Weitere Entscheidung unten: AG Biberach, 26.04.2012

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   BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12   

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BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12 (https://dejure.org/2013,4205)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 5 C 16.12 (https://dejure.org/2013,4205)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 (https://dejure.org/2013,4205)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AO § 3 Abs. 2; EStG § ... 2 Abs. 3, § 4 Abs. 5b; SGB VIII § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 93 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 4, § 94 Abs. 5; SGB XII § 82 Abs. 1; VO zu § 82 SGB XII § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 5, § 11 Abs. 1; VwGO §§ 91, 173
    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot, rechtsstaatliches -; Durchschnittseinkommen; Einkommen, bereinigtes -; Einkommensbegriff, jugendhilferechtlicher -; Einkommensberechnung, jugendhilferechtliche -; Einkommensberechnung, ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AO § 3 Abs. 2
    Aufklärungspflicht, kostenbeitragsrechtliche -; Bestimmtheitsgebot, rechtsstaatliches -; Durchschnittseinkommen; Einkommen, bereinigtes -; Einkommensbegriff, jugendhilferechtlicher -; Einkommensberechnung, jugendhilferechtliche -; Einkommensberechnung, ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 1 SGB 8, § 92 Abs 3 S 1 SGB 8, § 93 SGB 8, § 94 SGB 8, § 82 Abs 1 SGB 12
    Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsvorschriften der §§ 93, 94 SGB VIII hinsichtlich des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots; Orientierung der Höhe des Kostenbeitrags bei Selbstständigen am durchschnittlichen Monatseinkommen eines Jahres

  • rewis.io

    Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überprüfung der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsvorschriften der §§ 93 , 94 SGB VIII hinsichtlich des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots; Orientierung der Höhe des Kostenbeitrags bei Selbstständigen am durchschnittlichen Monatseinkommen eines Jahres

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag auch für Selbstständige

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag auch für Selbstständige

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenbeitrag selbständig tätiger Eltern im Jugendhilferecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    §§ 91 ff. SGB VIII
    BVerwG zum Jugendhilfegesetz - Kostenbeitrag auch für Selbstständige

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag auch für Selbstständige

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag auch für Selbstständige

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1832
  • FamRZ 2013, 1039
  • DÖV 2013, 612
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
    Die Höhe des Kostenbeitrags orientiert sich bei Selbständigen am durchschnittlichen Monatseinkommen eines Jahres (Fortführung der im Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - NJW 2013, 629 begründeten Rechtsprechung).

    Diese Fragen lassen sich jedoch - wie der Senat im Urteil vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - (NJW 2013, 629 = juris Rn. 18 f.) ausgeführt hat - mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung der Gesetzessystematik, und im Wege richterlicher Rechtsfortbildung beantworten.

    Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts im Einklang stehen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 18).

    Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie zurückgegriffen hat (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19).

    Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen Bezug nimmt (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 19).

    Der Senat hat jedoch bereits im Fall eines angestellten Kostenbeitragspflichtigen entschieden, dass eine Verpflichtung zu einer streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichteten Einzelberechnung dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung widerspräche (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 20).

    Dies schließt es nicht aus, bei Beginn der Beitragserhebung als Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen auf ein in der Vergangenheit erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen zurückzugreifen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 21 f.).

    Unter den Begriff der auf das Einkommen gezahlten Steuern können nach dem Zweck des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch tatsächlich geleistete Einkommensteuervorauszahlungen fallen (Urteil vom 11. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 23 f.).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ).

    Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 397; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O.).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
    Eine Verletzung dieser Grenzen liegt insbesondere nicht darin, dass die entsprechende Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen bei der Einkommensermittlung in krassem Widerspruch zu den einschlägigen jugendhilferechtlichen Bestimmungen stände (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 ).

    In der entsprechenden Anwendung sozialhilferechtlicher Bestimmungen liegt kein von der Befugnis zur richterlichen Rechtsfortbildung nicht gedeckter Wechsel des vom Gesetzgeber vorgesehenen Systems der Berechnung des Einkommens im Jugendhilferecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O. ).

  • BVerwG, 01.12.2005 - 10 C 4.04

    Abgaben; Gebühren; Beiträge; Steuern; Typenzwang; Bestimmtheitsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
    Dies gilt auch für Bestimmungen, auf deren Grundlage der Betroffene zu finanziellen Leistungen herangezogen wird (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 Rn. 49).

