Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.01.2009

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   BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09   

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BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09 (https://dejure.org/2009,2454)
BVerwG, Entscheidung vom 18.09.2009 - 5 C 1.09 (https://dejure.org/2009,2454)
BVerwG, Entscheidung vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 (https://dejure.org/2009,2454)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AusglLeistG - § 1 Abs. 4
    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der NS-Zeit; Indizwirkung; Judenvernichtungspolitik, Unterstützung der ~; tatsächliche Vermutung; Unrechtssystem, nationalsozialistisches; Vorschubleisten, erhebliches; Ausschluss von ...

  • openjur.de

    Ausgleichsleistung, erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der NS-Zeit; Indizwirkung; Judenvernichtungspolitik, Unterstützung der ~; tatsächliche Vermutung; Unrechtssystem, nationalsozialistisches; Vorschubleisten, erhebliches; Ausschluss von ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 4

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Ausgleichsleistung für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung des Rittergutes Schönhausen; Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss von Ausgleichsleistungen; erhebliches Vorschubleisten; hochrangiger Diplomat in der NS-Zeit; Indizwirkung; Judenvernichtungspolitik; tatsächliche Vermutung; nationalsozialistisches Unrechtssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AusglLeistG § 1 Abs. 4
    Gewährung einer Ausgleichsleistung für die auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte entschädigungslose Enteignung des Rittergutes Schönhausen; Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Entschädigung für Enteignung eines Ritterguts eines Enkels des Reichskanzlers von Bismarck?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Rittergut derer von Bismarck

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Enteignung eines Ritterguts eines Enkels des Reichskanzlers von Bismarck?

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Otto Fürst von Bismarck

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 135, 1
  • NVwZ-RR 2010, 300
  • DVBl 2010, 459
  • DÖV 2010, 411
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 39.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09
    1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (Urteile vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 und zuletzt vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - DVBl 2009, 1252 Rn. 16).

    Die mit dem letzten Halbsatz bezeichnete Ergebnisbezogenheit des Verhaltens, d.h. das Erfordernis einer "erfolgreichen" Förderung des nationalsozialistischen Systems im vorgenannten Sinne, erklärt und rechtfertigt sich daraus, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung betont hat - ein erhebliches Vorschubleisten nur angenommen werden kann, wenn der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2006 a.a.O. und vom 14. Mai 2009 a.a.O.).

    Nicht erforderlich ist, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden sein muss (Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O.).

    Zum anderen kommt es maßgeblich darauf an, wie der Betreffende sein Amt oder seine Funktion ausgeübt hat (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ; Beschluss vom 14. Januar 2008 a.a.O.).

    Gegebenenfalls kann auch erst eine Gesamtschau sämtlicher systemfördernder Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass die Schwelle des erheblichen Vorschubleistens überschritten worden ist (vgl. Urteil vom 19. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 21; Beschluss vom 13. November 2006 - BVerwG 5 B 33.06 - ZOV 2007, 179).

    2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang entschieden, dass eine Indizwirkung für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen anzunehmen ist, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, und dass deshalb etwa bei einem Gauleiter oder einem führenden Funktionär auf Reichsebene in der Regel der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sein wird (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ; Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 - juris).

  • BVerwG, 26.02.2009 - 5 C 4.08

    Erhebliches Vorschubleisten; Gestapo; langjährige Tätigkeit als Gestapo-Beamter;

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09
    Für ein erhebliches Vorschubleisten kann bereits eine Indizwirkung bestehen (vgl. dazu etwa Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 16).

    Eine Indizwirkung ist nämlich nicht unwiderleglich, sondern kann - auch wenn dies nur ausnahmsweise in Betracht kommt - entkräftet oder erschüttert werden (siehe dazu im Einzelnen Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 24 ff.).

    Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (Urteile vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und vom 14. Mai 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen zur hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O.) und der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 a.a.O.) eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten angenommen und dies insbesondere aus der Zielsetzung dieser verbrecherischen Organisationen und ihrer herausgehobenen historischen Rolle im NS-Staat sowie dem damit verbundenen Erfahrungssatz hergeleitet, dass grundsätzlich jeder, der sich in diesen Organisationen in nicht ganz untergeordneter hauptamtlicher Funktion betätigt hat, an dem besonderen Nutzen dieser Organisationen für das NS-System teilhatte.

  • BVerwG, 14.05.2009 - 5 C 15.08

    Erhebliches Vorschubleisten; SS-Hauptamt; Germanische Leitstelle; Waffen-SS;

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09
    1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten (Urteile vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 und zuletzt vom 14. Mai 2009 - BVerwG 5 C 15.08 - DVBl 2009, 1252 Rn. 16).

    Die mit dem letzten Halbsatz bezeichnete Ergebnisbezogenheit des Verhaltens, d.h. das Erfordernis einer "erfolgreichen" Förderung des nationalsozialistischen Systems im vorgenannten Sinne, erklärt und rechtfertigt sich daraus, dass - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in ständiger Rechtsprechung betont hat - ein erhebliches Vorschubleisten nur angenommen werden kann, wenn der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, nicht nur ganz unbedeutend gewesen ist (vgl. Urteile vom 19. Oktober 2006 a.a.O. und vom 14. Mai 2009 a.a.O.).

    Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (Urteile vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 26 f. und vom 14. Mai 2009 a.a.O. Rn. 27).

    Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen zur hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O.) und der SS (Urteil vom 14. Mai 2009 a.a.O.) eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten angenommen und dies insbesondere aus der Zielsetzung dieser verbrecherischen Organisationen und ihrer herausgehobenen historischen Rolle im NS-Staat sowie dem damit verbundenen Erfahrungssatz hergeleitet, dass grundsätzlich jeder, der sich in diesen Organisationen in nicht ganz untergeordneter hauptamtlicher Funktion betätigt hat, an dem besonderen Nutzen dieser Organisationen für das NS-System teilhatte.

  • BVerwG, 17.03.2005 - 3 C 20.04

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten;

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09
    Für die Berücksichtigung des systemschädlichen Handelns zugunsten der betreffenden Person lässt nicht nur der Wortlaut des § 1 Abs. 4 AusglLeistG jedenfalls insoweit Raum, als er die Erheblichkeit des Vorschubleistens verlangt, sondern seine Berücksichtigung ist vom Sinn und Zweck dieses Ausschlussgrundes geboten, wonach es nur denjenigen, welche die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, verwehrt sein soll, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa Urteile vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 und vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ).

    Die Beurteilung, ob aus der Wahrnehmung bestimmter Ämter oder Funktionen im Wege einer Indizwirkung auf die Verwirklichung des Merkmals des erheblichen Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann, ist nicht nur eine tatsächliche Würdigung, die der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogen ist, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion, die vom Revisionsgericht anhand des in § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorgegebenen rechtlichen Maßstabs zu überprüfen ist (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236 ff. Rn. 24 und vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = juris Rn. 25).

    Hierfür ist es vielmehr erforderlich, dass die (Beamten-)Tätigkeit im NS-Staat gerade der Erreichung spezifischer Ziele des Nationalsozialismus zu dienen bestimmt war und die Verwirklichung dieser Ziele in erheblicher Weise gefördert hat (vgl. Urteil vom 17. März 2005 a.a.O. = juris Rn. 18, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 9. Mai 1962 - BVerwG 5 C 99.61 - BVerwGE 14, 142 ).

  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 36.05

    Dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; erhebliches

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09
    Maßgeblich dafür sind - wenn die betreffende Person innerhalb der NSDAP oder einer sonstigen nationalsozialistischen Organisation tätig war - zum einen der Umfang und die Dauer der Tätigkeit, die mit dem Amt oder seiner Funktion verbundenen Aufgaben und Befugnisse sowie der daraus resultierende Nutzen für das nationalsozialistische System (Urteil vom 14. Dezember 2006 a.a.O.).

