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   OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 66/20   

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https://dejure.org/2020,9019
OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 66/20 (https://dejure.org/2020,9019)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2020 - 5 Bs 66/20 (https://dejure.org/2020,9019)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. April 2020 - 5 Bs 66/20 (https://dejure.org/2020,9019)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Eilanträge gegen das Verbot von für den 1. Mai 2020 geplanten Versammlungen auch in zweiter Instanz ohne Erfolg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Durchführung von Versammlungen in Corona-Zeiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versammlungsverbot für Partei "Die Rechte" rechtmäßig - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 66/20
    Zwar trifft die Verantwortung für eine Minimierung von Infektionsrisiken in Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie nicht allein den Veranstalter einer Versammlung; vielmehr haben sich der Veranstalter und die zuständige Behörde gemeinsam um eine kooperative, einvernehmliche Lösung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2020, 1 BvQ 37/20, juris Rn. 25).
  • OVG Hamburg, 16.04.2020 - 5 Bs 58/20

    Keine "VerwaltungsrechtlerInnen"-Demonstration im Bannkreises der Hamburgischen

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 66/20
    Der Senat geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 HmbSARS-COV-2-EindämmungsVO mit höherrangigem Recht vereinbar ist und schließt sich den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts an (vgl. so schon im Ergebnis OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 5 Bs 58/20).
  • VG Hamburg, 22.05.2020 - 19 E 2141/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach

    Das Gericht geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 HmbSARS-COV EindämmungsVO mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 20. Mai 2020, 17 E 2120/20, n.v.; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020,5 Bs 66/20 n.v.;OVG Hamburg, Beschl. v. 16.4.2020, 5 Bs 58/20n.v.).
  • VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der

    Diese Einschätzung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 66/20, n.v.) für die - gegenüber der jetzigen - strengere Vorgängervorschrift bestätigt und ist insbesondere vor dem Hintergrund der dort vorgesehenen Ausnahmegenehmigung für den Fall infektionsschutzrechtlich vertretbarer Versammlungen, nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ausgegangen.
  • VG Hamburg, 30.04.2020 - 2 E 1838/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

    Dabei lässt die Kammer offen, ob die in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020 (zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2020) getroffene Regelung eines grundsätzlichen Versammlungsverbots mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 8 GG im Einklang steht und ob insbesondere die grundrechtlich geschützte Ausübung der Versammlungsfreiheit im Wege einer Rechtsverordnung derart eingeschränkt werden kann (offengelassen ebenfalls von BVerfG, einstweilige Anordnung vom 17.4.2020 1 BvQ 37/20, juris Rn. 23; vgl. ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 17 E 1826/20; vgl. die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Fassung bejahend: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 66/20, https://justiz.hamburg.de/contentblob/13889694/7e2ef85c38167956976c714fe1edd128/data/5bs66-20.pdf; abgerufen am 30.4.2020, VG Hamburg, Beschl. v. 29.4.2020, 11 E 1790/20; sowie zur vorherigen Fassung des § 3 Abs. 2 HmbSARS-CoV EindämmungsVO: Beschl. v. 17.4.2020 20, 15 E 1640/20 (verfassungsgemäß), und v. 16.4.2020,17 E 1648/20 (nicht verfassungsgemäß)).
  • VG Hamburg, 08.04.2021 - 11 E 1703/21
    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 66/20, n.v.) hat diese Einschätzung bestätigt und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorgängervorschrift einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne einer gebundenen Entscheidung vorsah, "sofern dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist", keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG angenommen.
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