Rechtsprechung
OVG Hamburg, 10.09.2021 - 5 Bs 219/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 4a Abs 1 CoronaVV HA 4, § 9 Abs 1 CoronaVV HA 4, § 15a Abs 2 CoronaVV HA 4, § 1 Abs 2 Nr 1 SchAusnahmV, § 8 Abs 2 SchAusnahmV
Zulässige Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten während der Corona-Pandemie (Hamburg) - archive.org
- VG Hamburg
Zur Maskenpflicht beim Tanzen auf einer privaten Geburtstagsfeier
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 4 a Abs. 2 und 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (CoronaVO) beschränken für private Feierlichkeiten nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 SchAusnV die zulässige Teilnehmerzahl. Sie normieren vielmehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit privater Feierlichkeiten je ...
- rechtsportal.de
Infektionsschutzrechtlich geltende Vorgaben zu größeren privaten Feiern während der Corona-Pandemie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Justiz Hamburg (Pressemitteilung)
Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Penthouse mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Anwesenden
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburtstagsfeier - Corona-Virus
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Penthouse mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Anwesenden - Für private Feierlichkeiten ab einer Anzahl von 11 teilnehmenden Personen besteht eine Maskenpflicht
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 09.09.2021 - 9 E 3826/21
- OVG Hamburg, 10.09.2021 - 5 Bs 219/21
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 07.09.1981 - 1 C 43.78
Staatskirchenrecht - Feiertagsschutz - Sonntage - Ordnungsbehördliche und …
Auszug aus OVG Hamburg, 10.09.2021 - 5 Bs 219/21
Denn unter "Tanzlustbarkeiten" in diesem Sinne seien Tanzveranstaltungen zu verstehen, die sich als kommerzialisierte Vergnügungen darstellten (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1981, 1 C 43.78, juris Rn. 26).