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   BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14   

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BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14 (https://dejure.org/2015,14921)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2015 - 5 C 15.14 (https://dejure.org/2015,14921)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 (https://dejure.org/2015,14921)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    BAföG § 15 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 Satz 2, § ... 53 Satz 1 Nr. 2, § 53 Satz 3; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 50 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 Halbs. 1; VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
    Ausbildungsförderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung vom Studium; Bewilligungsbescheid; Änderung des Bewilligungsbescheids; Erkankung; Fahrlässigkeit; Förderungsfähigkeit der Ausbildung; lex specialis: Rechtsstaatsprinzip; Rückforderung von Ausbildungsförderung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG § 15 Abs. 2a, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 53 Satz 1 Nr. 2, § 53 Satz 3
    Ausbildungsförderung; Ausbildungsunterbrechung; Beurlaubung vom Studium; Bewilligungsbescheid; Erkankung; Fahrlässigkeit; Förderungsfähigkeit der Ausbildung; Rückforderung von Ausbildungsförderung; Rückzahlung; Sonderregelung; Spezialgesetz; Spezialität; Unterbrechen der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 S 1 Nr 2 BAföG, § 20 Abs 2 S 1 BAföG, § 15 Abs 2a BAföG, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10
    Rückzahlung von Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung; Vertretenmüssen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 S 1 Nr 2 BAföG, § 20 Abs 2 S 1 BAföG, § 15 Abs 2a BAföG, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10
    Rückzahlung von Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung; Vertretenmüssen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Rückforderung von Ausbildungsförderung aufgrund bei kurzzeitiger Unterbrechung des Studiums durch eine krankheitsbedingtes Urlaubssemester

  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsverpflichtung bei einer Ausbildungsförderung trotz eines nicht vom Empfänger zu vertretenden Ausbildungsabbruchs

  • doev.de PDF

    Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Ausbildungsunterbrechung

  • rewis.io

    Rückzahlung von Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung; Vertretenmüssen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 20 Abs. 2 S. 1; BAföG § 53 S. 1 Nr. 2
    Rückzahlungsverpflichtung bei einer Ausbildungsförderung trotz eines nicht vom Empfänger zu vertretenden Ausbildungsabbruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Beurlaubung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Beurlaubung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urlaubssemester wegen Erkrankung - und das BAföG

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    BVerwG-Urteil zur Frage: Anspruch auf Ausbildungsförderung (BAföG) bei krankheitsbedingter Beurlaubung?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Beurlaubung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rückforderung von BAföG-Leistungen bei krankheitsbedingter Beurlaubung rechtmäßig

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Beurlaubung

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Keine Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Beurlaubung

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Beurlaubung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Bafög bei Beurlaubung vom Studium wegen schwerer Krankheit

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BAföG-Anspruch: Ohne Geld im Urlaub

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 152, 264
  • NJW 2015, 3321
  • FamRZ 2015, 1717
  • FamRZ 2015, 717
  • DÖV 2015, 935
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14
    Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten ist, zu wahren (BVerwG, Urteil vom 16. ezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 m.w.N.; kritisch dazu Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 53 Rn. 29).

    Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 ).

    Auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - BVerwGE 91, 306 ).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 5 C 102.80

    Keine Ausbildungsförderung bei rückwirkender Beurlaubung für ein ganzes Semester

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14
    Macht der Auszubildende im Falle einer Erkrankung während des Semesters von der Möglichkeit Gebrauch, sich (rückwirkend) beurlauben zu lassen, so steht ihm während dieses Zeitraums Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht zu, weil ein Urlaubssemester weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 ).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird (BVerwG, Urteile vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 und vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 37).

    Zum anderen obliegt es im Falle einer Erkrankung dem Auszubildenden selbst, die förderungsrechtliche Konsequenz einer Beurlaubung, dass ihm die Ausbildungsförderung für das Urlaubssemester nicht zusteht, vor Einreichung eines Antrags zu bedenken und gegebenenfalls entsprechenden Rat einzuholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - BVerwGE 66, 261 ).

  • BGH, 12.04.1954 - GSZ 1/54

    Amtshaftung und Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14
    Im Ansatz ist davon auszugehen, dass zwei Rechtsnormen, die - wie die genannten einfachgesetzlichen Regelungen - im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, gleichermaßen Geltung beanspruchen und grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind, so dass die an ihre Tatbestände geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 - BGHZ 13, 88 = juris Rn. 18; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 87 ff. zur sogenannten Anspruchskonkurrenz).

    Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn entweder ein Fall von Spezialität (lex specialis derogat legi generali) gegeben ist, also die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Normen enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestandsbegriffes hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität (im engeren Sinne) beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist (BGH, Urteil vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 - BGHZ 13, 88 = juris Rn. 17 f.).

    b) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der - hier für die Fallgruppe der Unterbrechung der Ausbildung - spezielleren Rechtsnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG nicht vor, so kann zwar eine verdrängende Wirkung gegenüber anderen allgemeineren Tatbeständen noch eintreten, wenn ein entsprechender ausdrücklicher oder stillschweigender Gesetzesbefehl dies anordnet (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1954 - GSZ 1/54 - BGHZ 13, 88 = juris Rn. 18), d.h. wenn aus der Norm im Wege der Auslegung zu folgern ist, dass ihre Rechtsfolge nur dann eintreten soll, sofern ihre besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • BVerwG, 21.06.1979 - 5 C 15.78

    Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14
    Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Beantragung des Urlaubssemesters auf eine Erkrankung zurückzuführen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 ).

    Schon zu der Ursprungsfassung von § 20 BAföG vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) war anerkannt, dass während einer Unterbrechung der Ausbildung bezogene Förderungsleistungen nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu erstatten waren, sondern auch dann, wenn die Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbrochen worden war (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - BVerwGE 58, 132 ).

  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14
    Die Regelung berücksichtigt den Grundsatz, dass nur für die - und darum auch nur während der - Ausbildung die Lebensgrundlage des Auszubildenden durch Ausbildungsförderung sichergestellt werden soll (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 29 f.).

    Insbesondere lassen sich den Gesetzesmaterialien (wie der Begründung des Entwurfs des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BT-Drs. VI/1975 S. 29 f.) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung auch dann sperren soll, wenn seine Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

  • BVerwG, 20.02.1986 - 5 ER 265.84

    Sozialrechtliche Ausgestaltung der Rückzahlungspflicht für Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14
    aa) Zwar ist das Förderungsamt nach den vorgenannten Regelungen zum Erlass eines entsprechenden Änderungs- und Rückforderungsbescheids ermächtigt und verpflichtet, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zusteht (BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1986 - 5 ER 265/84 - Buchholz 436.36 § 53 BAföG Nr. 5).
  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14
    Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht nach Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - die Rücknahme und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge zunächst grundsätzlich nach den §§ 45 und 48 SGB X beurteilt und angenommen, dass § 53 BAföG auf Fälle "außerhalb des Bereiches der Leistungserstattung" beschränkt sei (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 und vom 24. September 1981 - 5 C 87.79 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 13).
  • BFH, 17.12.1997 - I B 96/97

    Nahestehende Person i.S. des § 1 Abs. 2 AStG bei Beteiligung an

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2015 - 5 C 15.14
    Nur für ihren Anwendungsbereich kann die speziellere die allgemeinere Rechtsnorm verdrängen (vgl. BFH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - I B 96/97 - RIW 1998, 491 ; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 89).
  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    Erfüllt ein konkreter Lebensvorgang die abstrakten Tatbestandsmerkmale mehrerer Rechtsnormen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sämtliche an den einheitlichen Tatbestand geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander eintreten (vgl. BGH 12. April 1954 - GSZ 1/54 - zu A III b der Gründe, BGHZ 13, 88; BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14, BVerwGE 152, 264) , sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen (vgl. Larenz/Canaris Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 87) .

    Spezialität verlangt, dass die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und dieser noch ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestandsbegriffs hinzufügt (vgl. BGH 12. April 1954 - GSZ 1/54 - zu A III a der Gründe, aaO; BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14, aaO) .

    Ist ein auf Spezialität beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen, kann das Zurücktreten einer Norm nur aus einem die Annahme einer Gesetzessubsidiarität rechtfertigenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl gefolgert werden (vgl. BGH 12. April 1954 - GSZ 1/54 - zu A III b der Gründe, aaO) , dessen Vorliegen durch Auslegung der an sich gleichrangigen Normen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 16, aaO; vgl. zu den Voraussetzungen einer verdrängenden Gesetzeskonkurrenz auch: Larenz/Canaris aaO S. 87 ff.; Kamanabrou ZFA 2018, 92, 102 ff.; Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl. S. 268; Reimer Juristische Methodenlehre Rn. 196 ff.; Wank Die Auslegung von Gesetzen 6. Aufl. S. 102 f.; Rüthers/Fischer/Birk Rechtstheorie 9. Aufl. Rn. 771 ff.) .