    In diesen Fällen ist nämlich - wie unter 1.1 ausgeführt - im Wege einer umfassenden Würdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Unterstützungshandlungen des Betreffenden für das nationalsozialistische System den qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügen (Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236 ; Beschlüsse vom 14. Januar 2008 - BVerwG 5 B 199.07 - ZOV 2008, 99 und vom 4. Juni 2009 - BVerwG 5 B 16.09 - juris Rn. 6).

    Die Beurteilung, ob aus der Wahrnehmung bestimmter Ämter oder Funktionen im Wege einer Indizwirkung auf die Verwirklichung des Merkmals des erheblichen Vorschubleistens im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann, ist nicht nur eine tatsächliche Würdigung, die der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogen ist, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion, die vom Revisionsgericht anhand des in § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorgegebenen rechtlichen Maßstabs zu überprüfen ist (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236 ff. Rn. 24 und vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 = juris Rn. 25).

  • BVerwG, 14.01.2008 - 5 B 199.07

    Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten zugunsten des

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09
    Zum anderen kommt es maßgeblich darauf an, wie der Betreffende sein Amt oder seine Funktion ausgeübt hat (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ; Beschluss vom 14. Januar 2008 a.a.O.).

    In diesen Fällen ist nämlich - wie unter 1.1 ausgeführt - im Wege einer umfassenden Würdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Unterstützungshandlungen des Betreffenden für das nationalsozialistische System den qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügen (Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236 ; Beschlüsse vom 14. Januar 2008 - BVerwG 5 B 199.07 - ZOV 2008, 99 und vom 4. Juni 2009 - BVerwG 5 B 16.09 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 09.09.1959 - VIII C 281.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09
    Für die Berücksichtigung des systemschädlichen Handelns zugunsten der betreffenden Person lässt nicht nur der Wortlaut des § 1 Abs. 4 AusglLeistG jedenfalls insoweit Raum, als er die Erheblichkeit des Vorschubleistens verlangt, sondern seine Berücksichtigung ist vom Sinn und Zweck dieses Ausschlussgrundes geboten, wonach es nur denjenigen, welche die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, verwehrt sein soll, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa Urteile vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132 und vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - BVerwGE 123, 142 ).
  • BVerwG, 01.08.2007 - 5 B 148.07

    Zulassung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09
    2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bislang entschieden, dass eine Indizwirkung für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen anzunehmen ist, zumal wenn sie über einen längeren Zeitraum und im Sinne der Partei beanstandungsfrei ausgeübt worden sind, und dass deshalb etwa bei einem Gauleiter oder einem führenden Funktionär auf Reichsebene in der Regel der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sein wird (Urteil vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 3 C 39.05 - BVerwGE 127, 56 ; Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 5 B 148.07 - juris).
  • BVerwG, 04.06.2009 - 5 B 16.09

    Wahrnehmung herausgehobener Funktionen in der NSDAP als Indizwirkung für ein

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09
    In diesen Fällen ist nämlich - wie unter 1.1 ausgeführt - im Wege einer umfassenden Würdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Unterstützungshandlungen des Betreffenden für das nationalsozialistische System den qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügen (Urteil vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 3 C 36.05 - BVerwGE 127, 236 ; Beschlüsse vom 14. Januar 2008 - BVerwG 5 B 199.07 - ZOV 2008, 99 und vom 4. Juni 2009 - BVerwG 5 B 16.09 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 9 B 244.90

    Bewohner der früheren DDR - SED - Festigung des Herrschaftsanspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 18.09.2009 - 5 C 1.09
    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - (Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3) dargelegt, dass ein Vorschubleisten nicht vorliegen muss, wenn der Betroffene seine freiwillig übernommene (das System an sich fördernde) Stellung dazu benutzt hat, die Ziele des Unrechtssystems zu unterlaufen oder Systemgegner zu schützen.
  • BVerwG, 13.11.2006 - 5 B 33.06

    Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des

  • BVerwG, 09.05.1962 - V C 99.61

    Anspruch auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Ausschluss einer

  • BGH, 26.04.1961 - IV ZR 303/60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 30.06.2010 - 5 C 9.09

    Ausschluss von Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund des erheblichen

    Dementsprechend ist eine wertende - in erster Linie dem Tatsachengericht obliegende - Gesamtbetrachtung des Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2009, 5 C 1/09).

    Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (zuletzt etwa Urteil vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 9 m.w.N.).

    Gegebenenfalls kann auch erst eine Gesamtschau sämtlicher systemfördernder Handlungen die Annahme rechtfertigen, dass die Schwelle des erheblichen Vorschubleistens überschritten worden ist (Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 10 m.w.N.).

    Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt, wenn die betreffende Person in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne nicht ganz unbedeutend dafür sein, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken (zuletzt etwa Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. m.w.N.).

    Andererseits ist es nicht notwendig, dass gezielt die Gewalttätigkeit der nationalsozialistischen Herrschaft unterstützt worden ist (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. m.w.N.).

    Wie der erkennende Senat in seinem den Verfahrensbeteiligten mitgeteilten Urteil vom 18. September 2009 (a.a.O. Rn. 11 bis 16) im Einzelnen ausgeführt hat, ist von dem Erfordernis des erfolgreichen objektiven Förderns des Systems die weitere Frage zu unterscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sich die betreffende Person durch ein nachgewiesenes regimeschädigendes Handeln in der Weise "entlasten" kann, dass bei einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens ein erhebliches Vorschubleisten nicht anzunehmen ist.

    In diesen Fällen ist nämlich stets im Wege einer umfassenden Würdigung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die Unterstützungshandlungen des Betreffenden für das nationalsozialistische System den qualifizierten Anforderungen an die Erheblichkeit des Vorschubleistens genügen (Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

    Dementsprechend ist eine wertende - in erster Linie dem Tatsachengericht obliegende - Gesamtbetrachtung des Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen (Urteil vom 18. September 2009 a.a.O. Rn. 16).

    Diesen Grundsätzen entspricht das - noch vor der Entscheidung des Senats vom 18. September 2009 (a.a.O.) ergangene - Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in vollem Umfang.

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 16.09

    Entschädigung für die Erben eines Staatssekretärs im ersten Kabinett Hitler?

    Dies widerspreche den Grundsätzen in der Entscheidung des Senats vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - (BVerwGE 135, 1 ff.).

    Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln des Betroffenen gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein (stRspr, zuletzt Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - juris Rn. 9).

    Dies widerspricht dem Grundanliegen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG, der nur den Ausschluss der Hauptverantwortlichen des NS-Unrechtssystems bezweckt und daher eine Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung des Verhaltens in der NS-Zeit erforderlich macht (vgl. Urteile vom 18. September 2009 a.a.O. und vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 11).

    Dabei sind Handlungen, die darauf gerichtet waren, die Ziele des nationalsozialistischen Unrechtssystems nachhaltig zu untergraben oder einen sonstigen gewichtigen Schaden für das System herbeizuführen, auch dann bedeutsam, wenn der beabsichtigte Schadenserfolg nicht oder nicht kausal durch das Verhalten der betreffenden Person eingetreten ist (Urteile vom 18. September 2009 a.a.O. und vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 16.05.2012 - 5 C 2.11

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit oder

    Diese Würdigung ist vom Standpunkt eines mit den gesamten Verhältnissen vertrauten objektiven Beurteilers vorzunehmen und obliegt in erster Linie dem Tatsachengericht (Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19, jeweils Rn. 13 und 16 m.w.N. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 5 B 38.09 - ZOV 2009, 316).

    aa) Die Beurteilung, ob aus der Wahrnehmung bestimmter Ämter oder Funktionen im Wege einer tatsächlichen Vermutung (Indizwirkung) auf die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann, ist nicht nur eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatsächliche Würdigung, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion, die vom Revisionsgericht anhand des in § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorgegebenen rechtlichen Maßstabs zu überprüfen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19 jeweils Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.04.2015 - 5 C 10.14

