Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 13.12.2001

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   BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01   

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BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01 (https://dejure.org/2001,6673)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2001 - 5 C 13.01 (https://dejure.org/2001,6673)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 5 C 13.01 (https://dejure.org/2001,6673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgleichsabgabepflicht bei Arbeitnehmerüberlassung - Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Leiharbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsabgabe - Schwerbehinderte - Arbeitnehmerüberlassung - Leiharbeitnehmer

  • Judicialis

    AÜG § 1; ; AÜG § ... 3 Abs. 1; ; AÜG § 9; ; AÜG § 10 Abs. 1; ; AÜG § 11; ; AÜG § 13 (gültig bis zum 31.3.1997); ; AÜG § 14; ; BetrVerfG § 7 Satz 2 F. 2001; ; EGV Art. 49; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; SchwbG F. 1986 § 5 Abs. 1; ; SchwbG F. 1986 § 7 Abs. 1; ; SchwbG F. 1986 § 9; ; SchwbG F. 1986 § 11; ; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 1; ; SGB IV § 28e Abs. 2; ; SGB VII § 150 Abs. 1 Satz 1; ; SGB VII § 150 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01
    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).

    Dadurch kommt es bei einem Leiharbeitsverhältnis zu einer gewissen Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als "faktischem Arbeitgeber" (vgl. BAGE 61, 7 ; BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - ).

    Mit Rücksicht auf die tatsächliche Eingliederung des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers schließlich billigt § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 AÜG Leiharbeitnehmern einzelne betriebsverfassungsrechtliche Rechte im Entleiherbetrieb zu (vgl. BAGE 61, 7 ).

  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81

    Überlassung von (ausländischen) Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01
    Arbeitgeber derartiger Leiharbeitnehmer ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der den Verleiher als "Arbeitgeber" und den Entleiher als "Dritten" bezeichnet (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 ), allein der Verleiher (vgl. BGHSt 31, 32 ).

    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).

  • BAG, 01.06.1994 - 7 AZR 7/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Zivildienstschulen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01
    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).

    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01
    Die Arbeitnehmerüberlassung i.S. des § 1 Abs. 1 AÜG ist also durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (vgl. BAGE 87, 186 ; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - ).

    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).

  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 487/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01
    Die Arbeitnehmerüberlassung i.S. des § 1 Abs. 1 AÜG ist also durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (vgl. BAGE 87, 186 ; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - ).
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01
    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).
  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 437/97

    Arbeitnehmerüberlassung - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01
    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).
  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01
    Dadurch kommt es bei einem Leiharbeitsverhältnis zu einer gewissen Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als "faktischem Arbeitgeber" (vgl. BAGE 61, 7 ; BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - ).
  • BVerwG, 01.02.1985 - 5 B 155.83

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01
    Aus den oben genannten Gründen hat der erkennende Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 1. Februar 1985 - BVerwG 5 B 155.83 - (Beschlussabdruck S. 3 f.) in Übereinstimmung mit der Berufungsentscheidung (OVG Münster, Urteil vom 27. September 1983 - OVG 8 A 2352/82 - ) den Verleiher als Arbeitgeber im Sinne der gleich lautenden Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 SchwbG F. 1986 (§ 4 Abs. 1 SchwbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 ) angesehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.1983 - 8 A 2352/82

    Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG - Berechnung der Arbeitsplätze bei

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 13.01
    Aus den oben genannten Gründen hat der erkennende Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 1. Februar 1985 - BVerwG 5 B 155.83 - (Beschlussabdruck S. 3 f.) in Übereinstimmung mit der Berufungsentscheidung (OVG Münster, Urteil vom 27. September 1983 - OVG 8 A 2352/82 - ) den Verleiher als Arbeitgeber im Sinne der gleich lautenden Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 SchwbG F. 1986 (§ 4 Abs. 1 SchwbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 ) angesehen.
  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 663/96

