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   AG Berlin-Mitte, 19.05.2011 - 5 C 1005/11   

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https://dejure.org/2011,26467
AG Berlin-Mitte, 19.05.2011 - 5 C 1005/11 (https://dejure.org/2011,26467)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 19.05.2011 - 5 C 1005/11 (https://dejure.org/2011,26467)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - 5 C 1005/11 (https://dejure.org/2011,26467)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    §§ 890, 935 ZPO; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
    Unerwünschte E-Mail-Werbung; Streitwert Verfügungsverfahren; Unterlassungsanspruch nicht auf eine E-Mail-Adresse beschränkt

  • webshoprecht.de

    Streitwert in Eilverfahren wegen Spam beträgt 2.000,00

  • kanzlei.biz

    Spam

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Streitwert in Eilverfahren für rechtswidrige Zusendung von Werbe-E-Mails 2000 EUR

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    2.000 EUR Streitwert für Eilverfahren wegen Versendung von Spam-Mails

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 26.11.2004 - 5 W 146/04

    Streitwert im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auf

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 19.05.2011 - 5 C 1005/11
    Die Bemessung des Gebührenstreitwertes orientiert sich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, VI ZR 65/04 und des Kammergerichts vom 26.11.2004, 5 W 146/04 wonach der Hauptsachestreitwert mit 3.000,00 Euro und der Wert des Eilverfahrens mit 2.000,00 Euro zu bemessen ist.
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 19.05.2011 - 5 C 1005/11
    Die Bemessung des Gebührenstreitwertes orientiert sich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, VI ZR 65/04 und des Kammergerichts vom 26.11.2004, 5 W 146/04 wonach der Hauptsachestreitwert mit 3.000,00 Euro und der Wert des Eilverfahrens mit 2.000,00 Euro zu bemessen ist.
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