Rechtsprechung
AG Fürstenfeldbruck, 17.03.2011 - 5 C 1779/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Kfz-Haftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für Überspannungsschaden durch falsche Verwendung eines Starthilfekabels
- verkehrslexikon.de
Keine Haftung des Haftpflichtversicherers eines Fahrzeugs für fehlerhafte Starthilfe für ein anderes Fahrzeug
- IWW
- rabüro.de
Keine Haftung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Schaden durch fehlerhafte Starthilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wenn die Starthilfe daneben geht, zahlt die Kfz-Haftpflicht ... nichts!
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ein Fehler bei der Starthilfe ist kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.02.1966 - II ZR 103/63
Betriebshaftpflichtversicherung und Kfz-Versicherung
Auszug aus AG Fürstenfeldbruck, 17.03.2011 - 5 C 1779/10
Gebrauch ist deshalb jeder Vorgang und jede Handlung, die mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen zeitlich oder örtlich in unmittelbarem Zusammenhang stehen (BGHZ 45, 168). - BGH, 10.07.1980 - IVa ZR 17/80
Schadensverursachung "durch den Gebrauch" eines Kraftfahrzeugs
Auszug aus AG Fürstenfeldbruck, 17.03.2011 - 5 C 1779/10
Es ist grundsätzlich nicht Zweck der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung, andere Haftungsrisiken abzudecken, als die unmittelbar vom versicherten Fahrzeug ausgehende Gefahr (vgl. BGHZ 78, 52). - OLG Hamm, 29.05.1987 - 20 W 73/86
Auszug aus AG Fürstenfeldbruck, 17.03.2011 - 5 C 1779/10
Es ist ein adäquater Zurechnungszusammenhang erforderlich (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 87, 1246).
- LG Lübeck, 26.11.2015 - 14 S 86/15
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung: Definition des Gebrauchs eines …
Die Ausführungen des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck in seinem Urteil vom 17.03.2011 zum Az. 5 C 1779/10 (vgl. Ausdruck der juris-Veröffentlichung des Urteils als Anlage 1 zur Klagerwiderung, Blatt 47 ff.) überzeugen die Kammer nicht.