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   BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79   

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BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79 (https://dejure.org/1979,681)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1979 - 5 C 16.79 (https://dejure.org/1979,681)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1979 - 5 C 16.79 (https://dejure.org/1979,681)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eintragung eines praxiseigenen Laboratoriums eines Kieferorthopäden in die Handwerksrolle als handwerklicher Nebenbetrieb - Technische Herstellung von Zahnersatz durch Zahntechniker als Bestandteil der Zahnheilkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Durchführung zahntechnischer Leistungen erlaubt, wenn dies für die Behandlung eigener Patienten geschieht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HwO § 1, § 3 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 93
  • NJW 1980, 1349
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.12.1974 - VII ZR 182/73

    Zahnprothetische Behandlung als Dienstvertrag

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    Die Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse, wie sie für den zahnärztlichen Tätigkeitsbereich des Zahnarztes kennzeichnend ist (BSGE 23, 176 [179]), ist hierfür ebensowenig erforderlich wie etwa bei der Anfertigung orthopädischer Heil- und Hilfsmittel (BGHZ 63, 306 [310]).

    Für den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der "ärztlichen Behandlung" und die Erstattung solcher Leistungen durch den Versicherungsträger mag diese Unterscheidung ebenso von Bedeutung sein, wie für die Frage, ob sich die zivilrechtliche Gewährleistung für die technische Herstellung der Prothese nach dem Recht des Dienst- oder des Werkvertrags richtet (BGHZ 63, 306 [311]); für die steuerliche Behandlung der hierdurch erzielten Einkünfte des Zahnarztes hat der Bundesfinanzhof (BStBl. 1953 III S. 292) allerdings eine einheitliche zahnärztliche Tätigkeit angenommen.

  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 11/63
    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    Ob hieraus allerdings gefolgert werden kann, der Zahnarzt werde, soweit er diese Arbeiten selbst ausführe oder durch einen in seiner Praxis angestellten Zahntechniker anfertigen lasse, nicht mehr als Arzt tätig (BSGE 25, 116 [118]), muß Zweifeln begegnen.

    Es bedarf dazu nicht der Entscheidung, ob die insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSGE 25, 116 [118]; 35, 105 [106 f.]; 37, 74) gemachte Unterscheidung zwischen dem die technische Herstellung der Prothese betreffenden Fertigungsprozeß und der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit dazu führt, die zahntechnischen Arbeiten, auch soweit sie von dem Zahnarzt selbst oder in seiner Praxis mit Hilfe angestellter Zahntechniker ausgeführt werden, nicht mehr als zahnärztliche Leistungen anzusehen.

  • BSG, 12.12.1972 - 3 RK 67/70
    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    Es bedarf dazu nicht der Entscheidung, ob die insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSGE 25, 116 [118]; 35, 105 [106 f.]; 37, 74) gemachte Unterscheidung zwischen dem die technische Herstellung der Prothese betreffenden Fertigungsprozeß und der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit dazu führt, die zahntechnischen Arbeiten, auch soweit sie von dem Zahnarzt selbst oder in seiner Praxis mit Hilfe angestellter Zahntechniker ausgeführt werden, nicht mehr als zahnärztliche Leistungen anzusehen.
  • BVerwG, 14.05.1963 - VII C 33.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    Was die übrigen Voraussetzungen des in die Form einer Feststellungsklage gekleideten prozessualen Anspruchs anbelangt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, daß die Klage das Bestehen von hier zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichteten Beziehungen betrifft, nämlich die von der Beklagten geleugnete Befugnis des Klägers, die beabsichtigte Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben (vgl. hierzu BVerwGE 16, 92; 39, 247 [BVerwG 13.01.1972 - III C 48/70]; Kopp, Komm. z. VwGO, 4. Aufl., Rdnr. 12 zu § 43) und daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.
  • BVerwG, 17.01.1972 - I C 33.68

    Versagung der Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte wegen Unzuverlässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    Was die übrigen Voraussetzungen des in die Form einer Feststellungsklage gekleideten prozessualen Anspruchs anbelangt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, daß die Klage das Bestehen von hier zu einem konkreten Rechtsverhältnis verdichteten Beziehungen betrifft, nämlich die von der Beklagten geleugnete Befugnis des Klägers, die beabsichtigte Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben (vgl. hierzu BVerwGE 16, 92; 39, 247 [BVerwG 13.01.1972 - III C 48/70]; Kopp, Komm. z. VwGO, 4. Aufl., Rdnr. 12 zu § 43) und daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.
  • BGH, 14.12.1979 - I ZR 36/78

