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   OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21, 2 E 195/21   

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OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21, 2 E 195/21 (https://dejure.org/2021,5824)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2021 - 5 Bs 33/21, 2 E 195/21 (https://dejure.org/2021,5824)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 12. März 2021 - 5 Bs 33/21, 2 E 195/21 (https://dejure.org/2021,5824)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen flächendeckendes Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum in zweiter Instanz erfolgreich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen flächendeckendes Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum - Corona-Virus

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Hamburger klagt sich das Recht auf sein öffentliches Feierabend-Bier ein

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21
    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15 u.a., BVerfGE 150, 1, juris Rn. 191 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei der Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, a.a.O.).

    Vielmehr verbleibt es in den vom Gesetzgeber nicht geregelten Lebenssachverhalten bei der Anwendbarkeit der offenen Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2021 - 11 S 10.21

    Landesweites Alkoholkonsumverbot in Zeiten der Corona-Pandemie

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21
    Die Beschwerdebegründung, insbesondere die Bezugnahme auf verschiedene anderslautende obergerichtliche Entscheidungen (VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, 20 NE 21.76, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, OVG 11 S 10/21, juris), erschüttert die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum gemäß § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO beruhe auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, nämlich auf der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

    (2) § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kann auch nicht auf die Generalklausel des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden (zu den entsprechenden Verboten in den Verordnungen anderer Bundesländer: VGH München, Beschl. v. 19.1.2021, 20 NE 21.76, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, OVG 11 S 10/21, juris Rn. 17; vgl. auch: OVG Weimar, Beschl. v. 1.2.2021, 3 N 852/20, juris Rn. 4).

    Der Gesetzgeber hat die besondere Schutzmaßnahme des Verbots des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit in § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG speziell geregelt und der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers insoweit Grenzen gezogen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, a.a.O.).

    Bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren hätte sich der Anspruch des Antragstellers aufgrund Zeitablaufs erledigt (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen eines Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, OVG 11 S 10/21, juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 NE 21.76

    Bayernweites Alkoholverbot außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21
    Die Beschwerdebegründung, insbesondere die Bezugnahme auf verschiedene anderslautende obergerichtliche Entscheidungen (VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, 20 NE 21.76, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, OVG 11 S 10/21, juris), erschüttert die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum gemäß § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO beruhe auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage, nämlich auf der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

    Aus der Zusammenschau des Wortlautes der Norm in ihrem semantischen Aufbau, ihrem Sinn und Zweck, infektionsschutzrechtlich gefährliche Ansammlungen zu verhindern, und aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass die nach § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG zulässigen Alkoholabgabe- und -konsumverbote eine zeitliche und eine örtliche Dimension haben, die getrennt voneinander zu betrachten sind (hierzu und zum Folgenden: VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, 20 NE 21.76, juris Rn. 26 ff.).

    (2) § 4d HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kann auch nicht auf die Generalklausel des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden (zu den entsprechenden Verboten in den Verordnungen anderer Bundesländer: VGH München, Beschl. v. 19.1.2021, 20 NE 21.76, juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.2.2021, OVG 11 S 10/21, juris Rn. 17; vgl. auch: OVG Weimar, Beschl. v. 1.2.2021, 3 N 852/20, juris Rn. 4).

    Die im Katalog der Regelbeispiele genannten Eingriffsbefugnisse sind für die von ihnen erfassten Lebenssachverhalte bei der Eindämmung der Corona-Pandemie - hier Abgabe und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum - als gegenüber der Generalklausel speziellere Befugnisse ausgestaltet und schließen einen (ergänzenden) Rückgriff auf die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in ihrem sachlichen Anwendungsbereich aus (VGH München, Beschl. v. 19.1.2020, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21
    Insbesondere ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für das auf einstweilige sanktionsfreie Duldung eines Verhaltens gerichtete Begehren die statthafte Antragsart (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

    Dabei dient das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann (hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

    Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 17).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21
    Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt im Hinblick auf Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15 u.a., BVerfGE 150, 1, juris Rn. 191 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.).

