Rechtsprechung
   BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 2.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1485
BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 2.88 (https://dejure.org/1992,1485)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1992 - 5 C 2.88 (https://dejure.org/1992,1485)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1992 - 5 C 2.88 (https://dejure.org/1992,1485)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1485) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Zinsen - Stiftungsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" auf Sozialhilfe; Vermögen, Anrechnung von Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" auf Sozialhilfe; Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder", Anrechnung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 196
  • FamRZ 1993, 181
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • Drs-Bund, 09.06.1970 - BT-Drs VI/926
    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 2.88
    Die Stiftung hat den Zweck, den Leistungsberechtigten über die in anderen Gesetzen vorgesehenen Leistungen hinaus Hilfe zu gewähren (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. VI/926, S. 6).

    § 21 Abs. 2 Satz 1 StiftG soll daher sicherstellen, daß die Leistungen nach diesem Gesetz zusätzlich erbracht werden und den Berechtigten - abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht eingreifenden Beschränkung in § 21 Abs. 2 Satz 2 StiftG - ungeschmälert zugute kommen (vgl. BT-Drucks. VI/926, S. 7, zu § 4 und § 5 des Gesetzentwurfs).

  • BVerwG, 03.11.1981 - 4 B 140.81

    Berücksichtigungsfähiger Zeitpunkt der Sachlage und Rechtslage bei

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1992 - 5 C 2.88
    Dieser Rechtsmittelausschluß greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann ein, wenn ein Verwaltungsgericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache über die Kosten des erledigten Teils nicht durch Beschluß, sondern in dem sich auf den nicht erledigten Teil beziehenden Urteil mitentschieden hat (BVerwG, Beschluß vom 3. November 1981 - BVerwG 4 B 140.81 -
  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Soweit in dem Gesamtbetrag auch zwischenzeitlich angefallene, ihrerseits angesparte Zinsen enthalten sein sollten, die im Zuflusszeitpunkt grundsätzlich als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14; BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 57/07 R - FEVS 60, 392), ist nicht zu vertiefen, inwieweit Zinseinkünfte aus verwertungsgeschütztem Vermögen ihrerseits ausnahmsweise von der Anrechnung freizustellen wären.
  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Dies wird dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber, wenn er eine umfassende Einsatzfreiheit will, die betreffende Sozialleistung ausdrücklich bei der "Ermittlung von Einkommen und Vermögen" ausnimmt (so § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 [BGBl I S. 2018]; s. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - [Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14]; ebenso § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen [HIV-Hilfegesetz - HIVHG] vom 24. Juli 1995 [BGBl I S. 972]).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 10/05

    Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenersatz durch Erben bei Vermögen aus einer Rente

    Auf den Widerspruch der Hilfebedürftigen unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13.08.1992 - 5 C 2.88 wurden die Leistungen wieder aufgenommen.

    Mit dem Tod des Leistungsberechtigten kann jedoch der in § 2 StHG enthaltene Stiftungszweck, Benachteiligten und Behinderten Entwicklungschancen in Beruf und Gesellschaft zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 2.88 = FEVS 43, 353-358) nicht mehr erreicht werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2008 - L 20 SO 6/05

    Anspruch auf Sozialhilfe, Kostenersatz durch Erben bei Vermögen aus einer Rente

    Auf den Widerspruch der Hilfebedürftigen unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13.08.1992 - 5 C 2.88 wurden die Leistungen wieder aufgenommen.

    Mit dem Tod des Leistungsberechtigten kann der in § 2 StHG enthaltene Stiftungszweck, Benachteiligten und Behinderten Entwicklungschancen in Beruf und Gesellschaft zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 2.88 = FEVS 43, 353-358) jedoch nicht mehr erreicht werden.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2011 - L 20 AS 22/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Das gilt zum einen für die Rechtsprechung des BSG, wonach Zinsgutschriften aus Sparguthaben bei Zufluss nach Antragstellung auch dann als Einnahmen in Geld und als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen sind, wenn es sich beim verzinsten Kapital um Schonvermögen handelt (BSG, Urteil vom 30.09.2008 a. a. O.), zum anderen auch für die Ausführungen des BSG (Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 2/09 R) im Zusammenhang mit geschütztem Vermögen aus einer Rente der Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13.08.1992 - 5 C 2/88 = FEVS 43, 353).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.04.2006 - L 8 SO 50/05

    Anspruch eines Kostenbeitrags aus den Zinsen der Schmerzensgeldzahlung;

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 2/88 - FEVS 43, Seite 353) entschieden, dass Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (vom 17. Dezember 1971, BGBl I Seite 2018) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Stiftungsgesetz weder als Einkommen noch als Vermögen auf die Sozialhilfe anzurechnen sind, dies allerdings für Zinsen aus der Anlage von Stiftungsleistungen nicht angenommen, die demnach nicht den Anrechnungsschutz des § 21 Abs. 2 Satz 1 Stiftungsgesetz genießen.
  • VG Karlsruhe, 17.01.2006 - 5 K 4146/04

    Sozialhilfe; Vermögen; Schmerzensgeld; Zinsen; Anrechnung

    Zinsen sind Leistungen Dritter, die auf mit diesen abgeschlossenen Rechtsgeschäften und anderen Rechtsvorschriften beruhen  und sich damit regelmäßig von der Herkunft des Kapitals "verselbstständigen" (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 13.08.1992 - 5 C 2.88 -, juris).
  • VG Kassel, 09.09.2003 - 7 G 595/03
    Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber, wenn er eine umfassende Einsatzfreiheit will, die betreffende Sozialleistung ausdrücklich bei der 'Ermittlung von Einkommen und Vermögen' ausnimmt (so § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung 'Hilfswerk für behinderte Kinder' vom 17. Dezember 1971 [BGBl. I S. 2018]; s. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14; ebenso § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen [HIV-Hilfegesetz - HIVHG] vom 24. Juli 1995 [BGBl. I S. 972])." Die Schutzwirkung des § 8 Abs. 1 BErzGG erschöpft sich somit darin, dass das Erziehungsgeld bei Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für denjenigen Monat, für den es jeweils gezahlt wird, außer Betracht bleibt.
  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2021 - 15 K 126/20

    Ausbildungsförderung

    Danach ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW, vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 21. Juni 1990 - 5 C 2.88 - und vom 12. Februar 1981 - 5 C 43.79 - und Beschluss vom 20. September 1996 - 5 B 177.95 - Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. Mai 2016 - 12 A 1739/14 - und Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - 12 A 1628/12 - und vom 28. Oktober 2011 - 12 A 1955/11 -, jeweils juris, eine der tatsächlich bestehenden Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG dann vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang ebenfalls zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.
  • VG Düsseldorf, 27.04.2005 - 20 K 2531/04

    Ausgestaltung des pflegeversicherungsrechtlichen und sozialhilferechtlichen

    Nach Auffassung der Kammer erstreckt sich der von § 21 Abs. 2 StHG gewährte Anrechnungsschutz für das aus den Stiftungsleistungen ersparte Vermögen auch auf eventuelle Surrogate, z. B. Wertpapiere, ein Hausgrundstück oder ein Kraftfahrzeug, offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 2/88 - FEVS 43, 353.
  • LG Hamburg, 26.02.2003 - 314 T 152/02
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht