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   BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09   

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BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09 (https://dejure.org/2010,4152)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2010 - 5 C 20.09 (https://dejure.org/2010,4152)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2010 - 5 C 20.09 (https://dejure.org/2010,4152)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 16 Abs. 1; StaG § 25
    Antragserwerb; Bewusstsein deutscher Staatsangehörigkeit; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit

  • openjur.de

    Antragserwerb; Bewusstsein deutscher Staatsangehörigkeit; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 16 Abs. 1
    Antrag; Antragserwerb; Bekanntsein; Beweislast; Bewusstsein; Bewusstsein deutscher Staatsangehörigkeit; Erwerb; Kenntnis; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit; Spätaussiedlerbescheinigung; Staatsangehörigkeitsverlust; Verlust; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 16 Abs 1 GG, § 25 RuStAG
    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit

  • Wolters Kluwer

    Bewusstsein der (wie auch immer erlangten) deutschen Staatsangehörigkeit als Anforderung an die Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für ihren Verlust nach § 25 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigengesetz (RuStAG); Erforderliche und zurechenbare ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    StAG § 25 Abs. 1, GG Art. 16 Abs. 1, BVFG § 15
    Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, Spätaussiedler, Antragserwerb

  • rewis.io

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewusstsein der (wie auch immer erlangten) deutschen Staatsangehörigkeit als Anforderung an die Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für ihren Verlust nach § 25 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigengesetz ( RuStAG ); Erforderliche und zurechenbare ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Bewusstsein der deutschen Staatsangehörigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 212
  • DVBl 2011, 180
  • DÖV 2011, 206
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.04.2010 - 5 C 5.09

    Antragserwerb; Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09
    Rechtliche oder tatsächliche Zweifel am (Fort-)Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit berühren die erforderliche zurechenbare Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit nur und erst dann, wenn sie dem Betroffenen auch bekannt und bei einer objektiven Betrachtung geeignet sind, sich auf sein Bewusstsein auszuwirken, dass die deutsche Staatsangehörigkeit (fort-)besteht (Fortentwicklung der Urteile vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121 und vom 29. April 2010 - BVerwG 5 C 5.09 - NVwZ-RR 2010, 658).

    Das Wissen um die deutsche Staatsangehörigkeit setzt ihn in die Lage, von der ihm in § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG a.F. (= § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und bis zu deren Erhalt auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu verzichten oder im Falle der Ablehnung der Beibehaltungsgenehmigung seinen Schritt noch einmal zu überdenken (zuletzt Urteile vom 29. April 2010 - BVerwG 5 C 5.09 - NVwZ-RR 2010, 658 und - BVerwG 5 C 4.09 - juris Rn. 9).

    f) Auf die nur im Fall der fehlenden Kenntnis zu prüfende Frage, ob der Vater der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit hätte kennen müssen (vgl. dazu Urteil vom 29. April 2010 a.a.O.), kommt es nicht mehr an.

  • BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07

    Antragserwerb; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09
    Rechtliche oder tatsächliche Zweifel am (Fort-)Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit berühren die erforderliche zurechenbare Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit nur und erst dann, wenn sie dem Betroffenen auch bekannt und bei einer objektiven Betrachtung geeignet sind, sich auf sein Bewusstsein auszuwirken, dass die deutsche Staatsangehörigkeit (fort-)besteht (Fortentwicklung der Urteile vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121 und vom 29. April 2010 - BVerwG 5 C 5.09 - NVwZ-RR 2010, 658).

    Das Oberverwaltungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit nur verliert, wenn ihm im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsbürgerschaft der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 28.07 - BVerwGE 131, 121 Rn. 25).

    a) Die den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG/StAG einschränkende Auslegung, nach der bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit nur verloren geht, wenn der Erwerber seine deutsche Staatsangehörigkeit kannte oder sie hätte kennen müssen, ergibt sich nicht nur aus der Vorschrift selbst, sondern ist zugleich mit Rücksicht auf den grundrechtlichen Schutz der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG geboten (Urteil vom 10. April 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.01.1992 - 9 B 192.91

    Entstehung des Vertriebenenstatus - maßgebendes Vertreibungsgebiet - deutsche

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09
    Zwar gilt im Staatsangehörigkeitsrecht, dass der Bürger grundsätzlich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beweispflichtig ist, während die Behörde in der Regel die objektive Beweislast für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trägt (Beschluss vom 16. Januar 1992 - BVerwG 9 B 192.91 - NVwZ-RR 1992, 439 ; BayVGH, Urteil vom 22. März 1999 - 11 B 96.2183 - DVBl 1999, 1218).
  • VGH Bayern, 22.03.1999 - 11 B 96.2183
    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09
    Zwar gilt im Staatsangehörigkeitsrecht, dass der Bürger grundsätzlich für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beweispflichtig ist, während die Behörde in der Regel die objektive Beweislast für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trägt (Beschluss vom 16. Januar 1992 - BVerwG 9 B 192.91 - NVwZ-RR 1992, 439 ; BayVGH, Urteil vom 22. März 1999 - 11 B 96.2183 - DVBl 1999, 1218).
  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09
    Der mit § 25 Abs. 1 RuStAG a.F. verbundene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist verfassungsrechtlich nur unbedenklich, wenn der deutsche Staatsangehörige den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge in zumutbarer Weise beeinflussen kann (s.a. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2009 - 12 A 2739/08

    Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09
    - OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 26.10.2009 - AZ: OVG 12 A 2739/08.
  • BVerwG, 29.04.2010 - 5 C 4.09

    Antragserwerb; Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; Feststellung der

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 20.09
    Das Wissen um die deutsche Staatsangehörigkeit setzt ihn in die Lage, von der ihm in § 25 Abs. 2 Satz 1 RuStAG a.F. (= § 25 Abs. 2 Satz 1 StAG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und bis zu deren Erhalt auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu verzichten oder im Falle der Ablehnung der Beibehaltungsgenehmigung seinen Schritt noch einmal zu überdenken (zuletzt Urteile vom 29. April 2010 - BVerwG 5 C 5.09 - NVwZ-RR 2010, 658 und - BVerwG 5 C 4.09 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 30.03.2021 - 1 C 28.20

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch langjährige Behandlung als

    Denn nur dann hat dieser objektiv Anlass, von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen und bis zu deren Erhalt auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu verzichten oder seinen Schritt noch einmal zu überdenken (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2010 - 5 C 5.09 - NVwZ-RR 2010, 658 und - 5 C 4.09 - juris Rn. 9, sowie Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 20.09 - Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 15 = juris Rn. 14 f.).
  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2012 - 8 K 2378/11

    Zur Versagung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses;

    Dabei handelt es sich um eine landesrechtlich geregelte Sondervorschrift zur Zulässigkeitsvoraussetzung des Sachbescheidungsinteresses nur für das Baugenehmigungsverfahren (ausführl. dazu Hornmann, LKRZ 2011, 213 u. NVwZ-RR 2011, 212; ebenso Simon/Busse/Lechner, Bayerische Bauordnung, Loseblatt-Kommentar, Art. 68 Rdnr. 171; Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 64 Rdnr. 85).

    25 Die Entscheidung, die beantragte Baugenehmigung wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse zu versagen, ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Ermessensentscheidung (vgl. Simon/Busse/Lechner, a.a.O., Art. 81 Rdnr. 174; Hornmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 85d; ders. LKRZ 2011, 213 u. NVwZ-RR 2011, 212), denn das Sachbescheidungsinteresse ist - wie vorstehend ausgeführt - wie das Rechtsschutzinteresse Zulässigkeitsvoraussetzung.

    Deshalb ist der von dem Beklagten beigezogene Beschluss des Hess. VGH vom 01.10.2010 - 4 A 1907/10.Z -, überholt und verfehlt (vgl. Reg.-Begr., LT-Drucks. 15/3635, S. 72 f., 151; Hornmann, a.a.O., § 57 Rdnr. 30; ders. LKRZ 2011, 213 u. NVwZ-RR 2011, 212).

  • VG Würzburg, 05.03.2018 - W 7 K 18.258

    Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Verlustfeststellung der deutschen

    Grundsätzlich gilt im Staatsangehörigkeitsrecht, dass der Bürger für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beweispflichtig ist, während die Behörde in der Regel die objektive Beweislast für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trägt (BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 20.09, BeckRS 2010, 57022, Rn. 24).

    Eine Ausnahme gilt aber - wie oben dargelegt - für Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Ausländers, insbesondere dann, wenn Tatsachen derart in der Sphäre eines Beteiligten liegen, dass ihre Erforschung zwingend dessen Mitwirkung erfordert; in besonderen Fallkonstellationen kann daher der Behörde die Darlegungs- und Beweislast für den Nachweis solcher Tatsachen nicht auferlegt werden (BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 20.09, BeckRS 2010, 57022, Rn. 24).

    Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die ausdrücklich im Staatsangehörigkeitsrecht normierte Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 StAG iVm § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - wenngleich eingeschränkt - nach Auffassung der Kammer wegen der besonderen Umstände auch im Feststellungsverfahren von Amts wegen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG gilt (wohl auch BayVGH, B.v. 28.1.2009 - 5 ZB 07.2080, BeckRS 2009, 42916, Rn. 12; U.v. 14.11.2007 - 5 B 05.3039, BeckRS 2008, 33491, Rn. 32; OVG Münster, U.v. 6.12.2012 - 19 A 2264/10, BeckRS 2013, 46255; in diese Richtung wohl auch BVerwG, U.v. 29.9.2010 - 5 C 20.09, BeckRS 2010, 57022, Rn. 24; Hailbronner, in: ders./Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 37, Rn. 6; a.A. im Feststellungsverfahren von Amts wegen Marx, in: GK-StAR, Stand: April 2010, § 30, Rn. 25 sowie § 37, Rn. 18; Hofmann/Hilbrans, in: Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 37, Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 2264/10

    Vorliegen des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 5 C 27.10 , BVerwGE 140, 311, juris, Rdn. 22; Urteil vom 29. September 2010 5 C 20.09 , NVwZ-RR 2011, 212, juris, Rdn. 24.
  • VG Hamburg, 12.06.2014 - 15 K 3358/10

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach Wiedererwerb der türkischen

    Zwar gilt allgemein der Grundsatz, dass für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Bürger beweispflichtig ist, für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel aber die Behörde die objektive Beweislast trägt (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010, 5 C 20/09, NVwZ-RR 2011, 212 ff., juris Rn. 24; Beschluss vom 16.1.1992, 9 B 192/91, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 46, juris Rn. 14).

    Das von der Beklagten auch geprüfte Argument des Vertrauensschutzes kann in Fällen wie diesem praktisch keine Bedeutung entfalten, weil der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hier ohnehin nur dann eintreten kann, wenn der deutsche Staatsangehörige den Eintritt dieser Rechtsfolge in zumutbarer Weise beeinflussen konnte und deshalb - bei Anwendung angemessener Sorgfalt - auch um diese wissen musste (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010, 5 C 20/09, juris Rn. 14).

  • VG Karlsruhe, 24.04.2015 - 6 K 2151/13

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt

    § 25 StAG ist jedoch auch nach der Neufassung schon von Verfassungs wegen mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG, dem zufolge die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, so auszulegen, dass der Verlust zwingend die Freiwilligkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit voraussetzt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04, Rdnr. 50; Beschluss vom 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06, Rdnr. 13; Beschluss vom 10.01.2001 - 2 BvR 2101/00, Rdnr. 6; Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 20.09, Rdnr. 14 ).

    Diese liegt in Fällen, in denen sich nicht mehr abschließend aufklären lässt, unter welchen Umständen der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erfolgte, insbesondere ob dieser freiwillig erfolgte, aber bei der Behörde (vgl. Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 20.09, Rdnr. 24; Beschluss vom 16.01.1992 - 9 B 192.91, Rdnr. 14; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof , Urteil vom 22.03.1999 - 11 B 96.2183, Rdnr. 42 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2012 - 19 A 2701/10

    Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen bei Feststellung des

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 5 C 27.10 , BVerwGE 140, 311, juris, Rdn. 22; Urteil vom 29. September 2010 5 C 20.09 , NVwZ-RR 2011, 212, juris, Rdn. 24.
  • OLG München, 25.08.2016 - 34 Wx 167/16

    Unrichtigkeitsnachweis bei Erbfolge und Zweifeln an der Personenidentität

    Bereits die Übereinstimmung des eingetragenen Geburtsdatums einerseits im Familienbuch und andererseits im Soldbuch, das zugleich als Personalausweis der Soldaten diente (vgl. BVerwG vom 29.9.2010, 5 C 20/09 juris Rn. 19), sowie der im Familienbuch benannten Eltern mit den im Soldbuch bezeichneten nächsten lebenden Angehörigen legen es nahe, dass der im Grundbuch wie im Soldbuch einzig eingetragene Vorname "H1" (lfd. Nr. 3 b) den Erblasser E1.
  • VG Hamburg, 03.04.2014 - 15 K 1628/09

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Wiedereinbürgerung als türkische

    Zwar gilt allgemein der Grundsatz, dass für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Bürger beweispflichtig ist, für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel aber die Behörde die objektive Beweislast trägt (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010, 5 C 20/09, NVwZ-RR 2011, 212 ff., juris Rn. 24; Beschluss vom 16.1.1992, 9 B 192/91, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 46, juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 19 B 745/18

    Einziehen der Ausweisdokumente wegen Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit

    BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 20.09 -, NVwZ-RR 2011, 212, juris, Rn. 24.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2021 - 19 A 4150/19

    Staatsangehörigkeitsausweis; Antragserwerb; Freiwilligkeit; Erwerbserklärung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2021 - 19 A 673/20

    Verpflichtungsklage auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2018 - 19 E 450/18

    Einziehen von Ausweisdokumenten durch die Passbehörde und Personalausweisbehörde

  • VG Berlin, 07.01.2011 - 21 K 530.10

    Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch Ausreise

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