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   BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16   

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BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16 (https://dejure.org/2018,876)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 (https://dejure.org/2018,876)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 (https://dejure.org/2018,876)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4, Abs. 2a Satz 1, 2 und 3,; § 24 Abs. 2
    Abstandswahrung; Anerkennungsbetrag; Ausgestaltung; Auslegung; Berechnungsmethode; Bescheidungsbegehren; Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung; Betreuung; Betreuungsstunden; Beurteilungsspielraum; Entgelt; Entgeltcharakter; Entlohnung; Förderbedarf; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Leistungsgerechte Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagespflegepersonen; Verfügen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum

  • doev.de PDF

    Leistungsgerechter Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagesmüttern

  • rewis.io

    Leistungsgerechter Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagesmüttern und -vätern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsgerechte Ausgestaltung des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagespflegepersonen; Verfügen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum

  • datenbank.nwb.de

    Leistungsgerechter Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung von Tagesmüttern und -vätern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leistungsgerechter Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung im Rahmen einer Kindertagespflege

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson i.H.v. 2,70 EUR je Kind und Stunde ist nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 529
  • NZS 2018, 551
  • FamRZ 2018, 1039
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.11.2016 - 5 C 57.15

    Abwehrrecht; Ausnahmeregelung; Begünstigungsausschluss; Berücksichtigung als

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
    Die Beklagte durfte sich auch aus Gründen der Praktikabilität bei der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle an dem nach den ihr vorliegenden Erfahrungen typischen Erscheinungsbild orientieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - NJW 2017, 1491 Rn. 36 m.w.N.).

    Es ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennbar, dass die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betrifft oder der Verstoß gegen den Gleichheitssatz besonders schwer wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2016 - 5 C 57.15 - NJW 2017, 1491 Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
    Bei Anerkennungsbeträgen handelt es sich um eine jener Massenerscheinungen, die ein typisierendes und pauschalierendes Vorgehen auch der Verwaltung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 ).
  • BVerfG, 21.01.2008 - 2 BvR 2307/07

    Recht auf körperliche Unversehrtheit; Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
    Eine Rechtsanwendung verletzt das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 7; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07 - juris Rn. 5 und vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - ZTR 2015, 539 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 07.11.1985 - 5 C 29.82

    Voraussetzungen für die Zulassung zum Besuch der Börse mit dem Recht zur

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
    Die damit verbundene Freistellung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. November 1985 - 5 C 29.82 - BVerwGE 72, 195 , vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - BVerwGE 158, 387 Rn. 29 f. und vom 16. November 2017 - 9 C 17.16 - HFR 2018, 167 Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ).
  • BVerwG, 25.11.1993 - 3 C 38.91

    Weingesetz - Sensorische Beurteilung - Gerichtliche Kontrolle - Prädikatswein

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
    Ein solcher Ausnahmefall setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
    Demzufolge haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 15 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - DVBl 2010, 250 Rn. 59).
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
    Die damit verbundene Freistellung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. November 1985 - 5 C 29.82 - BVerwGE 72, 195 , vom 27. April 2017 - 9 C 5.16 - BVerwGE 158, 387 Rn. 29 f. und vom 16. November 2017 - 9 C 17.16 - HFR 2018, 167 Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ).
  • BVerfG, 30.04.2015 - 1 BvR 2274/12

    Blutspendedienst unterliegt betrieblicher Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
    Eine Rechtsanwendung verletzt das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 7; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 21. Januar 2008 - 2 BvR 2307/07 - juris Rn. 5 und vom 30. April 2015 - 1 BvR 2274/12 - ZTR 2015, 539 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung;

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
    Demzufolge haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 15 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - DVBl 2010, 250 Rn. 59).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.16

    Akteneinsicht; Aktenherausgabe; Aktenvorlage; Anhörung; Beamtenverhältnis auf

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16
    Demzufolge haben die Verwaltungsgerichte zu prüfen, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 24, vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.16 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 31 Rn. 15 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 15, jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 - DVBl 2010, 250 Rn. 59).
  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

  • BVerwG, 27.04.2017 - 9 C 5.16

    Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften

  • BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 17.16

    Anforderungen an die erforderliche Eignung von Lehrkräften im Sinne des § 4 Nr.