    Vielmehr ist es Sache der Behörden und Gerichte, die bei der Gesetzesauslegung mangels ausdrücklicher Regelungen auftretenden Zweifelsfragen mithilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2004 a.a.O. S. 397; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2005 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.02.1999 - 5 C 35.97

    Einkommen, Abgrenzung zum Vermögen;; Steuererstattung als -;; Steuererstattung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
    Vermögen ist das, was er in der Bedarfs- oder Hilfezeit bereits hat (vgl. Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 ).
  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
    Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Analogie ein anerkanntes und verfassungsmäßiges methodisches Instrument richterlicher Rechtsfortbildung ist und hier - wie aufgezeigt - die Voraussetzungen eines Analogieschlusses gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 ).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 ; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 ).
  • BVerwG, 18.06.1980 - 6 C 55.79

    Verfassungswidrigkeit des Wehrpflichtänderungsgesetzes - Schriftlicher

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
    Bei der Auslegung eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille der Behörde maßgebend, sondern der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. Urteile vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2 S. 5 f. und vom 26. August a.a.O. Rn. 12).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 28.84

    Materiellrechtliche Wirkung von Prozeßerklärungen

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
    Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, um annehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche Äußerung materiell-rechtlich binden (Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 28.84 - BVerwGE 74, 15 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 231 S. 149).
  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09

    Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2013 - 5 C 16.12
    Das Revisionsgericht darf jedoch den Inhalt des umstrittenen Verwaltungsakts selbst auslegen, sofern es hierzu - wie im vorliegenden Fall - keiner neuen Tatsachenermittlungen bedarf, die über den aus den Akten ersichtlichen Wortlaut des Verwaltungsakts hinausgehen (Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 35.09 - BVerwGE 137, 377 Rn. 13 = Buchholz 11 Art. 34 GG Nr. 5 Rn. 13).
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

    Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, WRP 2007, 1359 Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 9 C 4/04, BVerwGE 123, 292, 297; Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16/12, NJW 2013, 1832 Rn. 10).
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 C 9.19

    Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen

    Einigkeit besteht insofern zutreffenderweise auch darüber, dass nur solche Einkünfte in Geld oder Geldeswert gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII als Einkommen zu berücksichtigen sind, die der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich zugeflossen sind (vgl. zu dem insoweit geltenden Zuflussprinzip z.B. BVerwG, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 - Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 4 Rn. 23 f.).
  • VG Cottbus, 03.02.2017 - 1 K 568/16

    Verhältnis von SGB 8 § 93 Abs 4 SGB 8 zu SGB 8 § 94 Abs 6 S 1; Anwendungsbereich

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Hinblick hierauf entschieden, dass nicht der in jedem einzelnen Monat exakt erzielte Einkommenszufluss maßgeblich für die Ermittlung des Kostenbeitrages sein könne, sondern auf ein monatliches Durchschnittseinkommen abzustellen sei, das sich auf den zwölften Teil des Jahreseinkommens belaufe (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17 ff.).

    Eine nachträgliche Korrektur der Kostenbeiträge anhand des durchschnittlichen Monatseinkommens im Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme soll dagegen anders als bisher (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 25) gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nur dann erfolgen, wenn das durchschnittliche Monatseinkommen im Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme geringer ist als im Vorjahr; eine vorläufige sofortige Anpassung des Kostenbeitrages an das (voraussichtliche) Einkommen des laufenden Kalenderjahres erfolgt gemäß Satz 4 der Regelung nur in besonderen Härtefällen.

    Dieses ist aus dem Jahreseinkommen zu bilden und beläuft sich auf den zwölften Teil dessen (vgl. BT-Drs. 17/13023, S. 14; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, juris Rn. 17 ff.), hier also nach Abzug der Belastungen gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII auf 221, 24 Euro (3 x 619, 82 Euro + 795, 44 Euro = 2.654,90 Euro : 12).

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Rechtsprechung
   AG Biberach, 26.04.2012 - 5 C 16/12   

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Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Versicherer muss Kosten für Rechnungsprüfung erstatten - Versicherung muss für veranlasste Rechnungsprüfung zahlen

 
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Wird zitiert von ...

  • AG Wuppertal, 22.09.2016 - 37 C 154/15

    Ersatz des merkantilen Minderwerts aufgrund eines Verkehrsunfalls; Ersatz der

    Soweit sich die Beklagte nun veranlasst sah, die Rechnung prüfen zu lassen, erfolgte diese Prüfung mithin allein auf ihre Veranlassung und in ihrem Interesse (vgl. AG Biberach, Urteil vom 26.04.2012, 5 C 16/12).
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