    Eintragung der Zweigniederlassung eines Elektroinstallationsgewerbes in eine

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    H., J. u. M. Kluck - I ZR 36/78 - ergibt sich zwar, daß der Kläger als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "Die P." in jenem Verfahren ähnlich wie hier die beklagte Handwerkskammer von den Prozeßgegnern die Unterlassung einer Tätigkeit erstrebt, die er in dem vorliegenden Rechtsstreit unter anscheinend gleichen tatsächlichen Voraussetzungen für rechtlich erlaubt hält.
  • BVerwG, 25.09.1969 - I C 50.65

    Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    Mit dieser Regelung sollte, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 1969 (BVerwGE 34, 56) ausgeführt hat, dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller handwerklich Tätigen entsprochen werden.
  • BFH, 13.08.1953 - IV 50/53 U
    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    Für den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der "ärztlichen Behandlung" und die Erstattung solcher Leistungen durch den Versicherungsträger mag diese Unterscheidung ebenso von Bedeutung sein, wie für die Frage, ob sich die zivilrechtliche Gewährleistung für die technische Herstellung der Prothese nach dem Recht des Dienst- oder des Werkvertrags richtet (BGHZ 63, 306 [311]); für die steuerliche Behandlung der hierdurch erzielten Einkünfte des Zahnarztes hat der Bundesfinanzhof (BStBl. 1953 III S. 292) allerdings eine einheitliche zahnärztliche Tätigkeit angenommen.
  • Drs-Bund, 13.03.1953 - BT-Drs I/4172

    Kassenzahnärztliche Versorgung - Verordnen von Zahnersatz - Zahnärztliche

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    Treten Betriebe der in § 2 Nrn. 2 und 3 HandwO genannten Art mit selbständigen Handwerksbetrieben in Wettbewerb, so sollen sie wie diese behandelt werden und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen (zu BTDrucks. I/4172, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, Nr. 8 Hilfs- und Nebenbetriebe).
  • BSG, 24.01.1974 - 6 RKa 6/72

    Kassenärztliche Versorgungseinrichtung - Orthopädiewerkstätte - Vergütung der

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 5 C 16.79
    Es bedarf dazu nicht der Entscheidung, ob die insbesondere in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSGE 25, 116 [118]; 35, 105 [106 f.]; 37, 74) gemachte Unterscheidung zwischen dem die technische Herstellung der Prothese betreffenden Fertigungsprozeß und der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit dazu führt, die zahntechnischen Arbeiten, auch soweit sie von dem Zahnarzt selbst oder in seiner Praxis mit Hilfe angestellter Zahntechniker ausgeführt werden, nicht mehr als zahnärztliche Leistungen anzusehen.
  • BSG, 14.07.1965 - 6 RKa 50/64
  • BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 3.84

    Kfz-Reparaturen - Lackierarbeiten - Weiterverkauf - Handwerklicher Hilfsbetrieb -

    Maßgebend für die Charakterisierung als Hilfsbetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 58, 93 [BVerwG 11.05.1979 - 5 C 16/79]) "in erster Linie die Feststellung, ob der handwerkliche Betriebsteil unmittelbaren Zugang zum Markt hat oder ob er nicht selbst am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, sondern nach der Gesamtbetriebsstruktur ausschließlich der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes zu dienen hat.
  • BGH, 14.12.1979 - I ZR 36/78

    Zahnarzt, der - ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein - in seinem

    Der Senat stimmt damit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 11. Mai 1979 (5 C 16/79) zu.

    Sinn dieser Regelung ist es, durch Gleichstellung von Nebenbetrieben mit Hauptbetrieben im Sinne von § 1 HwO alle handwerklich Tätigen gleich zu behandeln, wenn sie miteinander in Wettbewerb treten (BT-Drucks. I/4172, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik, Nr. 8 Hilfs- und Nebenbetriebe; vgl. BVerwGE 34, 56 und BVerwG, Urteil vom 11.5.79 - 5 C 16/79).

