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   BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17   

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BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17 (https://dejure.org/2018,39432)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.2018 - 5 C 12.17 (https://dejure.org/2018,39432)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 2018 - 5 C 12.17 (https://dejure.org/2018,39432)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BAföG § 7 Abs. 1a S. 1
    Gewährung von Ausbildungsförderung für ein im siebenten Semester aufgenommenen Diplomstudiums der Physik nach vorherigem Abschluss eines Bachelorstudiums im Fach Physik an einer anderen Hochschule; Förderungsfähigkeit eines Diplomstudiums

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang nach Bachelorabschluss

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang nach Bachelorabschluss

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Förderfähigkeit einer Zweitausbildung: Für Diplomstudiengänge kann es BaföG geben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein bestimmtes Diplomstudium

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein bestimmtes Diplomstudium

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 15.05.2008 - 5 C 18.07

    Magistergrad als berufsqualifizierender Abschluss i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, können danach lediglich ergänzende, also insbesondere Aufbau-, Vertiefungs- oder Zusatzstudiengänge, nicht aber in sich selbstständige Ausbildungen gefördert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 20 m.w.N.).

    Als besondere Umstände des Einzelfalles sind nur solche Umstände anzusehen, die nur den betreffenden Auszubildenden und nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51 und vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22).

    Soweit sich dies aus der bisherigen Senatsrechtsprechung, insbesondere dem Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22), ergibt (vgl. hierzu etwa die Kritik bei Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 97 sowie Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 32), hält der Senat daran nicht fest.

    Die bislang zu § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG gebildeten, unabhängig von empirischen Werten konzipierten und mit abstrakt-generellen Merkmalen umschriebenen zwei Fallgruppen wurden vom Senat nicht als abschließende Aufzählung verstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22).

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 49.84

    Ausbildungsförderung - Weitere Ausbildung - Auffangtatbestand - Billigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
    Als besondere Umstände des Einzelfalles sind nur solche Umstände anzusehen, die nur den betreffenden Auszubildenden und nicht gleichzeitig eine Vielzahl von Auszubildenden in gleicher Weise betreffen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51 und vom 15. Mai 2008 - 5 C 18.07 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 124 Rn. 22).

    Zum anderen ist sie in den Fällen anwendbar, in denen sich der Auszubildende die bereits erworbene Berufsausbildung (oder erworbenen Berufsausbildungen) nicht mehr zunutze machen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 1978 - 5 C 54.76 - BVerwGE 55, 325 , vom 12. Februar 1981 - 5 C 57.79 - BVerwGE 61, 342 und vom 3. Juni 1988 - 5 C 49.84 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 77 S. 51).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 5 B 78.06

    Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
    Die Vorschrift soll die durch den sogenannten Bologna-Prozess angestoßene Restrukturierung der Hochschulabschlüsse durch Ausdifferenzierung von (grundständigen) Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengängen und darauf aufbauenden Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiengängen durch eine Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung ausbildungsförderungsrechtlich unterstützen (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 1 und 8 sowie BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - juris Rn. 5).

    cc) Die hier vertretene Auffassung steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78.06 - (juris).

  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 145/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
    Daher hat es der Gesetzgeber für notwendig erachtet, für die "neuen" Studiengänge nach dem Bologna-Modell eine "Sonderregelung" zu schaffen und sicherzustellen, dass die Förderung eines Master-, Magister- oder postgradualen Diplomstudiums nicht schon daran scheitert, dass ein Auszubildender bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss in Gestalt des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades hat (vgl. BT-Drs. 13/10241 S. 8; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19; Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 42 ff.; Buter, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand August 2017, § 7 Rn. 16.1).

    Sie stellt klar, dass Bachelor- oder Bakkalaureus- und ein hierauf aufbauender Master-, Magister- oder postgradualer Diplomstudiengang förderungsrechtlich eine einheitliche Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG darstellen und gemeinsam den darin formulierten Grundanspruch auf Förderung nur einer (beruflichen) Ausbildung ausschöpfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 5 B 5.18, 5 PKH 1.18 - juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - NVwZ-RR 2012, 278 Rn. 19).

