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   OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20   

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OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 (https://dejure.org/2020,25215)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 (https://dejure.org/2020,25215)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 20. August 2020 - 5 Bs 114/20 (https://dejure.org/2020,25215)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 32 S 1 IfSG, § 32 S 2 IfSG, § 7 Abs 1 Nr 3 CoronaVV HA 2, § 26 Abs 2 CoronaVV HA 2
    Verbot der Öffnung von Prostitutionsstätten in Zeiten der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Prostitutionsverbot wegen Corona rechtmäßig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hamburg: Prostitution ab dem 15.09.20 wieder zulässig!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hamburg: Prostitution ab dem 15.09.20 mit strengen Auflagen wieder zulässig!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Saarland, 06.08.2020 - 2 B 258/20

    Verbot der Prostitution während der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20
    bbb) Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat kürzlich entschieden (OVG Saarlouis, Beschl. v. 6.8.2020, 2 B 258/20, juris, Rn. 11, 15), ein generelles uneingeschränktes Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des § 2 Abs. 3 des ProstSchG unabhängig von der Frage der Einhaltung spezieller Hygienekonzepte im Einzelfall auch bei kleinen Prostitutionsstätten, in denen eine Begegnung zwischen den Kunden ausgeschlossen und zudem der Kontakt auf eine Dienstleisterin pro Kunde beschränkt sei, unterliege aus gegenwärtiger Sicht ernsthaften Bedenken hinsichtlich einer Nichtbeachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG und auch bezogen auf das bei der Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu beachtende Übermaßverbot.

    Auch wenn in einer Prostitutionsstätte stets nur zwei Menschen gleichzeitig bei den Dienstleistungen im "Verrichtungszimmer" (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 6.8.2020, a. a. O., Rn. 16) anwesend sind, kann eine (möglicherweise zunächst durch einen Kunden) infizierte Prostituierte, die im Laufe eines Tages mehrere oder zahlreiche (weitere) Kunden "bedient", das Virus an entsprechend viele Menschen weitergeben.

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 156/20

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Ansteckungsgefahr; Corona-Virus; einstweilige

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erfüllt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.5.2020, 1 B 144/20, S. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 18 ff.).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, a. a. O., Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20

    Corona

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürfte jedenfalls für viele Kunden die Motivation hoch sein, sich einer (behördlichen) Nachverfolgung im Falle eines Infektionsgeschehens möglichst zu entziehen (vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 3.6.2020, 2 B 201/20, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.6.2020, 13 MN 211/20, juris Rn. 41).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, 188, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, 416, juris Rn. 79).
  • OVG Bremen, 12.05.2020 - 1 B 144/20

    Verbot des Betriebs von Fitnessstudios (Zweite Coronaverordnung) - Fitnessstudio;

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20
    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erfüllt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.5.2020, 1 B 144/20, S. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, 13 MN 156/20, juris Rn. 18 ff.).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, 188, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, 416, juris Rn. 79).
  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20
    Dem so gewichteten Eingriff stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen gegenüber; die den Eingriff bewirkende Maßnahme erscheint zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 119 m. w. N.), auch derzeit noch notwendig.
  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20
    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.5.2020, a. a. O., Rn. 25).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20
    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, 188, juris Rn. 30; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, 69, juris Rn. 65; Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvR 611/07 u.a., BVerfGE 126, 400, 416, juris Rn. 79).
  • VG Berlin, 23.06.2020 - 14 L 158.20

    Corona: Prostitutionsstätten in Berlin müssen weiterhin geschlossen bleiben

    Auszug aus OVG Hamburg, 20.08.2020 - 5 Bs 114/20
    Soweit Betreiber von Prostitutionsstätten bisweilen geltend machten, während der Corona-Pandemie, anders als üblich, nur erotische Massagen anbieten zu wollen (zu solchen Fällen vgl. die den vorläufigen Rechtsschutz versagende Entscheidung des VG Berlin, Beschl. v. 23.6.2020, VG 14 L 158/20, juris Rn. 38 ff.), berühre dies nicht den hier angenommenen wesentlichen Unterschied zwischen den in Rede stehenden abstrakt-generell abgrenzbaren Teilbranchen.
  • OVG Saarland, 03.06.2020 - 2 B 201/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der CoronaVV SL; Prostitutionsstätten

  • VG Hamburg, 22.10.2020 - 6 E 4319/20

    Erfolgloser Antrag des Betreibers eines Swingerclubs gegen die Anordnung einer

    Erforderlich sind in solchen Fällen eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.8.1999, 2 VR 1/99, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.12.2018, 1 So 108/18, juris Rn. 13 ff.).

