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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87   

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BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87 (https://dejure.org/1991,736)
BVerwG, Entscheidung vom 21.11.1991 - 5 C 13.87 (https://dejure.org/1991,736)
BVerwG, Entscheidung vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 (https://dejure.org/1991,736)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen - Weigerung der Mutter zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen - Ausschluß der Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz - Amtspflegeschaft - Ansprüche auf Sozialleistungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 89, 192
  • NJW 1992, 1522
  • NVwZ 1992, 48
  • NVwZ 1992, 667 (Ls.)
  • DVBl 1992, 628
  • DÖV 1992, 448
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87
    Sie rechtfertigt aber nicht, die Sozialhilfeleistungen für die Kinder zu kürzen, wenn für die Kinder eine (Amts-)Pflegschaft des Jugendamtes besteht (Fortführung von BVerwGE 67, 163).

    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1983 (BVerwGE 67, 163), das von einer solchen Zurechnung ausgegangen sei, habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem die Mutter des nichtehelichen Kindes in ihrem Sorgerecht nicht durch eine Pflegschaft des Jugendamtes eingeschränkt, sondern auch Vertreterin des Kindes zur Vaterschaftsfeststellung und zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes gewesen sei.

    Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt weiche nicht entscheidungserheblich von dem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 67, 163 entschiedenen Fall ab.

    Hierin unterscheidet der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sich von dem durch den Senat (BVerwGE 67, 163) bereits entschiedenen Fall, in dem die elterliche Sorge auch die Befugnis einschloß, die in § 1706 BGB genannten Aufgaben wahrzunehmen.

    Die Mutter der Kläger hat nämlich nicht einmal mit den Gründen, die sie im Verlaufe des Rechtsstreits für ihre Weigerung vorgetragen hat, auch nur andeutungsweise eine Konfliktlage geltend gemacht, die wegen des Grundrechts auf Wahrung der Intimsphäre (Art. 2 Abs. 1 GG) anerkannt werden müßte (vgl. hierzu BVerwGE 67, 163 ).

  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87
    Das Bundessozialhilfegesetz räumt Kindern einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe ein (s. BVerwGE 55, 148), der nicht wie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und bezweckt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.1983 - 8 A 2606/81
    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87
    Hierzu gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters; denn sie sind erforderlich, damit die öffentliche Hand Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UVG auf sich überleiten und auf diesem Wege Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. OVG NW, Urteil vom 8. November 1983 - 8 A 2606/81 - <NJW 1984, 2542 f.>).
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 63.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87
    Auch derjenige kann sich selbst helfen, der Ansprüche gegen Dritte hat, wenn und soweit diese Ansprüche realisierbar sind (BVerwGE 21, 208 ; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UhVorschG auf sich überleiten und auf diesem Wege die Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. BVerwGE 89, 192, 195; BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 11).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10300/18

    Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung der Kindesmutter an der

    b) Demzufolge ist ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen, wenn die Kindesmutter keine bzw. nur unzureichende Angaben zur Person des Kindesvaters macht, es sei denn, sie legt nachvollziehbar dar und macht glaubhaft, aus welchen Gründen dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 -, BVerwGE 89, 192 = juris, Rn. 17).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG trifft die Mutter im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 7).

    Der Gesetzgeber hat es zwar für sachgerecht gehalten, diesem ein mit der gesetzlichen Konzeption nicht zu vereinbarendes Verhalten des alleinerziehenden Elternteils zuzurechnen, weil die Unterhaltsleistung in erster Linie eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bedeutet und im wirtschaftlichen Ergebnis ihm zugute kommt (vgl. Urteil vom 21. November 1991 - BVerwG 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 5).

    Dessen ungeachtet knüpft das Merkmal der Zumutbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG maßgeblich an das Bestehen einer persönlichen Konfliktlage der Kindesmutter an, die dieser die Erteilung der an sich geforderten Auskünfte und insbesondere die Benennung des leiblichen Vaters des Kindes unzumutbar macht (Urteil vom 21. November 1991 BVerwGE 89, 192 S. 195 f. = Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 9 S. 3 f.).