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

    Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn ein Fall von Spezialität gegeben ist, also die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und dieser noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestands hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität in diesem Sinne beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist (vgl. BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14 mwN, BVerwGE 152, 264) .
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Das Zurücktreten einer Norm kann jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl folgen (st. Rspr., vgl BAG 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 - Rn. 37, BAGE 163, 309; 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 66 mwN; BAGE 163, 282; BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14, BVerwGE 152, 264) , dessen Vorliegen durch Auslegung der an sich gleichrangigen Normen zu ermitteln ist (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 74, BVerfGE 149, 126; BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 20, BAGE 157, 356).
  • ArbG Köln, 14.02.2019 - 8 Ca 4245/18

    Anwendbarkeit der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf

    Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn ein Fall von Spezialität gegeben ist, also die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und dieser noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestands hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität in diesem Sinne beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist (vgl. BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14 mwN, BVerwGE 152, 264).
  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

    Verdrängungswirkung kann eine vermeintlich speziellere Rechtsnorm aber regelmäßig nur entfalten, wenn ihre Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - BVerwGE 152, 264 Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.10.2021 - 12 S 1650/20

    Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen bei einem Ausbildungsabbruch

    Während § 20 Abs. 2 BAföG die Rückzahlungsverpflichtung im Fall einer vorwerfbaren Ausbildungsunterbrechung, die die Beklagte im vorliegenden Fall nicht angenommen hat, regelt und zur Folge hat, dass der Förderungsbetrag bereits für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen ist, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat, kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das diese zuletzt mit Urteil vom 25.06.2015 (- 5 C 15.14 -, juris) bestätigt hat, eine Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungsförderung auf der Grundlage der allgemeinen Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 SGB X aufgrund der mit der Unterbrechung einhergehenden Änderung eines für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblichen Umstandes auch dann ergeben, wenn der Auszubildende diese nicht zu vertreten hat (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 17 ff.).

    Denn § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG regelt die Rückzahlungspflicht im Fall eines Unterbrechens der Ausbildung nicht umfassend und abschließend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 a.a.O.).

    Dagegen kommt es für die Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht darauf an, ob der zur Änderung führende Grund von dem Auszubildenden verschuldet ist (vgl. auch Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 53 Rn. 8), wobei eine Änderung sowohl in der Unterbrechung als auch in dem Abbruch der Ausbildung zu sehen ist (vgl. zur Unterbrechung etwa BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 26 und zum Ausbildungsabbruch etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2019 - 12 E 821/18 -, juris Rn. 6 ff.).

    Zwar ist die Beklagte nach diesen Vorschriften zum Erlass eines entsprechenden Änderungs- und Rückforderungsbescheids ermächtigt und verpflichtet, ohne dass ihr insoweit ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 28).

    Dennoch ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten ist, zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 28 f. m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2018 - L 19 AS 491/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Jedoch dauert während eines Urlaubssemesters, das weder hochschul- noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist, die förderungsfähige Ausbildung nicht fort, mit der Folge, dass dem Auszubildenden insoweit grundsätzlich Ausbildungsförderung nicht zusteht; und zwar auch dann nicht, wenn der Auszubildende vor einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15/14 m.w.N.).

    Dementsprechend ist auch bei der Anwendung des § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG eine Abwägung des Gewichts des Vertrauensschutzinteresses des Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15/14 m.w.N.).

    Ab Beantragung der Beurlaubung besteht jedoch die Kenntnis oder das Kennenmüssen, dass die Ausbildung nicht mehr förderfähig ist, mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt bewilligte und ausgezahlte BAföG-Leistungen zu erstatten sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.06.2015 - 5 C 15/14 m.w.N.).

  • BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22

    Auflösungsantrag - Wahlbewerber

    Zudem liegt Gesetzesspezialität nur dann vor, wenn die verdrängende Rechtsnorm sämtliche Merkmale der allgemeinen Norm enthält und dieser lediglich noch ein besonderes Merkmal zur Bildung ihres Tatbestandsbegriffs hinzufügt (BAG 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 66, BAGE 163, 282; vgl. auch BGH 12. April 1954 - GSZ 1/54 - zu A III a der Gründe, BGHZ 13, 88; BVerwG 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 - Rn. 14, BVerwGE 152, 264) .
  • OVG Sachsen, 13.02.2017 - 1 A 648/15

    Ausbildungsförderung, Erkrankung

    15 Rechtsgrundlage für die Änderung des Bewilligungsbescheids des Beklagten ist § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG und für die Festsetzung der Rückforderung § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, juris Rn. 13 ff., m. w. N.).