    Die Kammer folgt - trotz gewisser grundlegender Bedenken ob der offenen Formulierung und der niedrigen Eingriffsschwelle in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. hierzu umfassend VG Hamburg, Beschl. v. 5.5.2020, 7 E 1804/20, S. 13 ff., abrufbar auf der Gerichtshomepage) - der obergerichtlichen Rechtsprechung, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; vgl. weiter VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020, 14 L 422/20, juris Rn. 12 m.w.N.).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der nach wie vor grassierenden CoViD Pandemie und der hierzu regelhaft veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch-Instituts (s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 19.10.2020, S. 1, wonach in den letzten sieben Tagen 37.764 neu bestätigte Infektionsfälle gemeldet worden sind; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020 19-de.pdf?__blob=publicationFile) keiner weiteren Begründung (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11).

    Die Vorschrift dient einer legitimen Zielsetzung (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 13 ff.).

    Denn auch, wenn etwa bei Veranstaltungen in dem antragstellerischen Betrieb sämtliche Anwesenden stets (d.h. auch - anders als nach dem Schutzkonzept vorgesehen - bei Aufenthalt an Sitzplätzen) eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollten, dürfte gesichert sein, dass allein ein Teil der Aerosole bzw. Tröpfchen abgefangen werden kann (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 22); hinzu kommt, dass mittels der streitgegenständlichen Sperrstundenregelung auch - im Gegensatz zu den antragstellerseitig vorgeschlagenen Maßnahmen - ein sich über mehrere Stunden erstreckender Aufenthalt der Besucher mit dem erhöhten Infektionsrisiko, welches damit einhergeht, verhindert wird.

    Auch die Verpflichtung der Anwesenden, Kontaktdaten für den Fall einer Infektion zur Verfügung zu stellen bzw. des Antragstellers, dies sicherzustellen (vgl. § 7 HmbSARS-CoV EindämmungsVO), dürfte im Falle des Antragstellers nicht zu einer maßgeblichen Änderung führen, da insoweit jedenfalls zu besorgen ist, dass seitens der Besucher des antragstellerischen Betriebes nicht oder nur selten verwendete E-Mail-Adressen angegeben werden, da sich diese in besonderem Maße einer behördlichen Nachverfolgung entziehen wollen dürften (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 25).

    Gleichwohl überwiegen im Ergebnis die durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HmbSARS-CoV EindämmungsVO zu schützenden öffentlichen Interessen, namentlich diejenigen des Infektionsschutzes und des Schutzes von Leib und Leben der Bevölkerung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, bei denen es sich um überragend wichtige Gemeinwohlbelange handelt (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 26 unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 et al., juris Rn. 119 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 10.11.2020 - 13 E 4550/20

    Erfolgreicher Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

    Die Kammer hält die in den vergangenen Monaten sowohl in der Rechtsprechung (siehe etwa OVG Münster, Beschl. v. 6.11.2020, 13 B 1657/20.NE, abrufbar lediglich die Pressemitteilung unter https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/84_201106/index.php, zuletzt abgerufen am 9.11.2020; VGH München, Beschl. v. 29.10.2020, 20 NE 20.2360, juris Rn. 28 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 17 E 4565/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 3 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2020, 10 E 4538/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, veröffentlicht auf der Internetseite des Gerichts, S. 9 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn.11 f.) als auch in der Literatur (Papier, DRiZ 2020, 180, 183; Kießling, in: Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 28 Rn. 62 ff.; Pautsch/Heug, NJ 2020, 281 ff.; Trute, jM 2020, 291, 295) geäußerten Zweifel an der Wahrung des Gesetzesvorbehalts für durchgreifend (a.A. etwa OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 433/20, juris Rn. 16 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8).
  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20

    Corona-Krise; Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios in Hamburg;

    Daher können auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Zu diesen - wie vorliegend - grundrechtsrelevanten Regelungen zählen inhalts- und schrankenbestimmende Normen von berufsregelnden Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wie dies im Fall des § 28 Abs. 1 IfSG sein kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, 1 BvR 638/64 u. a., juris, Rn. 99 ff., und Beschl. v. 4.5.1983, 1 BvL 46/80 u. a., juris Rn. 26 ff. u. v. 18.2.1970, 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 CS 20.611, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 7 BA m.w.N. u. Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 9).

    Hinzu kommt, dass COVID-19-Erkrankungen im Vergleich zur Influenza neben Lungenentzündungen offenbar auch zu Dauerschäden anderer Art in weiteren Organen wie Herz und Nieren führen können (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 8.9.2020; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 14 ff.).

