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   BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 19.11   

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BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 19.11 (https://dejure.org/2013,4890)
BVerwG, Entscheidung vom 10.01.2013 - 5 C 19.11 (https://dejure.org/2013,4890)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - 5 C 19.11 (https://dejure.org/2013,4890)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 6 Satz 1, § 8 Abs. 1; AEUV Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1
    Ausbildung im Ausland; Auslandsstudium; ständiger Wohnsitz im Inland; ständiger Wohnsitz im Ausland; Ausbildungsort; Ausbildungsstätte; Ausbildungsstätte im Inland; Ausbildungsstätte im Ausland; Förderung der Ausbildung im Ausland; Förderung kompletter Auslandsstudien; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 6 Satz 1, § 8 Abs. 1
    Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum; Atypik; Ausbildung im Ausland; Ausbildungsort; Ausbildungsstätte; Ausbildungsstätte im Ausland; Ausbildungsstätte im Inland; Auslandsstudium; Freizügigkeit; Freizügigkeitsabkommen; Freizügigkeitsrecht; Förderung der ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 S 1 Nr 3 BAföG, § 6 S 1 BAföG, § 8 Abs 1 BAföG, Art 20 Abs 2 Buchst a AEUV, Art 21 Abs 1 AEUV
    Ausbildungsförderung für Studium im Ausland; Förderung der Deutschen im Ausland (hier: ständiger Wohnsitz in der Schweiz; Studium in Liechtenstein)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Lichtenstein); Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls i.S.d. § 6 S. 1 BAföG aus völkervertragsrechtlichen oder ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 6 Satz 1, § 8 Abs. 1 BAföG, Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV
    Ausbildungsförderungsrecht: Förderung eines Hochschulstudiums in Liechtenstein bei Wohnsitz in der Schweiz (Ausbildungsförderung verneint) | Ausbildungsförderungsrecht; Förderung Deutscher mit Wohnsitz im Ausland; hier BWL-Studium in Liechtenstein bei Wohnsitz in der ...

  • rewis.io

    Ausbildungsförderung für Studium im Ausland; Förderung der Deutschen im Ausland (hier: ständiger Wohnsitz in der Schweiz; Studium in Liechtenstein)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Lichtenstein); Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalls i.S.d. § 6 S. 1 BAföG aus völkervertragsrechtlichen oder ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BAföG für das Studium in Lichtenstein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAföG nur für Studium innerhalb der EU - Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz erhält keine Ausbildungsförderung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2013, 515
  • FamRZ 2013, 784
  • DÖV 2013, 531
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.10.1979 - 5 C 3.78

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 19.11
    Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG können sich auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 ).

    Eine in den engen persönlichen oder familiären Beziehungen begründete Unzumutbarkeit ist zu bejahen, wenn die Eltern oder andere nahe Angehörige des Auszubildenden ihrerseits behindert oder gebrechlich sind und seiner Anwesenheit zur Betreuung bedürfen (Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 = Buchholz 436.36 § 6 BAföG Nr. 1 S. 3 f.).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 19.11
    Benachteiligt eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, kann darin eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts liegen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher - Slg. 2007, I-9161 Rn. 22 und 28).

    Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnte nämlich entnommen werden, dass eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems voraussetzt, dass die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden vertraglich verankert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 26 ff.).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 19.11
    Zu dieser Feststellung sieht sich der Senat ohne Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl EU Nr. C 115 vom 9. Mai 2008 S. 47 und BGBl 2008 II S. 1038 ; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Dezember 2009, BGBl 2009 II S. 1223) imstande, weil das nachstehend dargelegte Verständnis des Gemeinschaftsrechts nach seiner Ansicht offenkundig ist und keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3415 ).
  • VGH Bayern, 24.09.2013 - 12 BV 13.674

    § 6 Satz 1 BAföG ist europarechtskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden,

    In einem solchen Fall ist das der Behörde zukommende Förderermessen zugunsten des Betroffenen regelmäßig auf Null reduziert (im Anschluss an BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515).

    Mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 hat der Senat das Berufungsverfahren im Hinblick auf das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 5 B 41/11 betreffend die Auslegung von § 6 Abs. 1 BAföG im Lichte des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ausgesetzt und nach Abschluss des Revisionsverfahrens durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 - 5 C 19.11 - mit Beschluss vom 27. März 2013 wieder aufgenommen.

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 geklärt.

    Eine in den engen persönlichen oder familiären Beziehungen begründete Unzumutbarkeit ist zu bejahen, wenn die Eltern oder andere nahe Angehörige des Auszubildenden ihrerseits behindert oder gebrechlich sind und seiner Anwesenheit zur Betreuung bedürfen (BVerwG, U.v. 18.10.1979 - 5 C 3/78 -, BVerwGE 59, 1 [3 ff.]; U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [516]).

    19 Über die in der bisherigen - nicht abschließenden - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Fallgestaltungen hinaus können sich besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben (so nunmehr ausdrückl. BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [516]).

    Das ist insbesondere zu bejahen, wenn die Ablehnung der Förderung geeignet ist, den Auszubildenden davon abzuhalten, ein ihm völkervertragsrechtlich oder unionsrechtlich eingeräumtes subjektives Recht auszuüben (vgl. BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [516 f.]).

    Benachteiligt eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, würde darin eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts liegen (vgl. EuGH, U.v. 23.10.2007 - C-11/06 und C-12/06 -, NVwZ 2008, 298 - "Morgan und Bucher"; BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 [517]).

