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   BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18   

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BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18 (https://dejure.org/2021,13739)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.2021 - 5 C 11.18 (https://dejure.org/2021,13739)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - 5 C 11.18 (https://dejure.org/2021,13739)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 1; BAföG § 2 Abs. 5 Satz 1, § 11 Abs. 1, §§ 14a, 15a, 21, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1, § 35
    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Bedarfssatz des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG 2014
    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht; Verfassungswidrigkeit des Bedarfssatzes nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Studenten auf Gewährung eines höheren Bedarfsatzes gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG; Vereinbarkeit des Bedarfsatzes mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Bedarfssatz des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Festsetzung des ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatzes für Auszubildende in Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, der im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 monatlich 373 Euro betrug, ist nicht vereinbar mit dem Teilhaberecht des Art. ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Studenten auf Gewährung eines höheren Bedarfsatzes gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ; Vereinbarkeit des Bedarfsatzes mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zum Bedarfssatz des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verfassungswidrig niedrige BAföG-Bedarfssatz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BAföG - und der Bedarfsatz für Studierende

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Berechnung des Bafög-Satzes zu intransparent

Sonstiges

  • recht-auf-studienplatz.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2021, 2009
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
    Der Entscheidungserheblichkeit steht dabei nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Unvereinbarkeitserklärung die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ).

    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch, für dessen Bemessung andere Grundrechte keine weiteren Maßstäbe setzen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ), erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 Rn. 119).

    Dies erfordert zunächst, dass der zur Befriedigung dieses Anspruchs festgesetzte Betrag der fortwährenden zeitnahen Aktualisierung bedarf (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ).

    Da das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zwar von Verfassungs wegen besteht, das Grundgesetz aber keine Vorgaben hinsichtlich seiner konkreten Bemessung enthält, können die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die gerichtliche Kontrolle zum Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG aufgestellten Maßstäbe (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ) hier entsprechend herangezogen werden.

    Die Anwendung auch dieses Maßstabs der gerichtlichen Kontrolle auf den hier in Rede stehenden Fall lässt sich zwar nicht unmittelbar auf den vom Bundesverfassungsgericht angeführten Aspekt der überragenden Bedeutung der Menschenwürdegarantie stützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ).

    Zu prüfen ist deshalb in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums entwickelten Kriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ), ob der Gesetzgeber das Ziel, den existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarf für bedürftige Auszubildende zu sichern, in einer dem Teilhaberecht gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des existenziellen und ausbildungsbezogenen Bedarfs im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums ist geklärt, dass ein Hilfebedürftiger nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden darf, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ).

    Da der Bedarfssatz während der Ausbildung die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung und damit den zur Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG elementaren Bedarf decken soll, muss er zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden (vgl. zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 und vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134 Rn. 72 und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 34 Rn. 85).

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
    Es dürfen keine unüberwindlichen sozialen Barrieren vor dem Hochschulzugang errichtet werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 36 ff.).

    Dementsprechend zielt der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 37).

    Für diejenigen, die die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG (und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein subjektives Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium ihrer Wahl (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 36).

    Das Unvermögen von Ausbildungswilligen, die Ausbildung mit eigenen Mitteln oder durch (Unterhalts-)Ansprüche gegen Dritte zu finanzieren, darf keine "unüberwindliche soziale Barriere" (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 40) sein.

    Ferner ist es in weitem Umfang der freien Gestaltung des Gesetzgebers überlassen, wie er dem Verfassungsgebot zur sozialen Absicherung allgemeiner Studiengebühren im Einzelnen Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 43).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
    Zudem muss der Gesetzgeber der Pflicht zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen nachgekommen sein, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten zur Deckung des Mindestbedarfs erforderlich geworden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134 Rn. 79).

    Der vorgenannte Umstand führt zwar nicht zwangsläufig auf einen in verfassungswidriger Weise evident zu niedrig festgesetzten Bedarfssatz, weil in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geklärt ist, dass der Gesetzgeber die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen und eine Differenzierung vornehmen darf, soweit der Bedarf einer Personengruppe von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und sich dies folgerichtig und transparent anhand des tatsächlichen Bedarfs belegen lässt (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134 Rn. 73).

    Da der Bedarfssatz während der Ausbildung die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung und damit den zur Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG elementaren Bedarf decken soll, muss er zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden (vgl. zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 und vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134 Rn. 72 und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 34 Rn. 85).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
    Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 Rn. 120 m.w.N.).

    Der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch, für dessen Bemessung andere Grundrechte keine weiteren Maßstäbe setzen (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 ), erstreckt sich auf die unbedingt erforderlichen Mittel als einheitliche Gewährleistung zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 Rn. 119).

    Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf staatliche Unterstützung besteht also nur in Fällen, in denen wirkliche Bedürftigkeit vorliegt (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 Rn. 123 f. m.w.N.).

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
    Zwar geht das Bundessozialgericht in Anlehnung an eine langjährige Praxis der Sozialhilfeträger davon aus, dass ein Betrag in Höhe von 20 % des ausbildungsförderungsrechtlichen Gesamtbedarfs (also einschließlich der Unterkunftskosten) auf die Ausbildungskosten entfalle und nur der Restbetrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehe (BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21 = juris Rn. 28 f.).

    Auch eine prozentuale Aufteilung des Bedarfssatzes, wie sie das Bundessozialgericht für den Anwendungsbereich des SGB II befürwortet (BSG, Urteil vom 17. März 2009 - B 14 AS 63/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 21), ist - wie bereits ausgeführt - im Ausbildungsförderungsrecht mangels einer entsprechenden normativen Verankerung nicht möglich.

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
    Im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist geklärt, dass das, was Menschen zur Existenzsicherung benötigen, tragfähig nicht in Orientierung gerade an den Personen bemessen werden kann, die mit gleich viel oder mit geringeren finanziellen Mitteln auskommen müssen, als ihnen existenzsichernd zustehen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 34 Rn. 102).

    Da der Bedarfssatz während der Ausbildung die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung und damit den zur Wahrnehmung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG elementaren Bedarf decken soll, muss er zeitnah an sich ändernde wirtschaftliche Verhältnisse angepasst werden (vgl. zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums BVerfG, Urteile vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - BVerfGE 125, 175 und vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 u.a. - BVerfGE 132, 134 Rn. 72 und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 34 Rn. 85).

  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 240/93

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
    Dies gilt auch für die Zeit der Semesterferien, die neben der notwendigen Erholung der Wiederholung und Vertiefung des Stoffes dienen sollen, soweit sie nicht ohnehin durch studienbedingte Arbeiten ausgefüllt sind (BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - XII ZR 240/93 - NJW 1995, 1215 ).
  • LSG Bayern, 18.07.2018 - L 15 AS 686/16

    Anspruch auf ergänzende Leistungen für Auszubildende

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
    Dieser Leistungsausschluss verfolgt ebenfalls den Zweck, keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene außerhalb des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - FEVS 61, 104; BayLSG, Urteil vom 18. Juli 2018 - L 15 AS 686/16 - EuG 2019, 449).
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 3.14

    Vorausleistung von Ausbildungsförderung; Vorausleistung; Ausbildungsförderung;

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
    Der Freibetrag dient vielmehr lediglich dazu, einerseits dem Auszubildenden einen Anreiz zu vermitteln, die Sozialleistungen im Wege der Selbsthilfe aufzustocken, und andererseits die Förderungsverwaltung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung davon zu entlasten, Einkommen und Vermögen in jedem Einzelfall auch dann ermitteln und überprüfen zu müssen, wenn es die Schwelle der Erheblichkeit nicht überschreitet (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 3.14 - Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 18 Rn. 19).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2021 - 5 C 11.18
    Ein "besonderer" Härtefall wurde erst angenommen, wenn im Einzelfall Umstände hinzutraten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 = juris Rn. 8 ff.; vgl. ferner BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - juris Rn. 20).
  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 5/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit der Höhe des Sozialgeldes

  • BSG, 02.04.2014 - B 4 AS 26/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsvereinbarung - Zusage der

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

  • BVerwG, 18.07.1994 - 5 B 25.94

    Sozialhilfe - Ausbildungsförderung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Förderungsfähige

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 40/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beiladung - Beteiligte - Klagehäufung -

  • BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvL 6/16

    Vorlagen zum Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger und Auszubildender von

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 47/83

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

  • BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 10.17

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang

  • BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99

    Zum Vertrauensschutz bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

  • BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 36.13

    Beihilfefähigkeit; stationäre Behandlung; privates Krankenhaus; zugelassenes

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

  • BVerwG, 16.09.1982 - 5 B 25.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

  • BVerwG, 26.11.2015 - 5 C 14.14

    Umzug; Umzugskostenvergütung; Umzugskostenerstattung; Beförderungsauslagen;

  • BVerwG, 27.07.2015 - 6 B 12.15

    Zugang zu Meldedaten der örtlichen Meldebehörde über das Internet

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerwG, 10.12.2021 - 5 C 8.20

    Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des

    Er hat ferner einen großen Spielraum bezüglich der Gestaltung der Förderung dem Grunde nach wie auch in Bezug auf ihre Art und Weise (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 5 C 11.18 [ECLI:DE:BVerwG:2021:200521B5C11.18.0] - juris Rn. 16, 21 und 30).
  • BVerwG, 03.03.2023 - 5 C 6.21