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18

    Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung;

    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41).

    Da es in der Regel mehrere leistungsgerechte Beträge unterhalb einer vollumfänglichen Vergütung gibt, wird dem Jugendhilfeträger ein Spielraum eröffnet (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Dieser hat den Betrag "auszugestalten" (§ 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII) und dabei bestimmte Umstände zu "berücksichtigen" (§ 23 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII), was jeweils eine gewisse Gestaltungsfreiheit voraussetzt, von der auch die Gesetzesmaterialien ausgehen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 14 ff.; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Es ist in erster Linie Sache der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sie das sozialpolitische Ziel, die Kindertagespflege mittelfristig als eine anerkannte und angemessen vergütete Vollzeittätigkeit (BT-Drs. 16/9299 Seite 14) zu profilieren, erreichen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrags, auch unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ist damit in erster Linie politisch geprägt und geht über einen reinen Rechtsanwendungsvorgang hinaus, was einen hinreichenden Grund für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte darstellt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 19).

    Aufgrund der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung ist damit maßgeblich, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

    Liegt danach ein Rechtsfehler nicht vor, ist die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hinzunehmen, unabhängig davon, ob auch die Festsetzung eines anderen Betrags möglich wäre (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 21; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48).

    Soweit der Anerkennungsbetrag gleichwohl - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat - hinter den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist auch dies weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Bei der Festlegung des den Anerkennungsbetrag von 2, 22 EUR umfassenden und für alle Tagespflegepersonen geltenden Stundensatzes von 4, 10 EUR je Betreuungsstunde und Kind durch den Ratsbeschluss vom 20. Mai 2009 durfte sich die Beklagte aus Gründen der Praktikabilität angesichts der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle auch an dem typischen Erscheinungsbild orientieren und musste daher nicht unterschiedliche Stundensätze je Qualifikation der Tagespflegeperson festsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35).

    Die damit im Einzelfall verbundene Benachteiligung von Tagespflegepersonen, die - wie die Klägerin - ausnahmsweise einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen besitzen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber der tariflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt werden, hält sich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung, zumal hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich hierbei um eine politische Zielvorstellung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18 und 27; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der zeitliche Umfang der administrativen Tätigkeiten und der Vor- und Nachbereitung im Verhältnis zu den berücksichtigten Betreuungsstunden eher gering sein dürfte und der Beklagten gewisse Pauschalierungen im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen, auch insoweit erlaubt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 52; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

    Bei dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung handelt es sich um eine Vergütung bzw. ein Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegepersonen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13).

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 1.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 10 ff.).

    Die von der Richtlinie benannten abstrakten Kriterien für die leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages stellen in nicht zu beanstandender Weise auf den zeitlichen Umfang der Leistung, die Anzahl und gegebenenfalls einen besonderen Förderbedarf der Kinder sowie die Qualifikation der Pflegepersonen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 23 ff.).

    Zudem ist angesichts der absoluten Höhe der in den einzelnen Betragsgruppen gewährten Beträge nicht ersichtlich, dass die Beklagte die mittelfristige Zielsetzung einer angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit aus dem Blick verloren haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 18).

    Soweit damit auch Tagespflegepersonen erfasst werden, die ausnahmsweise eine Qualifikation als staatlich anerkannte Kinderpfleger besitzen, besteht keine Verpflichtung der für die Festlegung zuständigen Stelle, den Anerkennungsbetrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII so auszugestalten, dass er dem Tarifrecht vollständig entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 35).

    Außerdem durfte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass die verschiedenen Tätigkeitsbereiche in der Kindertagespflege mit denjenigen in Kindertageseinrichtungen vergleichbar sind, auch wenn sie nicht hinsichtlich aller Beschäftigten übereinstimmen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 35).

