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   OVG Hamburg, 10.09.2021 - 5 Bs 219/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,38439
OVG Hamburg, 10.09.2021 - 5 Bs 219/21 (https://dejure.org/2021,38439)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.09.2021 - 5 Bs 219/21 (https://dejure.org/2021,38439)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. September 2021 - 5 Bs 219/21 (https://dejure.org/2021,38439)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 4a Abs 1 CoronaVV HA 4, § 9 Abs 1 CoronaVV HA 4, § 15a Abs 2 CoronaVV HA 4, § 1 Abs 2 Nr 1 SchAusnahmV, § 8 Abs 2 SchAusnahmV
    Zulässige Teilnehmerzahl bei privaten Feierlichkeiten während der Corona-Pandemie (Hamburg)

  • archive.org PDF
  • VG Hamburg PDF

    Zur Maskenpflicht beim Tanzen auf einer privaten Geburtstagsfeier

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4 a Abs. 2 und 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO (CoronaVO) beschränken für private Feierlichkeiten nicht im Sinne von § 8 Abs. 2 SchAusnV die zulässige Teilnehmerzahl. Sie normieren vielmehr unterschiedliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit privater Feierlichkeiten je ...

  • rechtsportal.de

    Infektionsschutzrechtlich geltende Vorgaben zu größeren privaten Feiern während der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Penthouse mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Anwesenden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburtstagsfeier - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Maskenpflicht beim Tanzen gilt auch bei einer Geburtstagsfeier in einem angemieteten Penthouse mit ausschließlich vollständig geimpften oder genesenen Anwesenden - Für private Feierlichkeiten ab einer Anzahl von 11 teilnehmenden Personen besteht eine Maskenpflicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 07.09.1981 - 1 C 43.78

    Staatskirchenrecht - Feiertagsschutz - Sonntage - Ordnungsbehördliche und

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.09.2021 - 5 Bs 219/21
    Denn unter "Tanzlustbarkeiten" in diesem Sinne seien Tanzveranstaltungen zu verstehen, die sich als kommerzialisierte Vergnügungen darstellten (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1981, 1 C 43.78, juris Rn. 26).
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