Rechtsprechung
   BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8159
BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12 (https://dejure.org/2013,8159)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2013 - 5 C 14.12 (https://dejure.org/2013,8159)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 (https://dejure.org/2013,8159)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,8159) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BAföG a. F. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a Satz 1 und 2, § 46 Abs. 1 Satz 1; DRiG a. F. § 5 Abs. 1 Halbs. 1; HmbJAG a. F. § 6 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 1 Satz 1
    Hilfe zum Studienabschluss; Studienabschlussförderung; in sich selbständiger Studiengang; Abschlussprüfung; erste Prüfung; berufsqualifizierender Abschluss; fließende Prüfungsverfahren; universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; staatliche Pflichtfachprüfung; Zulassung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG a.F. § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a Satz 1 und 2
    Abschlusshilfedauer; Abschlussprüfung; Antrag; Ausbildung; Ausbildungsförderungsreformgesetz; Ausbildungsstätte; Bescheinigung; Besonderheit; Besuch; Betreiben; Beurlaubung; Bewilligungszeitraum; Dispositionsbefugnis; Förderungszeitraum; Hilfe zum Studienabschluss; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 3a S 1aF BAföG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 6aF BAföG, § 46 Abs 1 S 1aF BAföG, § 5 Abs 1aF DRiG
    Hilfe zum Studienabschluss; Studium der Rechtswissenschaft

  • Wolters Kluwer

    Zulassung von Auszubildenden zu der Abschlussprüfung i.S.d. § 15 Abs. 3a S. 1 BAföG a.F. bei Bestehen einer Abschlussprüfung aus mehreren Teilen; Prüfungsamt als Prüfungsstelle i.S.d. § 15 Abs. 3a S. 1 BAföG a.F.

  • rewis.io

    Hilfe zum Studienabschluss; Studium der Rechtswissenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung von Auszubildenden zu der Abschlussprüfung i.S.d. § 15 Abs. 3a S. 1 BAföG a.F. bei Bestehen einer Abschlussprüfung aus mehreren Teilen; Prüfungsamt als Prüfungsstelle i.S.d. § 15 Abs. 3a S. 1 BAföG a.F.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    1. juristisches Staatsexamen und die Studienabschlussförderung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 610
  • FamRZ 2013, 1039
  • DÖV 2013, 612
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
    Dies ist auf der Grundlage objektiver Merkmale (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 11 S. 30 f.) unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Studiengänge zu ermitteln.

    Auch unter diesem Blickwinkel gilt in der Regel, dass eine förderungsfähige Ausbildung dann nicht mehr fortdauert, wenn Auszubildende überhaupt keine der angebotenen Lehrveranstaltungen besuchen, auch wenn sie sich den dort gebotenen Wissensstoff in anderer Weise anzueignen unternehmen (Urteil vom 21. Juni 1979 a.a.O. S. 135 und S. 28 f.).

    Ist der Auszubildende beurlaubt, kommt es jedenfalls in der Regel darauf an, ob der Auszubildende nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen die Ausbildung auch während der Zeit der Beurlaubung voranbringen kann (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 a.a.O. S. 136 f. und S. 30).

    Allein der Umstand, dass der Auszubildende nach hochschulrechtlichen Bestimmungen zur Vorbereitung des Examens beurlaubt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Ausbildung werde während der Beurlaubung vorangetrieben (vgl. Urteil vom 21. Juni 1979 a.a.O. S. 137 und S. 29).

  • BVerwG, 25.11.1992 - 11 C 23.92

    BAföG - Abschlußprüfung

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
    a) Das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg ist ein in sich selbständiger Studiengang im Sinne des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a.F. In ihm werden den Auszubildenden sämtliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung des mit dem Bestehen der Abschlussprüfung verbundenen berufsqualifizierenden Abschlusses notwendig sind (vgl. Urteil vom 25. November 1992 - BVerwG 11 C 23.92 - BVerwGE 91, 192 = Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 34 S. 29 m.w.N.).