    Wenn § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII demgegenüber eine solche Einschränkung nicht enthält, erlaubt dies den Schluss, dass die Erstattung der Sachkosten zumindest auch in Form eines Pauschalbetrages unabhängig von einer tatsächlichen Kostenbelastung im Einzelfall erfolgen kann (vgl. zur Pauschalierung beim Anerkennungsbetrag auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 34).

    Die damit verbundene Freistellung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 11 m. w. N.).

    Ob ein solches Entstehen angenommen werden kann, ist aber anders als im Fall der in § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII verwendeten Begriffe "ausgestalten" und "berücksichtigen" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 14 f.) eine Frage - auch im gerichtlichen Verfahren - feststellbarer Tatsachen und nicht Ausdruck der Einräumung einer Gestaltungsfreiheit zugunsten der festlegenden Stelle.

    Zwar soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Verwaltung bei der Festsetzung des Betrages, mit dem die Förderleistung der Tagespflegeperson entgolten wird, ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden beziehungsweise die Gestaltungsfreiheit der Länder und Jugendhilfeträger erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 17 unter Verweis auf BT-Drs. 16/9299 S. 14 f.).

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 3.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 10 ff.).

    Die Richtlinie stellt in nicht zu beanstandender Weise auf den zeitlichen Umfang der Leistung, die Anzahl und gegebenenfalls einen besonderen Förderbedarf der Kinder sowie die Qualifikation der Pflegepersonen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 23 ff.).

    Denn das Erfordernis der Berücksichtigung der Qualifikation der Tagespflegepersonen ist an den Merkmalen des § 23 Abs. 3 SGB VIII ausgerichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 29) und zwingt nicht dazu, etwaige Berufsabschlüsse in diesem Tätigkeitsfeld bei der Festlegung des Anerkennungsbetrages differenzierend zu beachten.

    Zudem ist angesichts der absoluten Höhe des ursprünglich gewährten Stundensatzes (13,75 EUR bei fünf betreuten Kindern) nicht ersichtlich, dass die Beklagte die mittelfristige Zielsetzung einer angemessen vergüteten Vollzeittätigkeit aus dem Blick verloren haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 18).

    Außerdem durfte die Beklagte grundsätzlich davon ausgehen, dass die verschiedenen Tätigkeitsbereiche in der Kindertagespflege mit denjenigen in Kindertageseinrichtungen vergleichbar sind, auch wenn sie nicht hinsichtlich aller Beschäftigten übereinstimmen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 35).

    Wenn § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII demgegenüber eine solche Einschränkung nicht enthält, erlaubt dies den Schluss, dass die Erstattung der Sachkosten zumindest auch in Form eines Pauschalbetrages unabhängig von einer tatsächlichen Kostenbelastung im Einzelfall erfolgen kann (vgl. zur Pauschalierung beim Anerkennungsbetrag auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 34).

    Die damit verbundene Freistellung von gerichtlicher Kontrolle bedarf stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrundes (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 11 m. w. N.).

    Ob ein solches Entstehen angenommen werden kann, ist aber anders als im Fall der in § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII verwendeten Begriffe "ausgestalten" und "berücksichtigen" (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 14 f.) eine Frage - auch im gerichtlichen Verfahren - feststellbarer Tatsachen und nicht Ausdruck der Einräumung einer Gestaltungsfreiheit zugunsten der festlegenden Stelle.

    Zwar soll nach dem Willen des Gesetzgebers der Verwaltung bei der Festsetzung des Betrages, mit dem die Förderleistung der Tagespflegeperson entgolten wird, ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden beziehungsweise die Gestaltungsfreiheit der Länder und Jugendhilfeträger erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 17 unter Verweis auf BT-Drs. 16/9299 S. 14 f.).

  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 77/17

    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag;

    Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 10 ff.).

    Die Verwaltungsgerichte überprüfen insoweit lediglich, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die dahinterstehende Überlegung der Beklagten, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die Höhe des Anerkennungsbetrags muss dieser vom Gesetzgeber geforderten Qualifikation der Kindertagespflegepersonen angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 29).