    Die Differenzierung stellt sich auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls deshalb nicht als unangemessen dar, weil die Versagung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht den Ausschluss der Gewährung anderer Sozialleistungen, insbesondere von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nach sich zieht (Urteil vom 21. November 1991 a.a.O. S. 198 bzw. S. 5), mithin die Sicherstellung des Unterhaltes des betroffenen Kindes aus öffentlichen Mitteln gewährleistet ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2018 - 12 S 773/18

    Unterhaltsvorschussleistungen bei fehlender Mitwirkung der Kindesmutter an der

    Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Anspruches auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist der Zeitraum zwischen dem Ersten des Monats der Antragstellung, sofern nicht ein ausdrücklicher Antrag nach § 4, 1. Halbsatz UVG vorliegt, und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, i.d.R. dem Erlass des Widerspruchsbescheides (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 - 5 C 13/87 - juris Rn. 17).

    21 Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist der Zeitraum zwischen dem Ersten des Monats der Antragstellung (vgl. Conradis in Rancke, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 5. Aufl., § 4 UVG Rn. 1), hier dem 1. April 2016, und dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 - 5 C 13.87 - juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.02.2008 - 16 E 1118/06 - juris Rn. 16.).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.1992 - 6 S 634/90

    Weigerung der Mutter eines nichtehelichen Kindes an der Vaterschaftsfeststellung

    Die Weigerung der Mutter eines nichtehelichen Kindes, den Vater ihres Kindes zu benennen oder dieses Verhalten stichhaltig zu begründen, schließt zwar Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz aus, sie rechtfertigt es aber nicht, die Sozialhilfeleistungen für das Kind zu kürzen, wenn für das Kind eine Pflegschaft des Jugendamtes besteht (im Anschluß an BVerwG, Urt v 21.11.1991 - 5 C 13/87 -, NDV 1992, 132).

    Wer Ansprüche gegen Dritte hat, kann sich dann selbst helfen, wenn und soweit diese Ansprüche realisierbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 - 5 C 13.87 -, NDV 1992, 132, und Beschluß des erkennenden Senats vom 04.10.1989 - 6 S 847/89 -).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5 = BVerwGE 67, 163 = NDV 1984, 38), an dem sich insoweit durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.1991 a.a.O. nichts geändert hat und dem der Senat folgt, kann es außergewöhnliche Gründe geben, aus denen die Mutter eines nichtehelichen Kindes zu der Frage, ob sie den Vater ihres Kindes kenne, schweigen will und aus denen sie infolgedessen die von ihr namens des Kindes zu erhebende Klage auf Feststellung der Vaterschaft und die Inanspruchnahme des Vaters auf Erfüllung der ihr und dem Kind zustehenden Ansprüche als eine Belastung empfinden darf, die so schwerwiegend ist, daß das vom Träger der Sozialhilfe wahrzunehmende öffentliche Interesse an einem sparsamen Umgang mit den Steuermitteln hinter dem privaten Interesse der Mutter zurückstehen muß.

    Da die Klägerin in dieser Angelegenheit mithin nicht die gesetzliche Vertreterin des Klägers ist, ist sie für das Unterlassen der Selbsthilfe des Klägers rechtlich und tatsächlich nicht verantwortlich (vgl. Urteil des BVerwG vom 21.11.1991 a.a.O.).

    Zur Mitwirkungspflicht gehören grundsätzlich auch Angaben zur Identität des Vaters (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 a.a.O.).

    Deren Mitwirkungspflicht trifft sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 a.a.O.; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 15.03.1991 - 6 S 584/91 - und vom 29.04.1987 - 6 S 58/87 -).

    Soweit es um Leistungen nach dem UVG geht, ist die Weigerung der Klägerin, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, auch dem Kläger zuzurechnen; die Einschränkung der elterlichen Sorge nach §§ 1630 Abs. 1, 1706 Nr. 2 BGB steht hier nicht entgegen, denn die Geltendmachung von Leistungen nach dem UVG betrifft Ansprüche auf Sozialleistungen, worauf sich die Pflegschaft nach § 1706 Nr. 2 BGB nicht erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 a.a.O.).