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013 - 5 C 19/11 -, NVwZ-RR 2013, 515 geklärt.

  • VG Regensburg, 25.06.2013 - RN 6 K 12.1754

    Unterhaltsbeitrag nach Aufstiegsfortbildungsförderungsrecht für Fortbildung an

    Maßnahmen im Rahmen der Aufstiegsfortbildung in der Schweiz nach § 5 Abs. 2 AFBG nicht zu fördern, verstößt nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft bzw. ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz (Erweiterung der Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 C 19/11 - FamRZ 2013, 784 zu § 5 BAföG auf den Bereich des AFBG).

    Wegen des abschließenden Charakters von § 5 Abs. 2 AFBG scheidet eine erweiternde Auslegung aus (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG: BVerwG, U. v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 - FamRZ 2013, 784).

    Die Freizügigkeit von Auszubildenden wird nicht geregelt (BVerwG, U. v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 - FamRZ 2013, 784).

    Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die durch das Freizügigkeitsabkommen vermittelte Rechtsposition in seiner Gesamtheit mit dem im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV deckt, mit der Folge, dass sich die Staatsangehörigen der Vertragsparteien auf dieses Recht grundsätzlich auch nicht in vollem Umfang gegenüber ihrem Herkunftsstaat berufen können (mit erheblichen Zweifeln auch BVerwG, U. v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 - FamRZ 2013, 784).

    Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnte entnommen werden, dass eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems voraussetzt, dass die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden vertraglich verankert ist (so BVerwG, U. v. 10.1.2013 - 5 C 19/11 - FamRZ 2013, 784 unter Verweis auf EuGH, U. v. 23.10.2007 - Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher - Slg. 2007, I-9161 Rn. 26 ff.).

  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1710

    Befriedung von Grundflächen wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfG, U.v. 11.7.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 - NJW 2012, 3081, juris, Rn. 74 f. und vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, NJW 1990, 1593, juris, Rn. 20 f.; BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19.11 - juris, Rn. 13 und v. 13.12.2012 - 2 C 71.10 - ZBR 2013, 206, Rn. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2013 - 1 A 334/11

    Anspruch auf Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für

    vgl. BVerfG, Urteile vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, 3081 = juris, Rn. 74 f., und vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 -, BVerfGE 82, 6 = NJW 1990, 1593 = juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Urteile vom 10. Januar 2013 - 5 C 19.11 -, juris, Rn. 13, und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 71.10 -, ZBR 2013, 206 = juris, Rn. 18.
  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713

    Befriedung von Grundstücken wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfG, Urteile vom 11.7.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 - NJW 2012, 3081, juris, Rn. 74 f. und vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, NJW 1990, 1593, juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Urteile vom 10.1.2013 - 5 C 19.11 - juris, Rn. 13 und vom 13.12.2012 - 2 C 71.10 - ZBR 2013, 206, Rn. 18).
  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1708

    Befriedung wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfG, U.v. 11.7.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 - NJW 2012, 3081, juris, Rn. 74 f. und vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, NJW 1990, 1593, juris, Rn. 20 f.; BVerwG, U.v. 10.1.2013 - 5 C 19.11 - juris, Rn. 13 und v. 13.12.2012 - 2 C 71.10 - ZBR 2013, 206, Rn. 18).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 22.12

    Praktikum im Ausland; Auslandspraktikum; Durchführung eines Praktikums im

    Die Klägerin, deren ausbildungsförderungsrechtliches Verpflichtungsbegehren sich nach der im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum geltenden Sach- und Rechtslage beurteilt (vgl. Urteil vom 10. Januar 2013 - BVerwG 5 C 19.11 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 10), hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Teilnahme an dem im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 in den Niederlanden durchgeführten Praktikum aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 22. BAföG-ÄndG - vom 23. Dezember 2007 (BGBl I S. 3254).
  • VGH Bayern, 02.06.2020 - 19 B 19.1715

    Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken

    Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Parlament nicht erreichbar war (vgl. BVerfG, Urteile vom 11.7.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 - NJW 2012, 3081, juris, Rn. 74 f. und vom 3.4.1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6, NJW 1990, 1593, juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Urteile vom 10.1.2013 - 5 C 19.11 - juris, Rn. 13 und vom 13.12.2012 - 2 C 71.10 - ZBR 2013, 206, Rn. 18).
  • VG Mainz, 20.06.2013 - 1 K 217/13

    Ausbildungsförderung für ein Studium im Ausland

    Das ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Ablehnung der Förderung geeignet ist, den Auszubildenden davon abzuhalten, ein ihm völkervertragsrechtlich oder unionsrechtlich eingeräumtes subjektives Recht auszuüben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 C 19.11 -, juris, Rn. 22).

    Benachteiligt eine nationale Regelung eines Ausbildungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen, kann darin eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O. und EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher -, juris, Rn. 22 ff).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - 12 A 1565/11

    Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den fachpraktischen

    Im Hinblick auf die Revisionszulassung durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2011 - 5 B 41.11, 5 PKH 12.11 (5 C 19.11) - (juris) ist auch für die vorliegende Konstellation wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zuzulassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2013 - 12 A 1510/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer Fristversäumnis einer Behörde

  • VG Köln, 23.10.2018 - 26 K 10593/17
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