    Zum anderen berücksichtigt ein lediglich mit der unterschiedlichen Qualifikation begründeter Abschlag von 38% nicht hinreichend, das - wie auch vom Bundesverwaltungsgericht angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35) - die Tätigkeit von Erzieherinnen und Erziehern in Kindertagesstätten und die Tätigkeit von Tagespflegepersonen grundsätzlich vergleichbar sind.

    Auch der Umstand, dass es für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages derzeit noch nicht erforderlich ist, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximal zulässigen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13), rechtfertigt die Vorgehensweise der Beklagten, insbesondere den hohen Abschlag, nicht.

    Er ist hier aber auch als mittelbares Kriterium ungeeignet, da es den der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum missachten würde, der gerade auch vor dem Hintergrund eröffnet ist, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18

    Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend

    Demzufolge haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18/16 - juris Rn. 10).

    Er beschreibt mithin in erster Linie eine bestimmte Vorgehensweise, besagt zugleich aber auch, dass ein bestimmtes Ergebnis nicht vorgegeben wird (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 13 ff.).

    Zum anderen wird bei der konkreten Erläuterung zu § 23 Abs. 2a SGB VIII ausgeführt, dass durch die Änderung des § 23 SGB VIII auf Bundesebene für die Höhe des Anerkennungsbetrages eine klarere Vorgabe erfolgen, aber die Gestaltungsfreiheit der Länder und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend erhalten bleiben solle (BT-Drs. 16/9299 S. 15) (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 18 f.).

    Das stellt zugleich einen hinreichend gewichtigen Grund für die Reduzierung der gerichtlichen Kontrolldichte dar (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 18 ff.).

    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 21).

    (a) Es liegt nahe, die Vergütung der Kindertagespflegepersonen, die über eine pädagogische Ausbildung verfügen, mit der tariflichen Vergütung der ebenfalls pädagogisch ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher zu vergleichen, da die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern, und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die dahinterstehende Überlegung, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (vgl. OVG Bremen, a.a.O., Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

    Der Begriff des "Betrags zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" in § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen und sie demzufolge abschließend zu entscheiden haben, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 21; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Auflage 2017, § 23 Rn. 12; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Soweit der Anerkennungsbetrag hinter den damals geltenden Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Erzieherinnen und Erzieher bzw. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger zurückbleibt, ist diese Differenzierung weder sachfremd noch willkürlich, weil Tagespflegepersonen regelmäßig nicht über ähnlich qualifizierte Berufsabschlüsse verfügen, wie in Kindertageseinrichtungen tätige Personen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 68).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung der Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich dabei um eine politische Zielvorstellung handelt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18, 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

    Gewisse Pauschalierungen sind der Antragsgegnerin im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums insbesondere aus Vereinfachungsgründen auch insoweit erlaubt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 34 - 36; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 98).

    Bei dem Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung handelt es sich um eine Vergütung bzw. ein Entgelt für die Tätigkeit der Tagespflegepersonen (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13).

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18

    Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum;

    Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass trotz seines möglicherweise vorhandenen einfachgesetzlichen Spielraums bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrags die verfassungsrechtlichen Implikationen sowohl aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) als auch aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) zu beachten seien.

    Zum einen muss die Beklagte die Kindertagespflege nur mittelfristig als eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit, die ein auskömmliches Einkommen gewährt, ausbauen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2018 a. a. O. Rn. 18, 19).

    Hierzu und zu den Kriterien für die Festlegung einer leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15. August 2018 - 5 C 18/16 -, juris) verwiesen, denen der Senat vollinhaltlich folgt:"Der Begriff des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung und leistungsgerechter Ausgestaltung die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über einen Beurteilungsspielraum verfügen.

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877

    Berufungszulassung bezüglich des Zuzahlungsverbots für eine Tagespflegeperson

    Ausgehend von den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 25. Januar 2018 (BVerwG, U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) aufgestellt hat, besteht bei der Festsetzung der laufenden Geldleistung auf Seiten des öffentlich-rechtlichen Jugendhilfeträgers ein weiter Gestaltungsspielraum, der zugleich die Möglichkeit der verwaltungsgerichtliche Kontrolle begrenzt (1.4.1).