    Vor diesem Hintergrund war es zur Überzeugung des Gerichts legitim, bereits der Verbreitung des Virus in der Bevölkerung mit besonderen Maßnahmen entgegenwirken zu wollen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 14 ff.).

  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1731/20

    Corona-bedingte Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios waren

    Daher können auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen - wie vorliegend - inhalts- und schrankenbestimmende Normen von berufsregelnden Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, wie dies im Fall des § 28 Abs. 1 IfSG sein kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.12.1968, 1 BvR 638/64 u. a., juris, Rn. 99 ff., und Beschl. v. 4.5.1983, 1 BvL 46/80 u. a., juris Rn. 26 ff. u. v. 18.2.1970, 2 BvR 531/68, juris Rn. 45; OVG Münster, Beschl. v. 6.4.2020, 13 B 398/20.NE m. w. N.; VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 CS 20.611, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, n.v., S. 7 BA m.w.N. u. Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 9).

    Hinzu kommt, dass COVID-19-Erkrankungen im Vergleich zur Influenza neben Lungenentzündungen offenbar auch zu Dauerschäden anderer Art in weiteren Organen wie Herz und Nieren führen können (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 8.9.2020; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 14 ff.).

    Vor diesem Hintergrund war es zur Überzeugung des Gerichts legitim, bereits der Verbreitung des Virus in der Bevölkerung mit besonderen Maßnahmen entgegenwirken zu wollen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 14 ff.).

  • VG Hamburg, 06.11.2020 - 17 E 4565/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin von Fitnessstudios auf einstweilige

    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).

    Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG und berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG unterfallen jedoch nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.05.2020, 3 R 77/20, juris, Rn. 37).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11).

    Vielmehr ist den Infektionsschutzbehörden ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird; darunter kann auch die Schließung von Betrieben fallen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 11).

    Dem so gewichteten Eingriff stehen jedoch überwiegende öffentliche Interessen gegenüber; die den Eingriff bewirkende Maßnahme erscheint zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 26), auch notwendig.

  • VG Hamburg, 23.09.2020 - 9 E 3964/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich des durch die Corona-Verordnung

    Die Verordnungsermächtigung in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie ist insbesondere bestimmt genug (VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 NE 20.632, juris Rn 45; OVG Münster, Beschl. v. 15.4.2020, 13 B 440/20.NE, juris Rn. 47 ff.) und beachtet die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona-Pandemie weiterhin erfüllt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10).

  • VG Hamburg, 26.10.2020 - 14 E 4379/20

    Stattgebender Beschluss zum Antrag eines Barbetreibers gegen die

    Noch schließt sie sich aber der obergerichtlichen Rechtsprechung an, der zufolge es sich bei der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt einer Generalklausel und einer sich hierauf beziehenden Verordnungsermächtigung um eine verfassungsmäßige gesetzliche Ermächtigung handelt (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 26.10.2020, 13 B 1581/20.NE, juris Rn. 32ff. und Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 27 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 22.10.2020, 6 E 4319/20, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; siehe auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der in den zurückliegenden Herbstwochen deutlich zunehmenden Beschleunigung des Infektionsgeschehens keiner weiteren Begründung (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI v. 26.10.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, Umfang des Eingreifens ist ihr Ermessen eingeräumt. Durch die Ausgestaltung des § 28 Abs. 1 IfSG als Generalklausel ist die Bandbreite der in Frage kommenden Schutzmaßnahmen denkbar weit. Allerdings findet dies - auch in Anbetracht der oben geäußerten Bedenken ob der Vereinbarkeit der des § 28 Abs. 1 IfSG mit dem Parlamentsvorbehalt und Art. 80 Abs. 1 GG - seine Begrenzung in einer tendenziell engen Auslegung des Begriffes der "Notwendigkeit" im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Staat darf nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.10.2020, 13 MN 371/20, juris Rn. 52 m.w.N.).

  • VG Hamburg, 05.11.2020 - 17 E 4568/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Tattoo- und Piercingstudios auf

    Angesichts der aktuell exponentiell wachsenden Infektionszahlen sowie im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, welche eine selbst erhebliche Grundrechtseingriffe abdeckende gesetzliche Grundlage für gegeben hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.05.2020, 5 Bs 77/20, juris, Rn. 20; zuletzt auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.11.2020, OVG 11 S 94/20, juris, Rn. 29 ff.) sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage, von einer fehlenden verfassungsmäßigen Rechtsgrundlage auszugehen und dem Antrag der Antragstellerin mit dieser Begründung stattzugeben (vgl. diesbezüglich auch VG Hamburg, Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, n.v., S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2020, 14 E 4379/20, n.v., S. 10).

    Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11).

    Vielmehr ist den Infektionsschutzbehörden ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird; darunter kann auch die Schließung von Betrieben fallen (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 11).

    Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.08.2020, 5 Bs 114/20, juris, Rn. 26), auch notwendig.

  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

    Im Hinblick auf die weiterhin gegenläufige, d.h. ein Ausreichen der gesetzlichen Grundlage zugrunde legende obergerichtliche Rechtsprechung sieht die Kammer gleichwohl für das vorliegende Eilverfahren keine hinreichende Grundlage für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung (vgl. dazu die Nachweise in dem Beschluss der Kammer 6 des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22.10.2020, 6 E 4319/20: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 8; s. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.10.2020, 1 S 2871/20, juris Rn. 28 ff.; VGH München, Beschl. v. 1.9.2020, 20 CS 20.1962, juris Rn. 24; OVG Münster, Beschl. v. 8.7.2020, 13 B 870/20.NE, juris Rn. 14).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der sich erneut verstärkenden CoViD-19-Pandemie ausweislich der hierzu veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI - s. etwa Täglicher Lagebericht des RKI vom 22.10.2020, S. 1, wonach in den letzten sieben Tagen 46.771 neu bestätigte Infektionsfälle gemeldet worden sind; abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-22-de.pdf?__blob=publicationFile) keiner weiteren Begründung (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2020, 6 E 4319/20 und OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

    (4) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (s. hierzu umfassend OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2020, 5 Bs 114/20, juris Rn. 11).

  • OLG Hamm, 07.09.2021 - 5 RBs 224/21

    Betriebsuntersagung; Prostitutionsstätte; Massagesalon; Dokumentation

    Die Vielzahl der zu dieser Fragestellung ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (die Verhältnismäßigkeit (voraussichtlich) bejahend: OVG NRW, Beschlüsse vom 25.06.2020 - 13 B 800/20 NE; vom 16.11.2020 - 13 B 1655/20 - juris; vom 22.01.2021 - 13 B 1768/20.NE - jeweils bei juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2020 - 3 EN 394/20 - juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2020 - 6 B 10868/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, vom 10.11.2020 - 1 B 354/20 -, und vom 10.03.2021 - 1 B 104/21 -, jeweils bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2020 - 3 R 225/20 -, juris; die Verhältnismäßigkeit (voraussichtlich) ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2020 - 13 B 902/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2020 - 2 B 258/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.2020 - 3 R 156/20 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2021 - 13 MN 298/21 - juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2021 - 1 S 1868/21 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2021 - 25 NE 21.1608 -, juris), darf hierbei den Blick nicht darauf verstellen, dass diese nicht allgemein, sondern lediglich konkret auf den Einzelfall, d.h. auf die jeweilige Coronaschutzverordnung bezogen, beantwortet werden kann.

    Bei Zulassung der Prostitution unter Hygiene- und Infektionsschutzstandards drohte daher das massive Unterlaufen der Auflagen, zumal effektive Kontrollmöglichkeiten während der sexuellen Dienstleistung nicht zur Verfügung stehen (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 -, juris).

  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

  • VG Hamburg, 17.11.2020 - 21 E 4586/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Gaststätte auf einstweilige

  • VG Hamburg, 08.12.2020 - 15 E 4706/20

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Prostitutionsstätte gegen die aus der

  • VG Berlin, 10.11.2020 - 14 L 561.20

    Corona-Beschränkungen gelten auch für Laternenumzug und Kindergeburtstag

  • VG Berlin, 03.11.2020 - 14 L 508.20

    Konzertverbot der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 2 E 4469/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Hotels auf einstweilige Duldung ihres

  • VG Berlin, 12.11.2020 - 14 L 516.20

    Schlosspark Theater bleibt für das Publikum geschlossen

  • VG Hamburg, 08.04.2021 - 21 E 1603/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die nächtliche Ausgangsbeschränkung

  • VG Berlin, 16.11.2020 - 14 L 511.20

    Ausstellung "Berlin 1945-2000: A Photographic Subject" und die

  • VG Berlin, 25.11.2020 - 14 L 589.20

    Tennishallen bleiben geschlossen - Corona-Virus

  • VG Bremen, 16.10.2020 - 5 V 2211/20

    Widerruf der Zulassung einer Veranstaltung zur Durchführung eines temporären

  • VG Berlin, 23.11.2020 - 14 L 549.20

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen

  • VG Hamburg, 19.11.2020 - 11 E 4671/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin einer Tanzschule auf einstweilige

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