    Ausgleichsleistungen; entschädigungslose Enteignung; Gesellschaftsvermögen;

    Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, genügt insoweit ebenso wenig wie eine im Zeitablauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendungen von den Systemzielen in späteren Phasen des nationalsozialistischen Regimes (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff. und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11, die insoweit u.a. Bezug nehmen auf BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1991 - 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 und BGH, Urteil vom 26. April 1961 - IV ZR 303/60 - RzW 1961, 377).
  • VG Magdeburg, 29.03.2011 - 5 A 6/11

    Klage auf Ausgleichsleistungen der Rechtsnachfolger nach Otto (II.) von Bismarck

    Mit Urteil vom 18.09.2009 (5 C 1.09) hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Magdeburg zurückverwiesen.

    Gem. § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2009 (5 C 1.09) zurückverwiesen worden ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

  • VG Berlin, 28.03.2013 - 29 K 283.10

    Ausschluss der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010, - 5 C 16/09 - Urteil vom 18. September 2009, - 5 C 1/09 -, zitiert nach juris).

    Inhalt und Voraussetzung einer derartigen Indizwirkung im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, dass von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, deren Mitglieder - durch zuverlässige und allgemein zugängliche historische Fakten belegt - typischerweise das nationalsozialistische System erheblich gefördert haben, kraft tatsächlicher Vermutung darauf zu schließen ist, dass dies auch bei jedem einzelnen Mitglied dieser Gruppe so gewesen ist, ohne dass es des Nachweises einzelner konkreter Förderungshandlungen bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 -).

    Keine Indizwirkung hat es hingegen aus der Stellung eines Diplomaten im Range eines Ministerialdirigenten abgeleitet (vgl. Urteil vom 18. September 2009, a.a.O.).

  • VG Berlin, 15.03.2012 - 29 K 178.09

    Anspruch auf Ausgleichsleistungen; hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete

    Inhalt und Voraussetzung einer Indizwirkung im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es, dass von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, deren Mitglieder - durch historische Fakten belegt - typischerweise das nationalsozialistische System erheblich gefördert haben, kraft tatsächlicher Vermutung darauf zu schließen ist, dass dies auch bei jedem einzelnen Mitglied dieser Gruppe so gewesen ist, ohne dass es des Nachweises einzelner konkreter Förderungshandlungen bedarf (Urteil vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 -, BVerwGE 135, 1 = juris Rdnr. 22 m.w.N.).

    Keine Indizwirkung hat es hingegen bei einem Diplomaten im Range eines Ministerialdirigenten angenommen (Urteil vom 18. September 2009, a.a.O.).

    Das Merkmal des "besonderen" Vorschubleistens ist nicht bereits durch eine eifrige Tätigkeit an einer beliebigen Stelle des Systems erfüllt, da sich aus der Wahrnehmung von Ämtern oder Funktionen in der Exekutive auch in höheren Hierarchiestufen während der Zeit des Nationalsozialismus im Gegensatz zu hohen Funktionen in der NSDAP und ihren Untergliederungen noch nicht stets eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten ableiten lässt (Urteil vom 18. September 2009, a.a.O. Rdnr. 26).

  • VG Gera, 14.01.2010 - 6 K 132/09

    Ausschluss des Anspruchs von Ausgleichsleistungen wegen Vorschubleisten für

    Allerdings ist für ein erhebliches Vorschubleisten nicht maßgeblich, in welchem Umfang ... M. von einem nationalsozialistischen Gedankengut geprägt war, sondern mit welchen konkreten Handlungen er in welchem Maße zur Stützung oder Förderung des NS-Systems beigetragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - Rn. 30).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil vom 18. September 2009 (BVerwG 5 C 1.09 - Otto von Bismarck -) für den Ausschlussgrund des "erheblichen Vorschubleistens für das nationalsozialistische oder das kommunistische System" eine Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens betont.