    Weiterhin steht die Gewährung der laufenden Geldleistung - jedenfalls nach Anerkennung eines weiten Beurteilungsspielraums durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) - auch im (eingeschränkten) "Ermessen" der Beklagten als Leistungsträger.

    In diesen gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des leistungsgerechten Anerkennungsbetrags sieht das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Beurteilungsspielraum (in Kombination mit dem "Betrag zur Anerkennung der Förderleistung" als unbestimmtem Rechtsbegriff) eröffnet, was zu einer Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Festlegung führt.

    Hierin liegt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384), nach der die Entscheidung über die Höhe des Anerkennungsbetrags in erster Linie politisch geprägt sein soll, weder eine Verkennung der maßgebliche Begriffe der Angemessenheit und Leistungsgerechtigkeit noch des Rahmens, in dem sich der öffentliche Jugendhilfeträger bei der Bemessung der laufenden Geldleistung bewegen kann.

    Dass die seinerzeitigen "Empfehlungen" des Bayerischen Städte- und Landkreistages den Anforderungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) nicht entsprochen hätten, zeigt die Bevollmächtigte der Klägerin entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht auf.

    Allerdings zeigt die Klägerin vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in der Sache nachvollziehbar auf, dass ihr - den von der Beklagten gewährten erhöhten Qualifikationszuschlag von 35 statt nur 20% hinweg gedacht - insgesamt ein höherer Anerkennungsbetrag zugestanden hätte.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.1.2018 - 5 C 18.16 - BeckRS 2018, 6384) bereits umfassend geklärt.

  • BVerwG, 28.02.2019 - 5 C 1.18

    Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer

    Es liegt insoweit anders als bei § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII, dessen unbestimmter Rechtsbegriff "Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" aus den Gründen des Urteils des Senats vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - (NVwZ-RR 2018, 529 Rn. 10) der Behörde einen der gerichtlichen Kontrolle nur beschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum verleiht.
  • OVG Bremen, 29.01.2019 - 1 LC 75/17

    Vergütung in der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII - Anerkennungsbetrag;

    Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben abschließend zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag berechnen und welche Höhe er hat (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 10 ff.).

    Die Verwaltungsgerichte überprüfen insoweit lediglich, ob die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Bestimmung der Leistungshöhe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen haben, von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt haben (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 21 m.w.N.).

    Denn die Tätigkeit von Tagespflegepersonen, die fremde Kinder in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreuen und fördern und die Tätigkeit der genannten Personengruppen, die diese Leistungen in Kindertageseinrichtungen erbringen, sind vergleichbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die dahinterstehende Überlegung der Beklagten, dass jedenfalls ein Abstand zu dieser Vergütung einzuhalten ist, soweit Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügen wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen, ist nicht grundsätzlich als außerhalb des sachlich Vertretbaren zu bewerten und damit nicht schlechthin unhaltbar (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Die damit im Einzelfall verbundene Benachteiligung von Tagesmüttern und -vätern, die ausnahmsweise einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss wie die in Kindertageseinrichtungen tätigen Personen besäßen, aber ebenfalls nur auf der Grundlage des gegenüber der tariflichen Vergütung abgesenkten Stundensatzes entlohnt würden, halte sich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung, solange die Anzahl dieser Fälle mehr als nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Tagespflegepersonen betreffe und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht besonders schwer wiege (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 35).

    Auch der Umstand, dass es für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages derzeit noch nicht erforderlich ist, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximal zulässigen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13), rechtfertigt die Vorgehensweise der Beklagten, insbesondere den hohen Abschlag, nicht.

    Er ist hier aber auch als mittelbares Kriterium ungeeignet, da es den der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraum missachten würde, der gerade auch vor dem Hintergrund eröffnet ist, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16 - juris Rn. 13).