    Ausbildungsförderung trotz Nichtbestehens von bis zum 4. Fachsemester zu

    Ob darüber hinaus dann, wenn im gerichtlichen Verfahren erst nach Ablauf des maßgeblichen Zeitpunkts über die Verlängerung nach § 48 Abs. 2 BAföG zu entscheiden ist, vorrangig die tatsächliche spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen ist (vgl. für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer: BVerwG, Urteil 25. Januar 1995 - 11 C 9.94 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 40 S. 5 m. w. N.; im Übrigen auch Tz. 48.2.1 Satz 1 BAföGVwV), kann zwar insbesondere mit Blick auf den grundrechtlichen Anspruch des Auszubildenden auf eine staatliche Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 5 C 11.18 - FamRZ 2021, 2009) zweifelhaft sein.

    Andererseits ist insoweit auch der grundrechtliche Anspruch des Auszubildenden auf eine staatliche Ausbildungsförderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 5 C 11.18 - FamRZ 2021, 2009) in den Blick zu nehmen, der der Annahme einer Ermessensentscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG grundsätzlich entgegensteht.

  • BVerfG - 1 BvL 9/21 (anhängig)

    Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob bei ausbildungsbezogener

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021 - BVerwG 5 C 11.18 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 12 S 1933/21

    Ausbildungsförderung; Anerkennung von Härtefreibeträgen; außergewöhnliche

    Ob eine abschließende Entscheidung über den Bewilligungsantrag angesichts des verfügten Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 BAföG noch aussteht und in deren Rahmen möglicherweise auch die Höhe des Bedarfssatzes von 504 ? nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im Lichte des Vorlagebeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2021 - 5 C 11.18 - überprüft werden könnte, wie der Kläger meint, bedarf bei dieser Sachlage im vorliegenden Zulassungsverfahren keiner Prüfung.
  • OVG Hamburg, 22.11.2022 - 4 Bf 323/21

    Auslandsstudium; Anspruch auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 BAföG-ZuschlagsV für

    Er verweise auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2021 (5 C 11.18, juris).

    Soweit der Kläger zur Begründung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2021 (5 C 11.18, juris) verweist, bezieht sich die dort relevante Frage, ob § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG mit Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, auf das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung des 23. BAföGÄndG vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422), soweit der Bedarfssatz im dort streitigen Zeitraum 373 Euro betrug.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - 15 A 2199/21

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für eine nicht förderungsfähige

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021- 5 C 11.18 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021- 5 C 11.18 -, juris Rn. 23, 30.

  • VGH Bayern, 30.11.2021 - 8 ZB 21.1285

    Ausgleichspflicht des Bundes für Aufwendungen zur Erhaltung und zum Betrieb

    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2018 - 2 C 14.17 - NVwZ 2018, 1570 = juris Rn. 20; B.v. 20.5.2021 - 5 C 11/18 - juris Rn. 60 f., jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 15 A 1141/20

    Staatsexamensstudiengang; Bachelorstudiengang; integrierter Studiengang;

    vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 20. Mai 2021- 5 C 11.18 -, juris Rn. 30; Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 17.
  • VG Köln, 03.11.2021 - 7 L 1835/21

    Kein Anspruch auf weiterhin kostenfreie Testung auf das SARS-CoV-2-Virus -

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2021 - 5 C 11.18 -, juris, Rn. 19-23; BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 u.a.-, BVerfGE 147, 253; Beschluss vom 08.05.2013 - 1 BvL 1/08 -, BVerfGE 134, 1 (jeweils zur Ausbildungsförderung).
  • VG Bayreuth, 08.02.2023 - B 8 E 22.1101

    Unabwendbarer Grund, Studienplatzwechsel

    Eine gerichtliche Beweiserhebung zur Feststellung der Fördervoraussetzungen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht angezeigt, auch wenn Ausbildungsförderung ein soziales Teilhaberecht gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ist (BVerwG, B.v. 20.05.2021 - 5 C 11.18 - beck-online) und deshalb einer gründlicheren Prüfung bedarf, die über eine bloße summarische Prüfung hinausgeht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2022 - 15 A 1142/20

    Staatsexamensstudiengang; Bachelorstudiengang; integrierter Studiengang;

  • VG Bremen, 13.12.2022 - 7 K 1622/21

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht, Urteil vom 13.12.2022 - BaföG;

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