  • BVerwG, 09.02.2011 - 5 C 2.11

    Analogieverbot; Anscheinsbeweis; Archiv; Aufklärungsrüge; Ausgleichsleistung;

    Diese Würdigung ist vom Standpunkt eines mit den gesamten Verhältnissen vertrauten objektiven Beurteilers vorzunehmen und obliegt in erster Linie dem Tatsachengericht (Urteile vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19, jeweils Rn. 13 und 16 m.w.N. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11; Beschluss vom 30. September 2009 - BVerwG 5 B 38.09 - ZOV 2009, 316).

    aa) Die Beurteilung, ob aus der Wahrnehmung bestimmter Ämter oder Funktionen im Wege einer tatsächlichen Vermutung (Indizwirkung) auf die Verwirklichung eines Ausschlussgrundes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geschlossen werden kann, ist nicht nur eine der revisionsgerichtlichen Prüfung weitgehend entzogene tatsächliche Würdigung, sondern auch das Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion, die vom Revisionsgericht anhand des in § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorgegebenen rechtlichen Maßstabs zu überprüfen ist (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 18. September 2009 - BVerwG 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 19 jeweils Rn. 21 m.w.N.).

  • VG Berlin, 24.05.2012 - 29 K 121.09

    Erhebliches Vorschubleisten des Nationalsozialistischen Systems

    Denn wer eigene politische Ziele verfolgt, kann damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern (BVerwG, ständige Rechtspr., zuletzt Urteil vom 29.9.2011 - 5 C 16.09 -, Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 9.09 - und Urteil vom 18.9.2009 - 5 C 1.09 - , alle zitiert nach juris, alle m.w.N.).

    Denn zur Klärung der Frage, ob der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems erfüllt ist, d.h. ob sich die Person in dem Sinne "unwürdig" gemacht hat, dass ihr (und ihren Erben bzw. Erbeserben) nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG eine Ausgleichsleistung nicht zustehen soll, ist ihr gesamtes Verhalten in Bezug auf das nationalsozialistische Regime zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 29.9.2011 - 5 C 16.09, Urteil vom 30.6.2010 - 5 C 9.09 und Urteil vom 18.9.2009 - 5 C 1.09 - alle zitiert nach juris).

  • VG Leipzig, 12.02.2014 - 1 K 1091/11

    Entschädigung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für den Verlust von Grundstücken

  • BVerwG, 09.10.2017 - 8 B 1.17

    Enteignungsentschädigung; Ausschluss; Vorschubleisten für das

  • BVerwG, 30.07.2015 - 3 B 42.14

    Berufliche Rehabilitierung; Ausschließungsgrund; Spitzeltätigkeit; konspirative

  • VG Cottbus, 14.03.2012 - 1 K 28/09
  • BVerwG, 06.08.2019 - 8 B 17.19

    Zahlungsanspruch eines Erben auf Ausgleichsleistungen für die

  • VG Cottbus, 23.04.2020 - 1 K 719/15
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2016 - 11 A 331/15

    Anspruchsbegehren auf eine Häftlingshilfebescheinigung; Verstoß gegen die

  • VG Magdeburg, 06.07.2016 - 8 A 54/16

    Ausgleichsleistungsrecht: Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens

  • VG Berlin, 10.06.2011 - 4 K 407.09

    Gewährung von Ausgleichsleistungen und Vorschubleisten im Sinne von § 1 Abs. 4

  • VG Gera, 07.01.2010 - 5 K 757/08

    Anspruch der Erben eines Leiters der Anklagebehörde vor einem Sondergericht auf

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.01.2009 - 5 C 1.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,75600
BVerwG, 30.01.2009 - 5 C 1.09 (https://dejure.org/2009,75600)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2009 - 5 C 1.09 (https://dejure.org/2009,75600)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2009 - 5 C 1.09 (https://dejure.org/2009,75600)
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