    Es handelt sich dann, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Mai 1979 (5 C 16/79) herausgestellt hat, um einen Hilfsbetrieb im Sinne von § 3 Abs. 3 HwO, der ausschließlich für den Hauptbetrieb arbeitet und dessen wirtschaftlicher Zweckbestimmung dient, mögen auch seine Leistungen über den Hauptbetrieb an Dritte gelangen (so auch Eyermann-Fröhler-Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl., § 3 Rdn. 11, 15, 17; Kolbenschlag-Lessmann-Stücklen, Die Deutsche Handwerksordnung, § 3 Anm. 2 c, 10, 11; Siegert-Musielak, Das Recht des Handwerkers, § 2 Rdn. 7; § 3 Rdn. 7, 13; Hartmann-Philipp, Handwerksordnung, § 3 Anm. 5, 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2017 - 4 A 1113/13

    Meisterzwang ist auch für das Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11.5.1979 - 5 C 16.79 -, BVerwGE 58, 93 = juris, Rn. 19 f.; Detterbeck, WiVerw 2017, 153 ff., 159 ff.
  • VG Regensburg, 30.11.2017 - RO 5 K 15.1955

    Meisterzwang und Ausnahmebewilligung im Zahntechnikerhandwerk

    (Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.5.1979 - 5 C 16.79 -, BVerwGE 58, 93 = juris, Rn. 19 f.; Detterbeck, WiVerw 2017, 153 ff., 159 ff.).
  • BAG, 20.04.1988 - 4 AZR 646/87

    Reichweite der Allgemeinverbindlichkeit bei fehlender Tarifzuständigkeit. -

    Demgemäß stellt auch die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberlandesgerichte mit Recht entscheidend darauf ab, ob im Einzelfalle eine nachhaltige Vermögensvermehrung das Motiv der jeweiligen Tätigkeit ist (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 1976 - I C 56/74 - GewA 76, 293, 294 und 11. Mai 1979 - V C 16/79 - NJW 1980, 1349, 1350 sowie die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1. März 1977 - 3 Ob OWi 57/77 - GewA 77, 194 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 1976 - 3 Ss OWi 1148/76 - NJW 1977, 399).
  • VG München, 25.04.2017 - M 16 K 15.5455

    Untersagung der selbstständigen Ausübung des Hörgeräteakustikerhandwerks im

    Tätigkeiten können nämlich nur dann ärztlichen Berufsträgern zugerechnet werden, wenn sie ausschließlich mit eigenen Mitteln der Praxis und mit eigenem Personal erbracht werden (BVerwG, U.v. 11. Mai 1979 - 5 C 16/79 - juris Rn. 14).
  • VG Arnsberg, 27.03.2013 - 9 K 258/12
    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 5 C 16/79 -, Juris, Rn. 19.
  • OLG Stuttgart, 28.06.1996 - 2 U 146/95

    Zulässigkeit der Abgabe von Kontaktlinsen durch Augenärzte

    Überschneidungsbereiche zwischen handwerklicher Tätigkeit und ärztlicher Tätigkeit sind von der Rechtsprechung wiederholt anerkannt worden, insbesondere im Bereich zahnärztlicher und zahntechnischer Tätigkeit (BGH NJW 1975, 305; BVerwG, NJW 1980, 1349).
  • VerfGH Bayern, 02.07.2008 - 77-VI-07

    Pflichtbeiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte, dass zahntechnische Leistungen, die ein Zahnarzt in seinem praxiseigenen Dentallabor selbst oder mit Hilfe von angestellten Zahntechnikern für seine eigenen Patienten erbringt, Teil seiner freiberuflichen Tätigkeit als Zahnarzt sind; in einem derartigen Fall betreibt der Zahnarzt nicht etwa eine gemischte Tätigkeit, die sich aus einem freiberuflichen und einem gewerblichen Teil zusammensetzt, sondern eine einheitliche zahnärztliche Tätigkeit (BFH vom 13.8.1953 = BStBl III 1953 S. 292; BFH vom 12.7.1990 = BStBl II 1991 S 13/14; ähnlich BVerwG vom 11.5.1979 = BVerwGE 58, 93, wonach ein Zahnarzt mit der Ausführung solcher zahntechnischer Leistungen kein Handwerk betreibt).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.1982 - 4 A 852/81

    Rechtswidrige Untersagung der Ausübung eines selbständigen Betriebes des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 5 C 16.79 - GewArch 1979, 305, 307.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2022 - L 3 KA 53/17

    Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer vertragsärztlichen Abrechnung;

  • VG Hamburg, 15.01.2002 - 14 VG 2162/00
  • BayObLG, 10.07.1995 - 3 ObOWi 52/95
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