    Vielmehr sind die Sanktionsfolgen des § 1 Abs. 3 UVG nach ihrem Sinn und Zweck auf Leistungen nach dem UVG begrenzt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 350/22

    Unterhaltsvorschuss; Mitwirkungspflicht ; Glaubhaftigkeit ; Identitätsermittlung

    Das Verlangen, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, verletzt grundsätzlich nicht die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Intimsphäre der Mutter (BVerwG, Urt. v. 21. November 1991 - 5 C 13.87 -, juris Rn. 17).

    Letztlich besteht die Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, wobei sich die Frage, was der Mutter möglich und zumutbar ist, nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. November 1991 - 5 C 13.87 -, juris Rn. 16 f.; SächsOVG, Beschl. v 22. Juni - 5 D 33/10 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Denn bei rechtzeitiger Gewährung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz wären diese Leistungen bei der Berechnung der Höhe der Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 1 , § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen gewesen (s. Begründung zum Entwurf eines UVG , BT-Drucks. 8/1952 S. 6 unter I. und auch schon BVerwGE 89, 192 [198]).

    Der Zweck der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz besteht, ungeachtet des gesetzgeberischen Ziels, mit diesen Leistungen eine wirtschaftliche Entlastung des alleinerziehenden Elternteils herbeizuführen (vgl. BVerwGE 89, 192 [197]), ebenso wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG darin, den Unterhalt des betroffenen Kindes zu sichern.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.1995 - 6 S 1945/95

    Kein Unterhaltsvorschuß im Falle sogenannter "aufgeteilter Kinder" nach einer

    Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden (BT-Drucks. 8/1952, S. 6; BT-Drucks. 8/2774, S. 11; vgl. BVerwG, Urt. vom 21.11.1991 - 5 C 13.87 -, BVerwGE 89, 192 (197 f.)).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2012 - 12 S 2935/11

    Kein Unterhaltsvorschuss für Kind aus anonymer künstlicher Befruchtung

    Indes bleiben die spezifisch unterhaltsrechtlichen Interessen des Kindes nach dem Willen des Gesetzgebers dann unberücksichtigt, wenn etwa der das Kind betreuende Elternteil in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einem Nichtelternteil lebt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, sog. Stiefelternfall, BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 5 C 42.99 - BVerwGE 112, 259 = NJW 2001, 3205), wenn der das Kind betreuende Elternteil in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, Lebenspartnerschaftsfall, BVerwG, Urt. v. 2.6.2005 - 5 C 24.04 - NJW 2005, 2938) oder wenn der das Kind betreuende Elternteil sich weigert, nach dem Gesetz erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken (§ 1 Abs. 3 UVG, vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 - 5 C 13.87 - BVerwGE 89, 192 = NJW 1992, 1522).

    Bereits in seinem Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht zu der von § 1 Abs. 3 UVG umfassten Fallgestaltung denn auch ausgeführt, dass aus der rechtlichen Sicht des Kindes § 1 Abs. 3 UVG Ansprüche auf Unterhaltsleistungen aufgrund eines Fremdverhaltens der Mutter ausschließt.

    Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 21.11.1991 (a.a.O.) auf die Bedeutung der Möglichkeit der öffentlichen Hand hingewiesen, gem. § 1 UVG gewährte Unterhaltsleistungen von dem anderen Elternteil erstattet zu bekommen.

  • VG Berlin, 21.05.2019 - 21 K 982.18

    Mitwirkung der Kindesmutter zur Feststellung der Vaterschaft bzw. Ermittlung des

    Zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes erforderlich sind alle Auskünfte über Tatsachen, die zur Feststellung des Anspruchs auf Unterhaltsleistung oder zur Geltendmachung des nach § 7 UVG kraft Gesetzes auf die öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsanspruches benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 - 5 C 13.87 - juris Rn. 16) und die die öffentliche Hand in die Lage versetzen, von dem zahlungspflichtigen Elternteil die vorgeleisteten Gelder nach § 7 UVG zurückzufordern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2013 - OVG 6 M 63.13 - BA S. 2).
  • BVerwG, 23.06.1994 - 5 C 26.92

    Örtlich zuständiger Sozialhilfeträgers für ein bei den Eltern lebendes

  • VG Arnsberg, 15.04.2002 - 14 L 427/02

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Gewährung von

  • BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 70.88

    Sozialhilfe - Privatschule - Monatliches Schulgeld - Kostenübernahme

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88

    Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe;