    80 Abs. 1 Satz 2 GG soll unter anderem gewährleisten, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Ermächtigung selbst entscheidet, welche Fragen durch Rechtsverordnung geregelt werden können oder sollen (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 19.9.2018, 2 BvF 1/15 u.a., BVerfGE 150, 1, juris Rn. 202, m.w.N.).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21
    Vielmehr verbleibt es in den vom Gesetzgeber nicht geregelten Lebenssachverhalten bei der Anwendbarkeit der offenen Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, um den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 16).
  • OVG Sachsen, 30.12.2020 - 3 B 450/20

    Corona; Feuerwerksverbot; Allgemeinverfügung; Ermächtigungsgrundlage

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21
    Zwar ist der Katalog der Regelbeispiele des § 28a Abs. 1 IfSG - worauf das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Januar 2021 zurecht hingewiesen hat - nicht als abschließend anzusehen, soweit es um Maßnahmen außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Regelbeispiele geht (vgl. zum Feuerwerksverbot: OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020, 1 B 474/20, juris Rn. 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 30.12.2020, 3 B 450/20, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2020, 5 Bs 248/20, n.v. BA S. 3).
  • OVG Bremen, 30.12.2020 - 1 B 474/20

    "Feuerwerksverbot" (Dreiundzwanzigste CoronaVO) Parallelentscheidung zum Beschl.

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21
    Zwar ist der Katalog der Regelbeispiele des § 28a Abs. 1 IfSG - worauf das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Januar 2021 zurecht hingewiesen hat - nicht als abschließend anzusehen, soweit es um Maßnahmen außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Regelbeispiele geht (vgl. zum Feuerwerksverbot: OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020, 1 B 474/20, juris Rn. 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 30.12.2020, 3 B 450/20, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2020, 5 Bs 248/20, n.v. BA S. 3).
  • OVG Hamburg, 29.12.2020 - 5 Bs 248/20

    Eilantrag gegen Feuerwerksverbot ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21
    Zwar ist der Katalog der Regelbeispiele des § 28a Abs. 1 IfSG - worauf das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 27. Januar 2021 zurecht hingewiesen hat - nicht als abschließend anzusehen, soweit es um Maßnahmen außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Regelbeispiele geht (vgl. zum Feuerwerksverbot: OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2020, 1 B 474/20, juris Rn. 20; OVG Bautzen, Beschl. v. 30.12.2020, 3 B 450/20, juris Rn. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.12.2020, 5 Bs 248/20, n.v. BA S. 3).
  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 12.03.2021 - 5 Bs 33/21
    Das Erfordernis sehr hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ergibt sich auch aus der Ähnlichkeit mit einem Eilantrag in einem Normenkontrollverfahren, in dem nach § 47 Abs. 6 VwGO erheblich strengere Anforderungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen, als es sonst nach § 123 VwGO der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1998, 4 VR 2/98, NVwZ 1998, 1065, juris Rn. 3; OVG Weimar, Beschl. v. 9.3.2021, 3 EN 105/21, juris Rn. 21; Wysk in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 47 Rn. 94 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 18.09.2006 - 3 Bs 298/05

    1. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG gesetzlich bestimmten

  • OVG Hamburg, 05.11.2003 - 3 Bs 253/03

    Sofortige Vollziehung einer Ausweisung im Hinblick auf eine beabsichtigte

  • OVG Thüringen, 01.02.2021 - 3 N 852/20

    Corona-Pandemie: Untersagung von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum in Thüringen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2019 - 11 S 623/19

    Duldung einer Ausländerin für die Pflege ihres schwerbehinderten Sohnes

  • OVG Thüringen, 09.03.2021 - 3 EN 105/21

    Schließung von Fitnessstudios während der Corona-Pandemie

  • VG Hamburg, 08.11.2021 - 14 E 4530/21

    Teilweise - im Hinblick auf die zeitliche Geltungsdauer - erfolgreicher Eilantrag

    Da das Alkoholverbot in der geltenden Fassung - anders als in der Fassung der 35. Änderungsverordnung vom 11. März 2021 (HmbGVBl. S. 137), die der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2021 (5 Bs 33/21, juris) zugrunde lag - auf bestimmte öffentliche Plätze im Stadtgebiet beschränkt ist, ist § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch als ausreichende Ermächtigungsgrundlage anzusehen.