    Zum einen ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Ausbildungsabschnitt weder mit einem Ausbildungsjahr oder -semester gleichzusetzen ist und zum anderen ist zu beachten, dass für das erneute Ingangsetzen der Frist erforderlich ist, dass zwischen zwei Erkrankungen die Ausbildung erst einmal wieder aufgenommen worden ist, d. h. der Auszubildende an der Fortsetzung seiner geförderten Ausbildung nicht weiterhin gehindert war (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015 a. a. O., juris Rn. 20).

    Zudem muss ein Auszubildender im Falle der Unterbrechung seiner Ausbildung infolge einer Erkrankung bis zu drei Monaten bereits die Entscheidung treffen, ob er weiterhin Ausbildungsförderung in Anspruch nimmt oder ob er sich für eine Beurlaubung entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015 a. a. O., juris Rn. 20 m. w. N.).

    Denn die Ausbildungsförderung dient nicht primär dem Lebensunterhalt oder der Existenzsicherung, sondern dem Zweck, die Ausbildung mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu fördern (§ 15 Abs. 2, § 7 Abs. 1 BAföG) und während dieser Zeit die Lebensgrundlage des Auszubildenden zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2015 a. a. O., juris Rn. 21).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 - 7 A 10935/17

    Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen Behinderung - Agoraphobie

    Denn der Auszubildende ist in einem solchem Fall gehalten, andere Sozialleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu beantragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bei einer rückwirkenden krankheits- oder behinderungsbedingten Beurlaubung eine Rückforderung der bis zur Antragstellung geleisteten Ausbildungsförderung regelmäßig ausscheiden dürfte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 5 C 15.14 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 152, 264) und der Auszubildende mit dem Antrag auf rückwirkende Beurlaubung gleichzeitig einen Antrag auf anderweitige Sozialleistungen stellen kann, um eine fortwährende Sicherung seines Lebensunterhalts zu gewährleisten.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2020 - L 2 AS 907/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

  • VG Köln, 01.02.2024 - 9 L 2671/23
  • VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 1367/17

    Ausbildungsförderungrecht; Änderung eines Bewilligungsbescheides nach

  • BVerwG, 22.08.2018 - 5 B 3.18

    Angemessenheit; Aufwendungen; Behandlung; Beihilfe; Beihilfeberechtigter;

  • ArbG Gelsenkirchen, 17.07.2019 - 2 Ca 58/18

    Verzugspauschale, Anwendbarkeit im Arbeitsrecht

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 70/18

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 27/18

    Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB

  • VGH Bayern, 28.04.2021 - 12 C 20.2427

    Erfolgloser PKH-Antrag für Klage gegen BAföG-Rückforderungsbescheid nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2020 - 1 B 363/20

    Beschwerdeantrag Rechtsschutzinteresse Qualifikationserfordernis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2021 - 15 E 888/20

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein gerichtskostenfreies

  • VG Ansbach, 29.06.2020 - AN 2 K 19.01702

    Rückforderung von Ausbildungsförderung bei zu niedrig angesetztem Einkommen

  • VG Halle, 12.12.2016 - 6 A 391/15

    Auswirkungen der förmlichen Beurlaubung Studierender

  • VG Ansbach, 15.10.2015 - AN 2 K 14.00455

    Ausbildungsförderung, Rückforderung, rückwirkende Beurlaubung, Erkrankung

  • VGH Bayern, 28.10.2015 - 11 ZB 15.1618

    Zulassungsverfahren, Dauerkennzeichen, Unzuverlässigkeit, Fahrzeug

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2016 - 15 E 342/16

    Nichtvorliegende Studenteneigenschaft als Voraussetzung für die Beurlaubung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2015 - 12 A 2318/14

    Maßgeblichkeit der Zahl der Fachsemester für die Förderungshöchstdauer i.R. der

  • OVG Sachsen, 05.10.2022 - 5 A 898/19

    Ausbildungsförderung; Studium; Auslandspraktikum; Bewilligungszeitraum;

  • VG Greifswald, 03.07.2018 - 2 A 301/18

    Gemeinderatssitzung; nichtöffentliche Beratung; Betroffenheit des einzelnen

  • BSG, 27.04.2020 - B 14 AS 79/19 B

    Grundsätzliche Förderfähigkeit einer Ausbildung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2020 - 12 E 446/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2022 - 15 E 42/21

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Fehlen der erforderlichen

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