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   VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 C 15.81   

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VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 C 15.81 (https://dejure.org/2015,5006)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.02.2015 - 5 C 15.81 (https://dejure.org/2015,5006)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 5 C 15.81 (https://dejure.org/2015,5006)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Abhilfeverfahren; Pflicht zum Abwarten einer angekündigten Beschwerdebegründung; Zurückverweisung zur erneuten Abhilfeentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens; Pflicht des Gerichts zum Abwarten einer angekündigten Beschwerdebegründung

  • rewis.io

    Zurückverweisung eines Beschwerdeverfahrens zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens durch das Verwaltungsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 148; ZPO § 572 Abs. 3
    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens; Pflicht des Gerichts zum Abwarten einer angekündigten Beschwerdebegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 518
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 - 10 M 65.13

    Prozesskostenhilfe; PKH-Beschwerde; nachträgliche Anordnung von Ratenzahlung;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 C 15.81
    Werden mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen (vergleiche OVG Berlin-Bbg B.v. 1.7.2014 - OVG 10 M 65.13 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2014 - 9 M 21.14

    Sinn und Zweck des Beschwerdeabhilfeverfahrens; Berücksichtigung neuer Tatsachen

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 C 15.81
    Ist die Beschwerde ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 148 Rn. 6; zur Wartepflicht des VG bei angekündigter Begründung auch NdsOVG, B.v. 20.5.2014 - 11 PA 186/13 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.12.2014 - OVG 9 M 21.14 - BeckRS 2014, 59619).
  • OVG Niedersachsen, 20.05.2014 - 11 PA 186/13

    Abwarten der Vorlage der Begründung bis zum Ablauf der vom Beschwerdeführer

    Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 5 C 15.81
    Ist die Beschwerde ohne Begründung eingelegt worden, so ist der Beschwerdeführer mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 148 Rn. 6; zur Wartepflicht des VG bei angekündigter Begründung auch NdsOVG, B.v. 20.5.2014 - 11 PA 186/13 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.12.2014 - OVG 9 M 21.14 - BeckRS 2014, 59619).
  • VGH Bayern, 21.11.2019 - 11 C 19.1971

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung einer

    Werden mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2015 - 5 C 15.81; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.7.2014 - OVG 10 M 65.13 - juris Rn. 6).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 14 OB 274/22
    6 Wenn der (Nicht-)Abhilfebeschluss oder das Abhilfeverfahren - wie hier - an Mängeln leidet, ist das Beschwerdegericht im Rahmen des ihm obliegenden und zustehenden Ermessens befugt, den Nichtabhilfebeschluss wegen dieser Mängel aufzuheben und die Sache gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Abhilfeentscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16.11.2021 - 1 O 85/21 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 11.2.2015 - 5 C 15.81 -, juris Rn. 3 ff.; OVG Berl.-Bbg. Beschl. v. 1.7.2014 - 10 M 65/13 -, juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 21.11.2019 - 11 C 19.1971 -, juris Rn. 12; VGH BW, Beschl. v. 30.3.2010 - 6 S 2429/09 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 31.8.2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 29 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 20.5.2014 - 11 PA 186/13 -, juris Rn. 7).
  • VGH Bayern, 03.05.2019 - 11 C 19.632

    Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses

    Werden mit der Beschwerde neue Tatsachen vorgetragen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diese zu berücksichtigen und sich damit auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2015 - 5 C 15.81; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.7.2014 - OVG 10 M 65.13 - juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 22.07.2015 - 5 C 15.803

    Unterlassung einer Äußerung eines Behördenmitarbeiters; Wiederholungsgefahr

    Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 (5 C 15.81) wies der erkennende Senat unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Januar 2015 die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 an das Verwaltungsgericht Regensburg zurück.
  • VGH Bayern, 04.05.2015 - 11 C 15.692

    Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

    Es wäre jedoch verpflichtet gewesen, die angekündigte zeitnahe Beschwerdebegründung abzuwarten, und hat insoweit das Abhilfeverfahren gemäß § 148 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt (BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 5 C 15.81 - juris Rn. 4 f.; NdsOVG, B.v. 20.5.2014 - 11 PA 186.13 - juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.11.2021 - 1 O 85/21

    Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses; fehlende

    Es entspricht nämlich Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens, über eine Selbstkontrolle des Verwaltungsgerichtes für eine Verkürzung der Verfahren und eine Entlastung des Beschwerdegerichtes zu sorgen und gleichzeitig dem Beschwerdeführer die Instanz zu erhalten und eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichtes zu vermeiden ( OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 2 O 196/08 -, juris Rn. 3 f.; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 5 C 15.81 -, juris Rn. 5 f., Beschluss vom 21. November 2019 - 11 C 19.1971 -, juris Rn. 11 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 -, juris Rn. 3).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2023 - 4 O 13/23

    Abhilfe; Abschiebung; Beschwerde; Durchsuchungsanordnung; Zurückverweisung;

    Ist die Beschwerde ohne Begründung eingelegt worden, so ist mit Fristsetzung zur Begründung aufzufordern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.08.2016 - 15 E 222/16 -, juris Rn. 21; VGH München, Beschl. v. 11.02.2015 - 5 C 15.81 -, juris Rn. 4).
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   BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 15.81   

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https://dejure.org/1982,5173
BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 15.81 (https://dejure.org/1982,5173)
BVerwG, Entscheidung vom 28.10.1982 - 5 C 15.81 (https://dejure.org/1982,5173)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Oktober 1982 - 5 C 15.81 (https://dejure.org/1982,5173)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 15.81
    In dem Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 57.79 - (BVerwGE 61, 342) hat der Senat entschieden, daß nicht nur aus dem Wortlaut der - auch im vorliegenden Fall in Betracht kommenden - Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, sondern auch aus dem das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Grundsatz des Nachrangs der (staatlichen) Ausbildungsförderung insbesondere gegenüber dem bürgerlichrechtlichen Unterhaltsanspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern folge, daß nach dieser Vorschrift Ausbildungsförderung nur für eine weitere Ausbildung geleistet wird.

    In BVerwGE 61, 342 [349 ff.] hat der Senat dargelegt, daß hier - anders als nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG - der Wortlaut der Vorschrift gegen eine Beschränkung der Förderung auf nur eine weitere Ausbildung spricht.

  • BVerwG, 13.04.1978 - 5 C 54.76

    Gewährung einer Ausbildungsförderung als Zuschuss oder als Darlehen -

    Auszug aus BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 15.81
    Als Ausnahmebestimmung muß diese Vorschrift allerdings den Fällen vorbehalten bleiben, in denen, jeweils vom angestrebten Ausbildungsziel her gesehen, eine berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht ausreicht oder in denen der Auszubildene, ebenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles, eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung sich nicht mehr zunutze machen kann (vgl. hierzu BVerwGE 55, 325 [336]).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 14 OB 274/22
    Das Abhilfeverfahren dient dabei der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.2.2015 - 5 C 15/81 -, juris Rn. 3; OVG Berl.-Bbg. Beschl. v. 1.7.2014 - 10 M 65/13 -, juris Rn. 6 m.w.N.; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 148 Rn. 1).
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