    Arbeitnehmerüberlassung: Abgrenzung zu Werkvertrag

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

  • BSG, 06.05.1994 - 7 RAr 68/93

    Beschäftigungspflicht - Schwerbehinderter - Ausgleichsabgabe -

  • BFH, 15.07.2005 - I R 21/04

    Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht durch Hinzurechnungen

    Aus vergleichbaren Erwägungen ist die Verfassungsmäßigkeit der sog. umgekehrten Inländerdiskriminierung in anderen Zusammenhängen auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) sowie vom Bundessozialgericht (BSG) nicht in Frage gestellt worden (vgl. auch z.B. BVerwG-Urteil vom 13. Dezember 2001 5 C 13/01, Entscheidungssammlung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz --EzAÜG-- SGB IV Nr. 24, im Hinblick auf die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz; BVerwG-Beschluss vom 1. April 2004 6 B 5/04, juris, zur Handwerksmeisterprüfung; BSG-Urteil vom 5. Februar 2003 B 6 KA 42/02 R, SozR 4-2500 § 95 Nr. 4, zu den Zulassungsvoraussetzungen als Psychologischer Psychotherapeut).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2003 - 8 A 1793/03

    Zur Dauerausnahmegenehmigung zum Schleppen

    EuGH, Urteil vom 17.12.1981 - 279/80 -, Sammlung der Rechtsprechung 1981 S. 3305; BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 5 C 13.01 -, juris.
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

    cc) Eine etwaige umgekehrte Diskriminierung von Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV - wie hier - mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht anwendbar ist, und anderen Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV aufgrund eines hinreichenden Bezugs zu einem anderen Mitgliedstaat Anwendung findet, ist unionsrechtlich nicht von Relevanz; denn eine sog. Inländergleichbehandlung ist unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2016 - 2 BvR 222/11 - juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 6 C 19.06 - juris Rn. 60; U.v. 13.12.2001 - 5 C 13.01 - juris Rn. 19; HessVGH, U.v. 7.7.2011 - 7 B 1254/11 - juris Rn. 18; SächsFG, U.v. 1.10.2009 - 1 K 2304/07 - juris Rn. 15; OVG Berlin, U.v. 16.3.2004 - 4 B 15.02 - juris Rn. 30; VGH BW, B.v. 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - juris Rn. 18; Bokeloh, DÖV 2017, 378/380).
  • FG Köln, 10.05.2006 - 11 K 1050/06

    Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung

    Im übrigen ist wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise - des nationalen und des EU-rechtlichen Rechtskreises schon zweifelhaft, ob überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl. BVerwG-Urteil vom 13.12.2001 5 C 13/01, ZFSH/SGB 2002, 343; VGH-Baden-Württemberg, Beschluss vom 9.3.2004 11 S 1518/03, FamRZ 2004, 1966).
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

    Eine etwaige umgekehrte Diskriminierung von Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV - wie hier - mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht anwendbar ist, und Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV aufgrund eines hinreichenden Bezugs zu einem anderen Mitgliedstaat Anwendung findet, ist unionsrechtlich nicht von Relevanz; denn eine sog. Inländergleichbehandlung ist unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2016 - 2 BvR 222/11 - juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 6 C 19.06 - juris Rn. 60; U.v. 13.12.2001 - 5 C 13.01 - juris Rn. 19; HessVGH, U.v. 7.7.2011 - 7 B 1254/11 - juris Rn. 18; SächsFG, U.v. 1.10.2009 - 1 K 2304/07 - juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, U.v. 16.3.2004 - 4 B 15.02 - juris Rn. 30; VGH BW, B.v. 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - juris Rn. 18; Bokeloh, DÖV 2017, 378/380).
  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

