Rechtsprechung
AG Berlin-Mitte, 19.05.2011 - 5 C 1005/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
§§ 890, 935 ZPO; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Unerwünschte E-Mail-Werbung; Streitwert Verfügungsverfahren; Unterlassungsanspruch nicht auf eine E-Mail-Adresse beschränkt - webshoprecht.de
Streitwert in Eilverfahren wegen Spam beträgt 2.000,00
- kanzlei.biz
Spam
Kurzfassungen/Presse (2)
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Streitwert in Eilverfahren für rechtswidrige Zusendung von Werbe-E-Mails 2000 EUR
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
2.000 EUR Streitwert für Eilverfahren wegen Versendung von Spam-Mails
Sonstiges
- dr-bahr.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 26.11.2004 - 5 W 146/04
Streitwert im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auf …
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 19.05.2011 - 5 C 1005/11
Die Bemessung des Gebührenstreitwertes orientiert sich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, VI ZR 65/04 und des Kammergerichts vom 26.11.2004, 5 W 146/04 wonach der Hauptsachestreitwert mit 3.000,00 Euro und der Wert des Eilverfahrens mit 2.000,00 Euro zu bemessen ist. - BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04
Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung
Auszug aus AG Berlin-Mitte, 19.05.2011 - 5 C 1005/11
Die Bemessung des Gebührenstreitwertes orientiert sich an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, VI ZR 65/04 und des Kammergerichts vom 26.11.2004, 5 W 146/04 wonach der Hauptsachestreitwert mit 3.000,00 Euro und der Wert des Eilverfahrens mit 2.000,00 Euro zu bemessen ist.