    Der förderungsrechtliche Begriff der Abschlussprüfung erfasst jede Prüfung, die die konkret durchgeführte Ausbildung zu einem endgültigen Abschluss bringt und im Falle ihres Bestehens den Erwerb der Qualifikation für einen Beruf vermittelt (Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 195 und S. 29).

    Der Wortlaut des § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG a.F. lässt Raum für ein weites Begriffsverständnis und damit auch für die Berücksichtigung unterschiedlicher landesrechtlicher Prüfungsverfahren (Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 196 und S. 30).

    Demgemäß unterfallen dem Begriff der Abschlussprüfung auch solche Abschlussprüfungen, die sich im Rahmen fließender Prüfungsverfahren über einen längeren Zeitraum hinweg erstrecken (vgl. Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 196 und S. 30).

    Dies indiziert nicht zuletzt § 15 Abs. 3a Satz 2 BAföG a.F., der die Bewilligung von Hilfe zum Studienabschluss auch in solchen Studiengängen ermöglicht, in denen eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen ist (Urteil vom 25. November 1992 a.a.O. S. 197 und S. 31).

  • BVerwG, 18.04.1985 - 5 C 4.82

    Fehlzeiten - Auszubildender - Ausbildungsziel - Eignungsvermutung - Widerlegt -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
    Ein solcher Besuch setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und dort seine Ausbildung tatsächlich betreibt (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 5 C 4.82 - BVerwGE 71, 199 = Buchholz 436.36 § 9 BAföG Nr. 1 S. 2 f.).

    In einem solchen Fall kann von einem Betreiben der Ausbildung ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn Studierende den planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen ausbildungsbedingt für einen kurzen Zeitraum fernbleiben und sich währenddessen verstärkt dem häuslichen Studium widmen oder ausschließlich die sachlichen Mittel einer Hochschule in Anspruch nehmen (vgl. Urteil vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 20.76 - BVerwGE 55, 288 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 4 S. 7; vgl. ferner Urteil vom 18. April 1985 a.a.O. S. 201 und S. 2 f. und Nr. 20.2.1 Buchst. b Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1991 ).

  • BVerwG, 13.10.1998 - 5 C 36.97

    Ausbildungsunterbrechung, krankheitsbedingte, als Beendigungsgrund der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
    Die ursprüngliche Studienabschlussförderung bezweckte, Auszubildenden, die bereits "im Examen standen", durch die Förderung in der Examensphase einen zügigen Studienabschluss zu ermöglichen (Urteil vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 5 C 36.97 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 44 S. 25).

    Studienabschlussförderung wird nur für den Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. geleistet (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1998 a.a.O. S. 25).

  • BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 102/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Studenten während

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
    Organisationsrechtlich gehört der Ausbildungsstätte an, wer an ihr immatrikuliert ist (Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 S. 130; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - NJW 2012, 2221 Rn. 16 und 19).
  • BVerwG, 30.03.1978 - 5 C 20.76

    Rückforderung von Leistungen - Unterbrechung der Ausbildung - Student -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
    In einem solchen Fall kann von einem Betreiben der Ausbildung ausnahmsweise dann ausgegangen werden, wenn Studierende den planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen ausbildungsbedingt für einen kurzen Zeitraum fernbleiben und sich währenddessen verstärkt dem häuslichen Studium widmen oder ausschließlich die sachlichen Mittel einer Hochschule in Anspruch nehmen (vgl. Urteil vom 30. März 1978 - BVerwG 5 C 20.76 - BVerwGE 55, 288 = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 4 S. 7; vgl. ferner Urteil vom 18. April 1985 a.a.O. S. 201 und S. 2 f. und Nr. 20.2.1 Buchst. b Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1991 ).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 102.80