  • BVerwG, 17.07.2014 - 5 C 20.13

    Analogie; Bemessungsgrundlage; bewegliche Sache; Binnenschiff; Berechtigter;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
    Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die teleologische Extension oder Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 2014 - 5 C 40.12 - Buchholz 270.1 § 25 BBhV Nr. 1 Rn. 21 und vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

    Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 27 und vom 17. Juli 2014 - 5 C 20.13 - Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 13 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.16

    Absolventen des zweiten Bildungswegs; Anreiz; Attraktivität des Ausbildungsgangs;

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
    Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 , jeweils m.w.N.).

    In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 und BVerwG, Urteile vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33, jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
    Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266 ).
  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 58.88

    Ausbildungsförderung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Fachrichtungswechsel

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
    Das war schon in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1991 - 5 C 58.88 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 100 S. 132).
  • BVerwG, 17.03.1983 - 5 C 27.81

    Förderungsfähigkeit weiterer Ausbildungen im Sinne des

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
    Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen, die für den entsprechenden Beruf gelten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1983 - 5 C 97.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 32 S. 56 und vom 17. März 1983 - 5 C 27.81 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 13.01.1983 - 5 C 97.80

    Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.11.2018 - 5 C 12.17
    Ob eine weitere Ausbildung für die Erreichung eines bestimmten Berufsziels notwendig ist, beurteilt sich allein nach den objektiven Zugangsvoraussetzungen, die für den entsprechenden Beruf gelten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1983 - 5 C 97.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 32 S. 56 und vom 17. März 1983 - 5 C 27.81 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 39.77

    Materielles Wissenssachgebiet - Weitere Ausbildung - Erste Ausbildung -

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

  • BVerfG, 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11

    Therapieunterbringungsgesetz entspricht bei verfassungskonformer Auslegung dem

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

  • BVerwG, 06.11.2014 - 5 C 36.13

    Beihilfefähigkeit; stationäre Behandlung; privates Krankenhaus; zugelassenes

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung;

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 41.79

    Kein Förderungsanspruch nach BAföG § 7 bei abgeschlossener förderungsfähiger

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 5.11

    Anspruch auf Einbürgerung; Ausschlussgrund, -tatbestand; Bagatellgrenze;

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

  • BVerwG, 12.09.2013 - 5 C 35.12

    Analogie; Analogieschluss; Anspruch auf Kindergartenplatz; Anspruch auf

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

  • BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15

    Abwehrrecht; Ausnahmeregelung; Begünstigungsausschluss; Berücksichtigung als

  • BVerwG, 11.04.2018 - 5 B 5.18

    Bachelorstudiengang; Fachrichtungswechsel; Masterstudiengang; Sperrwirkung;

  • OVG Sachsen, 20.06.2018 - 1 B 108/18

    Ausbildungsförderung; Grundanspruch; Bologna-Prozess; Fachrichtungswechsel;

    In einem ebenfalls von der Antragstellerin zitierten Fall, in dem die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Diplom- Studiengang "Physik" an einer TU nach einem an einer anderen Universität erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiengang "Physik" begehrt wurde, hat der Senat eine analoge Anwendung bejaht, u. a. weil eine einheitliche Fachrichtung gegeben war und die Zuerkennung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung grundsätzlich auch nicht zu einer höheren Belastung der Förderverwaltung führte als in dem Fall, in dem der Betroffene nach dem Bachelorstudium im Fach Physik ein Masterstudium in dieser Fachrichtung aufnimmt (SächsOVG, Urt. v. 30. August 2017 - 1 A 116/16 -, juris Rn. 24, nicht rechtskräftig; Revisionsverfahren 5 C 12.17 anhängig).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2020 - 12 B 1665/19
    - 5 C 10.17 und 5 C 12.17-, jeweils juris Rn. 37.
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