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 263/17

    Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20

    Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2019 - 1 LB 69/18

    Höhe der Geldleistungen für eine Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 - 12 S 824/20

    Keine Erstattung von Beitragsanteilen zur Alterssicherung, die für Zuzahlungen

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.12.2019 - 1 LB 70/18

    Geldleistungen an eine Tagespflegeperson für die Betreuung von Kindern

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 9.21

    Bundesstadt Bonn muss erneut über die Sachkostenerstattung in der

  • VGH Bayern, 13.01.2021 - 12 BV 16.1676

    Zur Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung einer Tagespflegeperson sowie

  • OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20

    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern

  • OVG Sachsen, 02.11.2021 - 3 A 381/20

    Leistungsklage; Verzicht auf mündliche Verhandlung; Verwirkung; unzulässige

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 A 10771/20

    Erfüllung des Anspruchs auf bedarfsgerechte frühkindliche Förderung durch eine

  • VGH Hessen, 19.06.2018 - 10 A 2590/16

    Anspruch auf Übernahme eines zwischen den Eltern und der Tagespflegeperson

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22

    Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege - Sachaufwanderstattung und

  • VG Stuttgart, 31.01.2020 - 9 K 5037/19

    Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung einer selbstständigen

  • BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 11.21

    Gewährung eines materiell-rechtlichen Anspruchs von Kindertagespflegepersonen aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 A 4179/18

    Bemessung der Förderbeiträge des Jugendhilfeträgers für eine

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 203/20

    Dürrehilfe; Gleichheitssatz

  • FG Münster, 10.10.2019 - 6 K 3334/17

    Einkommensteuer - Sind Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter

  • VG Mainz, 18.06.2020 - 1 K 381/19

    Umfang des Sekundäranspruchs auf Übernahme von Aufwendungen für einen

  • BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 10.21

    Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen durch

  • VG Köln, 21.09.2018 - 19 K 9320/16
  • VG Köln, 21.09.2018 - 19 K 11433/16
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2022 - 7 A 10774/21

    Beteiligung des Jugendamtsträgers an den Baukosten einer Kindertagesstätte

  • OVG Niedersachsen, 21.04.2022 - 10 LC 204/20

    Cashflow; Dürrebeihilfe; Grassilage; Grünland; Ökobetriebe

  • VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.6024

    Berechnung der Geldleistung für Kindertagespflege

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 2/17

    Kinderbetreuungssatzung des Kreises Pinneberg - Normenkontrollantrag;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2023 - 1 LB 97/18

    Kinder- und Jugendhilfe; Abrechnung des Jugendamtes über die laufende

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23

    Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer;

  • BVerwG, 19.05.2023 - 5 C 2.22

    Einstellung des Revisionsverfahrens betreffend einen öffentlich-rechtlichen

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20

    Dürrebeihilfe; Einkünfte; Kommanditgesellschaft; Komplementär;

  • BVerwG, 21.09.2022 - 5 P 4.21

    Ermäßigung von Pflichtstunden für Mitglieder des örtlichen Personalrats einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.03.2022 - 6 S 9.22

    Zumutbare Erreichbarkeit eines Betreuungsplatzes

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 3/17

    Normenkontrollantrag gegen eine Kinderbetreuungssatzung; Ausgangspunkt für eine

  • VG München, 20.06.2018 - M 18 K 16.5886

    Zuzahlungen für Tagespflege von Kindern sind zulässig

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.01.2020 - 3 KN 6/17

    Pauschalierung des Sachaufwandes in einer Kinderbetreuungssatzung; Betrag zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2022 - 12 A 2905/21

    Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen

  • VG Halle, 14.07.2023 - 3 A 205/20

    Dürrehilfe 2018 - Prosperitätsgrenze

  • OVG Sachsen, 23.01.2019 - 4 A 744/17

    Tagespflege; Anerkennungsbetrag; Jugendhilfe; Kostenkalkulation

  • VG München, 04.07.2018 - M 18 K 17.3968

    Entgelt für Kindertagespflege bei Beginn während des laufenden Monats

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