    cc) Eine etwaige umgekehrte Diskriminierung von Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV - wie hier - mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht anwendbar ist, und anderen Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV aufgrund eines hinreichenden Bezugs zu einem anderen Mitgliedstaat Anwendung findet, ist unionsrechtlich nicht von Relevanz; denn eine sog. Inländergleichbehandlung ist unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2016 - 2 BvR 222/11 - juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 21.6.2006 - 6 C 19.06 - juris Rn. 60; U.v. 13.12.2001 - 5 C 13.01 - juris Rn. 19; HessVGH, U.v. 7.7.2011 - 7 B 1254/11 - juris Rn. 18; SächsFG, U.v. 1.10.2009 - 1 K 2304/07 - juris Rn. 15; OVG Berlin, U.v. 16.3.2004 - 4 B 15.02 - juris Rn. 30; VGH BW, B.v. 9.3.2004 - 11 S 1518/03 - juris Rn. 18; Bokeloh, DÖV 2017, 378/380).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2005 - 12 A 951/02

    Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz für zusammengefasste

    5 C 13.01 -, ZfSH/SGB 2002, 343.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2005 - 12 A 950/02

    Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz

    - 5 C 13.01 -, ZfSH/SGB 2002, 343.
  • LG Hamburg, 31.08.2006 - 327 O 391/06
    Es ist dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, solche Sachverhalte in unterschiedlicher Weise zu regeln (BFH, DStR 2005, 1564, 1565 f.; BVerwG, Urteil vom 13.12.2001, Az.: 5 C 13/01, Rn. 19; BSG, Urteil vom 5.2.2003, Az.: B 6 KA 42/02 R, Rn. 26; offen gelassen BVerfG, NJW 1990, 1033).
  • VG Ansbach, 18.07.2002 - AN 14 K 99.01100

    Widerspruch gegen Erhebung eines Säumniszuschlag auf rückständige

    In dem genannten Verfahren betreffend das Kalenderjahr 1996 entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2001 ( BVerwG 5 C 13.01), dass die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG F. 1986 bei der Arbeitnehmerüberlassung den Verleiher als Vertragsarbeitgeber der Leiharbeitnehmer treffe.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01   

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https://dejure.org/2001,10851
BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01 (https://dejure.org/2001,10851)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2001 - 5 C 22.01 (https://dejure.org/2001,10851)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2001 - 5 C 22.01 (https://dejure.org/2001,10851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausgleichsabgabepflicht bei Arbeitnehmerüberlassung - Leiharbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsabgabe - Schwerbehinderte - Arbeitnehmerüberlassung - Leiharbeitnehmer

  • Judicialis

    AÜG § 1; ; AÜG § ... 3 Abs. 1; ; AÜG § 9; ; AÜG § 10 Abs. 1; ; AÜG § 11; ; AÜG § 13 (gültig bis zum 31.3.1997); ; AÜG § 14; ; BetrVerfG § 7 Satz 2 F. 2001; ; EGV Art. 49; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; SchwbG F. 1986 § 5 Abs. 1; ; SchwbG F. 1986 § 7 Abs. 1; ; SchwbG F. 1986 § 9; ; SchwbG F. 1986 § 11; ; SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 1; ; SGB IV § 28e Abs. 2; ; SGB VII § 150 Abs. 1 Satz 1; ; SGB VII § 150 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01
    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).

    Dadurch kommt es bei einem Leiharbeitsverhältnis zu einer gewissen Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als "faktischem Arbeitgeber" (vgl. BAGE 61, 7 ; BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - ).

    Mit Rücksicht auf die tatsächliche Eingliederung des Leiharbeitnehmers im Betrieb des Entleihers schließlich billigt § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 AÜG Leiharbeitnehmern einzelne betriebsverfassungsrechtliche Rechte im Entleiherbetrieb zu (vgl. BAGE 61, 7 ).

  • BAG, 01.06.1994 - 7 AZR 7/93

    Arbeitnehmerüberlassung - Zivildienstschulen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01
    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).

    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).

  • BGH, 31.03.1982 - 2 StR 744/81

    Überlassung von (ausländischen) Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01
    Arbeitgeber derartiger Leiharbeitnehmer ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der den Verleiher als "Arbeitgeber" und den Entleiher als "Dritten" bezeichnet (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 ), allein der Verleiher (vgl. BGHSt 31, 32 ).

    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01
    Die Arbeitnehmerüberlassung i.S. des § 1 Abs. 1 AÜG ist also durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (vgl. BAGE 87, 186 ; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - ).

    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01
    Dadurch kommt es bei einem Leiharbeitsverhältnis zu einer gewissen Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen dem Verleiher als dem Vertragsarbeitgeber und dem Entleiher als "faktischem Arbeitgeber" (vgl. BAGE 61, 7 ; BAG, Beschluss vom 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - ).
  • BVerwG, 01.02.1985 - 5 B 155.83

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01
    Aus den oben genannten Gründen hat der erkennende Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 1. Februar 1985 - BVerwG 5 B 155.83 - (Beschlussabdruck S. 3 f.) in Übereinstimmung mit der Berufungsentscheidung (OVG Münster, Urteil vom 27. September 1983 - OVG 8 A 2352/82 - ) den Verleiher als Arbeitgeber i.S. der gleich lautenden Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 SchwbG F. 1986 (§ 4 Abs. 1 SchwbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 ) angesehen.
  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 45/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01
    Allerdings führt die Arbeitnehmerüberlassung zu einer tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, der den Leiharbeitnehmer seinen Vorstellungen und Zielen gemäß innerhalb seiner Betriebsorganisation wie einen eigenen Arbeitnehmer zur Förderung seiner Betriebszwecke einsetzt und ihm gegenüber hinsichtlich der konkreten Arbeitsausführung weisungsbefugt ist (vgl. BAGE 61, 7 ; 77, 52 ; BAG, Urteile vom 6. August 1997 - 7 AZR 663/96 - und vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.1983 - 8 A 2352/82

    Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG - Berechnung der Arbeitsplätze bei

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01
    Aus den oben genannten Gründen hat der erkennende Senat bereits in seinem nicht veröffentlichten Beschluss vom 1. Februar 1985 - BVerwG 5 B 155.83 - (Beschlussabdruck S. 3 f.) in Übereinstimmung mit der Berufungsentscheidung (OVG Münster, Urteil vom 27. September 1983 - OVG 8 A 2352/82 - ) den Verleiher als Arbeitgeber i.S. der gleich lautenden Vorgängervorschrift des § 5 Abs. 1 SchwbG F. 1986 (§ 4 Abs. 1 SchwbG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 ) angesehen.
  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 437/97

    Arbeitnehmerüberlassung - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01
    Nur für den Fall der Unwirksamkeit des Leiharbeitsverhältnisses wegen fehlender Erlaubnis (§ 9 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 AÜG) fingiert § 10 Abs. 1 AÜG aus Gründen des Leiharbeitnehmerschutzes (vgl. die Amtl. Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks VI/2303 S. 13, sowie BGHSt 31, 32 und BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - ) ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (zu ähnlichen Ergebnissen führte die Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG i.V.m. dem bis zum 31. März 1997 geltenden § 13 AÜG bei Verstoß gegen das staatliche Arbeitsvermittlungsmonopol; vgl. BAGE 77, 52 ; 87, 186 ; 91, 200 ).
  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 487/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2001 - 5 C 22.01
    Die Arbeitnehmerüberlassung i.S. des § 1 Abs. 1 AÜG ist also durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (vgl. BAGE 87, 186 ; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 AZR 487/99 - ).
  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 663/96

    Arbeitnehmerüberlassung: Abgrenzung zu Werkvertrag

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

  • BSG, 06.05.1994 - 7 RAr 68/93

    Beschäftigungspflicht - Schwerbehinderter - Ausgleichsabgabe -

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 20.12

    Arbeitsplatzbegriff, schwerbehindertenrechtlicher -; Arbeitsverhältnis;

    Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmer über einen Arbeitsplatz im räumlich-technischen Sinne verfügen (Urteile vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 5 C 22.01 - juris Rn. 18 und - BVerwG 5 C 26.01 - BVerwGE 115, 312 = Buchholz 436.61 § 11 SchwbG Nr. 1 S. 4).
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