    Keine Ausbildungsförderung bei rückwirkender Beurlaubung für ein ganzes Semester

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
    aa) Eine Ausbildung wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG a.F. tatsächlich betrieben, wenn der Auszubildende unternimmt, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erforderlich ist, um diese voranzubringen (vgl. Urteil vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 = Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 13 S. 16).
  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
    Organisationsrechtlich gehört der Ausbildungsstätte an, wer an ihr immatrikuliert ist (Urteil vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50 S. 130; BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - NJW 2012, 2221 Rn. 16 und 19).
  • BVerwG, 15.04.1987 - 5 B 141.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rückforderung von Leistungen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
    Befindet sich ein Auszubildender in der Studienphase, ist grundsätzlich von einem Betreiben der Ausbildung auszugehen, wenn er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen beziehungsweise an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnimmt (vgl. Beschluss vom 15. April 1987 - BVerwG 5 B 141.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 25 S. 6 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 17.09.1982 - 5 B 24.82

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2013 - 5 C 14.12
    Bundesrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn eine im jeweiligen Hochschulbereich gewachsene Übung berücksichtigt und festgestellt wird, dass in dem betreffenden Studiengang kurz vor der Abschlussprüfung die häusliche Vorbereitung im Vordergrund stehen könne (vgl. zum juristischen Studium Beschluss vom 17. September 1982 - BVerwG 5 B 24.82 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 17 S. 21).
  • BVerwG, 30.06.1999 - 5 C 40.97

    Ausbildungsförderung über Förderungshöchstdauer hinaus; Förderungshöchstdauer,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2007 - 6 S 38.06

    Zulassung zur Abschlussprüfung als Voraussetzung einer Studienabschlussförderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.1991 - 16 B 1508/91

    Ausbildungsförderung; Abschlußprüfung; Diplomprüfung; Zulassung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 04.09.1995 - 7 S 1425/94

    Studienabschlußförderung im Falle einer aus zwei Teilen bestehenden Diplomprüfung

  • BVerwG, 20.07.1978 - 5 C 43.77

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung als Zuschuss - Qualifizierung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17

    Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Behinderung - Agoraphobie

    Ein solcher Besuch setzt voraus, dass der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisationsrechtlich angehört und dort seine Ausbildung tatsächlich betreibt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 31).

    Eine Ausbildung wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG tatsächlich betrieben, wenn der Auszubildende unternimmt, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erforderlich ist, um diese voranzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36).

    Davon kann bei einem Auszubildenden in der Studienphase - wie hier dem Kläger - grundsätzlich ausgegangen werden, wenn er regelmäßig an den Lehrveranstaltungen beziehungsweise an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 58, 132; Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36).

    Soweit danach die regelmäßige Teilnahme an Lehrveranstaltungen "grundsätzlich" ein tatsächliches Betreiben der Ausbildung nahelegt (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris, Rn. 36) und der Besuch der nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen grundsätzlich "dazu gehört" (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 58, 132), erschöpfen sich die Anforderungen an den Auszubildenden darin nicht.

  • BSG, 06.06.2023 - B 4 AS 86/21 R

    Anspruch auf Alg II bei gleichzeitigem Bezug von BAföG; Unterkunftskostenzuschuss

    Ob eine Ausbildung abstrakt förderfähig ist, bestimmt sich - unter Heranziehung der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerwG - anhand von § 2 BAföG, der den Besuch einer der dort aufgeführten Ausbildungsstätten verlangt (stRspr; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 20 RdNr 16; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 197/11 R - juris RdNr 15, 17; zu den Voraussetzungen eines Besuchs iS von § 2 BAföG s etwa BVerwG vom 21.2.2013 - 5 C 14.12 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 48 S 8 f = juris RdNr 31, 36 f mwN) .
  • LSG Sachsen, 25.05.2023 - L 3 AS 525/21
    Eine Ausbildung wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG tatsächlich betrieben, wenn der Auszubildende unternimmt, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erforderlich ist, um diese voranzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14/12 - juris Rdnr. 36).

    Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. Februar 2013 (a. a. O., juris Rdnr. 36) ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 11.12.2014 - 1 A 183/13

    Ausbildungsförderung, Studiendauer, Urlaubssemester, Regelstudienzeit,

    18 Als Fachsemester ist ein Semester zu werten, in dem der Auszubildende nach den für ihn geltenden hochschulrechtlichen Bestimmungen die Ausbildung voranbringen kann, da er nur in diesen Fällen seine Ausbildung i. S. von § 2 Abs. 1 BAföG weiter betreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. November 1982 a. a. O.; Urt. v. 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, juris Rn. 36).