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 3.91

    Sozialhilfe - Lebensunterhalt - Angemessene Unterkunft - Teilweise Übernahme der

  • VG Köln, 17.12.2019 - 26 K 6135/18
  • VGH Hessen, 01.07.2004 - 10 UZ 1802/03

    Mängel im Tatbestand sind kein Grund für eine Berufungszulassung; kein Ausbleiben

  • VG Bayreuth, 19.12.2022 - B 8 K 20.879

    Fehlende Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.06.1996 - 8 B 122/96

    Sozialhilferecht: Anspruch auf Eingliederungshilfe eines behinderten Schülers

  • OVG Sachsen, 24.05.2023 - 5 A 590/21

    Unterhaltsvorschuss; Dauerverwaltungsakt; Mitwirkungspflicht;

  • BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 13.94

    Vorrang von Rehabilitationsleistungen nach AFG - berufsfördernde Maßnahmen - vor

  • BVerwG, 10.05.1996 - 5 B 183.95

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit eines Zuordnungsverfahrens - Rechtliche

  • OVG Bremen, 18.11.2022 - 2 PA 138/22

    Auswirkung der Mitwirkungspflichten des betreuenden Elternteils auf die

  • VG Bayreuth, 28.06.2021 - B 8 K 20.288

    Verletzung der Mitwirkungspflichten bei Gewährung von

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1992 - 6 S 760/91

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz; Mitwirkungspflicht des

  • VG Stuttgart, 23.02.2006 - 13 K 53/06

    Unterhaltsvorschuss; Mitwirkung eines Elternteils; Zumutbarkeit

  • VG Frankfurt/Main, 07.04.2005 - 3 E 4610/03

    MITWIRKUNG; UNTERHALTSVORSCHUß; VATERSCHAFTSFESTSTELLUNG

  • VG Frankfurt/Main, 23.02.2011 - 3 K 4145/10

    Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2015 - 4 PA 310/15

    Amtsermittlung; Beweis; Darlegung; Feststellung; Mitwirkung; Möglichkeit;

  • OVG Saarland, 19.06.2000 - 3 R 114/00

    Übernahme der Kosten für einen Zivildienstleistenden zur individuellen Betreuung

  • BVerwG, 23.05.1996 - 5 B 185.95

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2003 - 4 LC 324/02

    Umfang der Hilfe zur Erziehung ; Kosten der Unterkunft im elterlichen Haushalt;

  • VG Dresden, 29.10.2012 - A 1 K 1411/09
  • VG Arnsberg, 19.12.2005 - 9 K 67/05

    Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG); Anforderungen

  • VG Berlin, 24.01.2023 - 21 K 510.20
  • VG Würzburg, 23.09.2021 - W 3 K 20.716

    Unterhaltsvorschussgesetz, Klage des Elternteils, bei dem das Kind lebt, im

  • VG Minden, 14.04.2021 - 6 K 2395/20
  • VG Kassel, 22.08.2003 - 7 G 1914/03
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1993 - 5 L 19/92
  • VG Dresden, 24.01.2023 - 1 K 940/21

    Russische Föderation: Abschiebungsverbot bei zu erwartender Inhaftierung wegen

  • VG Dresden, 13.06.2022 - 1 K 184/22

    Vietnam: Keine asylrelevante Verfolgung oder sonstige Gefahr; Schweres

  • VG Dresden, 19.12.2008 - A 6 K 30072/03

    Iran, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

  • VG Lüneburg, 29.07.2003 - 4 A 55/02

    Auskunftspflicht; Feststellung der Vaterschaft; Unterhaltsvorschuss

  • VG Kassel, 22.11.2002 - 7 G 2237/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2011 - L 11 AS 797/07
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   BVerwG, 04.03.1988 - 5 C 13.87   

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BVerwG, 04.03.1988 - 5 C 13.87 (https://dejure.org/1988,13375)
BVerwG, Entscheidung vom 04.03.1988 - 5 C 13.87 (https://dejure.org/1988,13375)
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   BVerwG, 15.08.1989 - 5 C 13.87   

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