahrbahn) als solches noch keine wegerechtliche Sondernutzung begründet (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NVwZ-RR 2017, 436, juris Rn. 10 ff., 19 ff.).

    Selbst wenn dies nicht möglich sein sollte, bliebe für den Fall, dass eine spezifisch wegerechtliche Nutzungsbeschränkung gewünscht wird und dies im Einzelfall nicht gegen den Vorrang des Straßenverkehrs verstößt (durch Differenzierungen der straßenrechtlichen Widmung darf nicht im Ergebnis eine dem Straßenverkehrsrecht vorbehaltene Regelung des fließenden oder ruhenden Verkehrs erfolgen, vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, § 1 Rn. 39), immer noch die Möglichkeit, eigens für die von der gewünschten Nutzungsbeschränkung erfasste Wegefläche eine entsprechend beschränkte Widmung vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a. a. O., Rn. 11).

    Auch wenn das Befahren von Gehwegen mit PKW im allgemeinen als solches noch keine wegerechtliche Sondernutzung darstellt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a. a. O., Rn. 19), ergibt sich im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die spezielle wegerechtliche Vorgabe des § 18 Abs. 1 Satz 1 HWG, wonach Anlieger solche Wegeflächen, die nicht zum Befahren bestimmt sind, mit Fahrzeugen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde und nur auf einer besonderen Überfahrt benutzen dürfen.

  • OVG Hamburg, 28.12.2017 - 3 Bf 180/17

    Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29; Beschl. v. 8.5.2009, 3 Bf 96/09.Z, n.v.).

  • OVG Hamburg, 01.09.2022 - 5 Bf 103/22

    Beihilfe für eine Implantatbehandlung; Fristversäumnis bei mehrschrittiger

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z, NordÖR 2017, 288, juris Rn. 29 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127).

    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a.a.O., juris Rn. 29; Beschl. v. 2.6.2022, 5 Bf 305/20.Z, n.v.).

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