    Denn, soweit es um Maßnahmen außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Regelbeispiele des § 28a Abs. 1 IfSG geht, ist der dortige Katalog nicht abschließend und der Rückgriff auf die Generalklausel zulässig (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.3.2021, 5 Bs 33/21, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Das Mitführen alkoholischer Getränke an öffentlichen Plätzen liegt außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs von § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG, da dieser nur den Lebenssachverhalt der Abgabe und des Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum regelt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.3.2021, 5 Bs 33/21, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 19.1.2021, 20 NE 21.76, juris Rn. 31).

  • VG Hamburg, 20.07.2021 - 20 E 2817/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen das aus der Corona-Verordnung folgende Verbot des

    Da das Alkoholverbot in der geltenden Fassung - anders als in der Fassung der 35. Änderungsverordnung vom 11. März 2021 (HmbGVBl. S. 137), die der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. März 2021 (5 Bs 33/21, juris) zugrunde lag - auf bestimmte öffentliche Plätze im Stadtgebiet beschränkt ist, ist § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG auch als ausreichende Ermächtigungsgrundlage anzusehen.

    Denn, soweit es um Maßnahmen außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs der Regelbeispiele des § 28a Abs. 1 IfSG geht, ist der dortige Katalog nicht abschließend und der Rückgriff auf die Generalklausel zulässig (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.3.2021, 5 Bs 33/21, juris Rn. 32 m.w.N.).

    Das Mitführen alkoholischer Getränke an öffentlichen Plätzen liegt außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs von § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG, da dieser nur den Lebenssachverhalt der Abgabe und des Konsums von Alkohol im öffentlichen Raum regelt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.3.2021, 5 Bs 33/21, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 19.1.2021, 20 NE 21.76, juris Rn. 31).

  • OVG Bremen, 21.12.2021 - 1 B 475/21

    Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern - Coronaverordnung;

    Da sich die Bandbreite der in Frage kommenden Schutzmaßnahmen nicht im Vorfeld bestimmen lässt, hat der Gesetzgeber § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG als Generalklausel ausgestaltet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 07.09.2021 - 13 MN 378/21, juris Rn. 29; HmbOVG, Beschl. v. 12.03.2021 - 5 Bs 33/21, juris Rn. 32; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 02.04.2020 - 3 MB 8/20, juris Rn. 35).
  • VG Würzburg, 12.04.2021 - W 8 S 21.455

    Sofortverfahren; Allgemeinverfügung der Stadt *************; Alkoholabgabeverbot;

    Allerdings muss die Auswahl der Plätze auf einer ausreichenden Datenbasis erfolgen und verhältnismäßig sein (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.3.2021 - AN 18 S 21.00302 - juris Rn. 42 ff., 59 ff.; VG Köln, B.v. 4.1.2021 - 7 L 2100/20 - KommJur 2021, 62 - juris Rn. 11 ff.; ferner HambOVG, B.v. 12.3.2021 - 5 Bs 33/21, 2 E 195/21 - juris Rn. 15 ff.; VG Mainz, B.v. 23.2.2021 - 1 L 75/21.MZ - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 19.1.2021 - 20 NE 21.76 - BayVBl 2021, 198 - juris Rn. 26 ff.).
  • VG Regensburg, 25.06.2021 - RO 5 S 21.1145

    Allgemeinverfügung (Alkoholverbot)

    Nach alledem besteht für das flächendeckende sich auf den gesamten Bereich der Innenstadt und Stadtamhof erstreckende Alkoholkonsumverbot keine ausreichende infektionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage (so im Ergebnis auch: OVG Hamburg, B.v. 12.3.2021 - 5 Bs 33/21, 2 E 195/21 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 1.9.2020 - 20 CS 20.1962 - juris zu einem auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG gestützten und für das gesamte Stadtgebiet geltenden Alkoholkonsumverbot).
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