    19 Zum Erfordernis des Betreibens hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Februar 2013 (a. a. O.) ausgeführt:.

  • LSG Bayern, 18.01.2023 - L 11 AS 95/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Förderungsfähigkeit eines Studiums

    Dies ist auf der Grundlage objektiver Merkmale unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Studiengänge zu ermitteln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21.02.2013 - 5 C 14/12 - Sächsisches LSG, a.a.O., beide zitiert nach juris, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 26.07.2019 - 4 Bf 175/18

    Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus;

    14/4731, S. 26; siehe auch BVerwG, Urt. v. 21.2.2013, 5 C 14.12, NVwZ-RR 2013, 610, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Urt. v. 1.3.2012, 4 Bf 116/10, NVwZ-RR 2007, 321, juris Rn. 42).
  • LSG Sachsen, 07.04.2022 - L 7 AS 833/19
    Eine Ausbildung wird im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG tatsächlich betrieben , wenn der Auszubildende unternimmt, was nach Maßgabe der ausbildungs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweiligen Phase der Ausbildung erforderlich ist, um diese voranzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.2013 - 5 C 14/12, Rn. 36).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2016 - 15 E 342/16

    Nichtvorliegende Studenteneigenschaft als Voraussetzung für die Beurlaubung von

    vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, NVwZ-RR 2013, 610 = juris Rn. 33, und vom 28. November 1985 - 5 C 64.82 -, NVwZ 1986, 563 = juris Rn. 18; Horst, in: Leuze/Epping, HG NRW, Loseblatt, Stand Oktober 2001, § 65 a. F. Rn. 6 f., 12 und 47.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2015 - 12 A 1051/13

    Verpflichtung zum Bestehen der Abschlussprüfung innerhalb von zwölf Monaten nach

    - 5 C 14.12 -, NVwZ-RR 2013, 610, juris, m. w. N. Zum Begriff der Abschlussprüfung vgl. auch Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2014, § 18b Rn. 9 u. 36.2; Lackner, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 15 Rn. 40; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 18b Rn. 6.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2014 - 12 A 1051/13

    Voraussetzungen für einen leistungsabhängigen Teilerlass gemäß § 18b Abs. 2 S. 2

    Gleiches gilt für Abschlussprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen, selbst wenn diese verfahrensrechtlich eigenständigen Prüfungsordnungen unterliegen und/oder konsekutiv aufeinander aufbauen." vgl. Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 14.12 -, NVwZ-RR 2013, 610, juris, beziehen sich die abschließenden Ausführungen im vorstehenden Zitat auf Teilprüfungen einer einheitlich zu betrachtenden Abschlussprüfung und sind daher nicht zwangsläufig übertragbar auf konsekutiv aufeinander aufbauende Prüfungen, die nach den einleitend dargestellten Maßgaben vgl. zum Begriff der Abschlussprüfung auch: BVerwG, Urteil vom 25. November 1992 - 11 C 23.92 -, BVerwGE 91, 192, juris; Reifers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2013, § 18 b Rn. 9 u. 36.2; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 15 Rn. 36, § 18 b Rn. 5.
  • BSG, 27.04.2020 - B 14 AS 79/19 B

    Grundsätzliche Förderfähigkeit einer Ausbildung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2018 - 12 A 2022/17

    Notwendige Durchführung der Ausbildung in Vollzeit für die Gewährung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2020 - 12 E 855/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.06.2012 - L 8 SO 380/09
  • VG Ansbach, 29.08.2022 - AN 2 K 21.01602

    Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund (Neigungswandel), Ausbildungsförderung

  • VG Köln, 24.06.2020 - 26 K 4648/18
  • VG Cottbus, 16.06.2016 - 5 K 1076/13

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht