Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 19.12.2000

Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99   

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BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99 (https://dejure.org/1999,1528)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1999 - 5 C 23.99 (https://dejure.org/1999,1528)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 (https://dejure.org/1999,1528)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsamt - Einholung der Stellungnahme - Sonderkündigungsschutzverfahren für Schwerbehinderte - Hauptfürsorgestelle - Anhörung des Arbeitsamts im Widerspruchsverfahren - Schwerbehinderte

  • Judicialis

    SchwbG F. 1986 § 5; ; SchwbG F. 1986 § 17 Abs. 2 Satz 1; ; SGB X § 20; ; SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 5; ; SGB X § 41 Abs. 2; ; KSchG § 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schwerbehindertenrecht - Arbeitsamt, Einholung der Stellungnahme des - im Rahmen des Sonderkündigungsschutzverfahrens für Schwerbehinderte; Hauptfürsorgestelle, Einholung der arbeitsamtlichen Stellungnahme im Sonderkündigungsschutzverfahren für Schwerbehinderte durch -; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 110, 67
  • NZA 2000, 146
  • DVBl 2000, 643
  • DÖV 2000, 296
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.09.1995 - 5 C 14.94

    Zuständiges Arbeitsamt im Verfahren nach dem SchwbG über den

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG die Hauptfürsorgestelle in Fällen, in denen für den Sitz des Betriebes und den Wohnort des Schwerbehinderten verschiedene Arbeitsämter zuständig sind, verpflichtet, von beiden Arbeitsämtern eine Stellungnahme einzuholen (BVerwGE 99, 262 und Beschluß vom 13. August 1996 - BVerwG 5 B 79.96 - ).

    Sie folgen auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG, der Hauptfürsorgestelle die für ihre Entscheidung erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Vermittlungsprognose des Arbeitsamtes für den betroffenen Schwerbehinderten zu vermitteln (vgl. hierzu BVerwGE 26, 145 ; 99, 262 ).

    Die Stellungnahme des Arbeitsamtes ist dabei hauptsächlich in dem Sinne für die Willensbildung der Hauptfürsorgestelle entscheidend, als ihr dadurch die erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt vermittelt wird und als sie dadurch die Ansicht des Arbeitsamtes über die Vermittlungsfähigkeit des Schwerbehinderten erfährt (BVerwGE 26, 145 ; 99, 262 ).

  • BVerwG, 08.02.1967 - V C 167.65

    Stellungnahme des Arbeitsamtes als Voraussetzung für Kündigung des

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99
    Sie folgen auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG, der Hauptfürsorgestelle die für ihre Entscheidung erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Vermittlungsprognose des Arbeitsamtes für den betroffenen Schwerbehinderten zu vermitteln (vgl. hierzu BVerwGE 26, 145 ; 99, 262 ).

    Die Stellungnahme des Arbeitsamtes ist dabei hauptsächlich in dem Sinne für die Willensbildung der Hauptfürsorgestelle entscheidend, als ihr dadurch die erforderliche Kenntnis der Lage auf dem Arbeitsmarkt vermittelt wird und als sie dadurch die Ansicht des Arbeitsamtes über die Vermittlungsfähigkeit des Schwerbehinderten erfährt (BVerwGE 26, 145 ; 99, 262 ).

  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99
    Die Hauptfürsorgestelle hat - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BVerwGE 48, 264 ; 90, 287 ; 99, 336 ) - nach § 20 SGB X, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend, von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und schwerbehindertem Arbeitnehmer gegeneinander abwägen zu können.

    Soweit ansonsten das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß im übrigen allenfalls eine offenkundige Sozialwidrigkeit zur Verweigerung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle führen könne, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit des § 1 KSchG im Verwaltungsverfahren vor der Hauptfürsorgestelle (vgl. BVerwGE 90, 287 ; 99, 336 ).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99
    Die Hauptfürsorgestelle hat - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BVerwGE 48, 264 ; 90, 287 ; 99, 336 ) - nach § 20 SGB X, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend, von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und schwerbehindertem Arbeitnehmer gegeneinander abwägen zu können.

    Soweit ansonsten das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß im übrigen allenfalls eine offenkundige Sozialwidrigkeit zur Verweigerung der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle führen könne, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit des § 1 KSchG im Verwaltungsverfahren vor der Hauptfürsorgestelle (vgl. BVerwGE 90, 287 ; 99, 336 ).

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99
    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 1 Abs. 3 KSchG die soziale Auswahl auf die miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer beschränkt, wobei sich der Vergleich insoweit auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (sog. horizontale Vergleichbarkeit) vollzieht und eine Vergleichbarkeit nach diesen Kriterien nicht nur dann ausscheidet, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (nur) zu schlechteren Arbeitsbedingungen möglich ist, sondern auch, wenn eine anderweitige Beschäftigung nur aufgrund einer Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen und damit nur durch Vertrag oder Änderungskündigung in Betracht kommt (BAGE 65, 61 ).
  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 57.73

    Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99
    Die Hauptfürsorgestelle hat - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BVerwGE 48, 264 ; 90, 287 ; 99, 336 ) - nach § 20 SGB X, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und von ihm ausgehend, von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und schwerbehindertem Arbeitnehmer gegeneinander abwägen zu können.
  • BVerwG, 11.06.1992 - 5 B 16.92

    Reichweite der Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99
    Das bedeutet, daß die Hauptfürsorgestelle nach Fruchtlosigkeit der Anforderung der Stellungnahme aufgrund des § 20 Abs. 1 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Lage des Einzelfalles darüber entscheidet, ob sie andere Mittel der Informationsbeschaffung nach § 21 SGB X (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 11. Juni 1992 - BVerwG 5 B 16.92 - ) einsetzen muß oder sich selbst eine sachgerechte Beurteilung der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Vermittlungsfähigkeit des von der Kündigung bedrohten Schwerbehinderten zutrauen kann.
  • BVerwG, 10.02.1997 - 5 B 108.96

    Personalvertretungsrecht - Feststellung der ordnungsgemäßten Beteiligung des

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99
    Bezüglich der von § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG ebenfalls geforderten Einholung der Stellungnahme des Betriebsrates hat der Senat bereits entschieden, daß die unterlassene Verfahrenshandlung mit heilender Wirkung im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden kann (BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1997 - BVerwG 5 B 108.96 - ).
  • BVerwG, 13.08.1996 - 5 B 79.96

    Schwerbehindertenkündigung - Notwendigkeit der Stellungnahme mehrerer

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 5 C 23.99
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 17 Abs. 2 Satz 1 SchwbG die Hauptfürsorgestelle in Fällen, in denen für den Sitz des Betriebes und den Wohnort des Schwerbehinderten verschiedene Arbeitsämter zuständig sind, verpflichtet, von beiden Arbeitsämtern eine Stellungnahme einzuholen (BVerwGE 99, 262 und Beschluß vom 13. August 1996 - BVerwG 5 B 79.96 - ).
  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren

    Das Integrationsamt hat hierbei die Interessen des Schwerbehinderten und die betrieblichen Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255; BVerwG 11. November 1999 - 5 C 23/99 - BVerwGE 110, 67; 7. März 1991 - 5 B 114/89 - EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 4; 5. Juni 1975 - V C 57.73 - BVerwGE 48, 264).
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

    Jedoch kann dieses seine Zustimmung verweigern, wenn die Kündigung nach arbeitsrechtlichen Vorschriften offensichtlich unwirksam ist (vgl. BVerwG 11. November 1999 - 5 C 23.99 - BVerwGE 110, 67; OVG Mecklenburg-Vorpommern 24. März 2015 - 1 L 19/14 - Rn. 45) .
  • OVG Hamburg, 10.12.2014 - 4 Bf 159/12

    Evidenzkontrolle des Integrationsamtes bei Zustimmung zur Kündigung

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung evident ist (so etwa OVG Magdeburg, Urt. v. 22.6.2011, 3 L 246/09, juris Rn. 32; VGH München, Urt. v. 28.9.2010, 12 B 10.1088, juris Rn. 30; in diese Richtung auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20; Beschl. v. 18.9.1996, 5 B 109.96, juris Rn. 4; noch offen gelassen bei BVerwG, Beschl. v. 2.7.1992, 5 C 51.90, BVerwGE 90, 287, juris Rn. 25).

    Im Rahmen des allgemeinen Kündigungsschutzes ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung eine Beförderungsstelle anzubieten (vgl. BAG, Urt. v. 30.9.2010, 2 AZR 88/09, BAGE 135, 361, juris Rn. 20, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20).

    Ferner muss die Behörde für den Fall, dass wegen Wegfalls nur eines Teils miteinander vergleichbarer Arbeitsplätze eine Sozialauswahl zu treffen ist, prüfen, ob bei deren Durchführung behinderungsspezifische Gesichtspunkte gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG hinreichend eingeflossen sind (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt: BVerwG, Urt. v. 11.11.1999, 5 C 23.99, BVerwGE 110, 67, juris Rn. 20).

  • VGH Hessen, 23.06.2022 - 10 A 883/21

    Zustimmung zur ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des einem

    Mithin kann die Frage einer anderweitigen Weiterbeschäftigung im Unternehmen der Beigeladenen allenfalls dann für das Zustimmungsverfahren relevant sein, wenn die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung ohne vernünftige Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; zur beschränkten Prüfungskompetenz hinsichtlich der Sozialwidrigkeit der Kündigung vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51/90 -, juris; zur Wirksamkeit der Kündigung allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 12 A 412/14 -, juris).

    Wie bereits ausgeführt, haben sich die Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechungslinie des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Evidenzkontrolle darauf zu beschränken festzustellen, ob die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung ohne jeden vernünftigen Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht offen zu Tage liegt und sich jedem Kundigen geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, juris; BAG, Beschluss vom 27. Februar 1985 - GSW 1/84 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 A 2619/10.Z -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 12 ZB 10.587 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8. September 2011 - 12 C 11.1554 -, juris).

    Diese Offensichtlichkeitsprüfung und Evidenzkontrolle bezieht sich auch auf die Frage von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, da die Prüfungskompetenz hinsichtlich der Sozialwidrigkeit der Kündigung grundsätzlich den Arbeitsgerichten vorbehalten ist (OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; zur beschränkten Prüfungskompetenz vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23/99 -, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51/90 -, juris; zur Evidenzkontrolle vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 A 42/21 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 12 A 412/14 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 4 Bf 159/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2011 - 3 L 246/09 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. September 2010 - 12 B 10.1088 -, juris).

  • ArbG Ulm, 20.01.2017 - 5 Ca 346/16

    Krankheitsbedingte Kündigung - fehlerhaftes BEM - abgestufte Darlegungs- und

    Das Integrationsamt hat im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben die Interessen des Schwerbehinderten und die betrieblichen Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, NZA 2000, 768; BVerwG 11.11.1999 - 5 C 23/99, NZA 2000, 146) und hat sogar aufgrund der bestehenden Amtsermittlungspflicht - anders als ein Arbeitsgericht - von sich aus tätig zu werden, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und etwa Stellungnahmen sowie Gutachten einzuholen (BVerwG 11.11.1999 - 5 C 23/99, NZA 2000, 146).
  • VG Stuttgart, 18.04.2005 - 8 K 4477/04

    Fehlerhafte Zustimmung des Integrationsamtes bei betriebsbedingter Kündigung

    Es handelt sich insoweit um eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl, die auch im öffentlich-rechtlichen Kündigungsschutzverfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, weil die Sozialauswahl die spezifisch aus dem Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Förderung und Teilhabe am Arbeitsleben herrührenden Gesichtspunkte missachtet hat (insoweit in Anschluss an BVerwGE 110, 67).

    Es hat aber sehr wohl zu prüfen, ob die vom Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl unter schwerbehindertenrechtlichen Gesichtspunkten nicht sachwidrig betrieben worden ist, also die spezifisch aus dem Anspruch schwerbehinderter Menschen auf Förderung und Teilhabe am Arbeitsleben herrührenden Gesichtspunkte in die Auswahl eingeflossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, BVerwGE 110, 67 ff mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Thüringen, 26.11.2003 - 3 KO 858/01

    Schwerbehindertenrecht; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten;

    Er besteht darin, die Hauptfürsorgestelle von der für ihre Entscheidung erforderlichen Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Einschätzung des Arbeitsamts zur Vermittlungsfähigkeit des betroffenen Schwerbehinderten in Kenntnis zu setzen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 - BVerwGE 110, 67 = ZfSH/SGB 2000, 156 = DÖV 2000, 296 = DVBl. 2000, 643 = FEVS 51, 247 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.06.2019 - 1 WDS-VR 6.19

    Versetzung eines Berufssoldaten im Dienstgrad eines Fregattenkapitäns bei

    Im Hinblick auf die umfassende Prüfungs- und Abhilfekompetenz der für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Stelle, bestehen vorliegend keine Bedenken dagegen, dass eine ggf. versäumte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren nachgeholt und dessen Ergebnis in die Beschwerdeentscheidung einbezogen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2018 - 10 B 4.16 - juris Rn. 43 m.w.N.; ebenso für die Einholung der Stellungnahme des Arbeitsamts im Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz BVerwG, Urteil vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 - BVerwGE 110, 67).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2019 - 12 A 1431/18

    Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres

    BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, juris Rn. 24 ff, und vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 -, juris Rn. 20.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2022 - 12 A 3344/20

    Geltend gemachter Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht

    BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, juris Rn. 24 ff., und vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 12 A 1431/18 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2003 - 12 A 750/01

    Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.10.2003 - 12 A 4985/00

    Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten - zuständiges Arbeitsamt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2008 - 12 A 151/08

    Keine Zulassung zur Berufung im Kündigungsschutzverfahren

  • VG Frankfurt/Main, 28.11.2007 - 7 E 1236/07

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung einer schwerbehinderten

  • VG Münster, 25.07.2006 - 5 K 1808/05

    Erfolglose Klage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des

  • OVG Saarland, 13.02.2001 - 3 Q 231/00

    Zustimmung zur Kündigung Schwerbehinderter, Ergänzung von Ermessenserwägungen -

  • VG Schleswig, 06.08.2003 - 15 A 311/02

    Schwerbehinderter, Dauernde Arbeitsunfähigkeit

  • VG Würzburg, 11.04.2013 - W 3 K 12.645

    Grundsätzlich keine inhaltliche Überprüfung der unternehmerischen Entscheidung

  • VG Hannover, 22.07.2008 - 3 A 2628/05

    Zustimmung zur Kündigung nach § 15 SchwbG; Sozialauswahl

  • VG Aachen, 07.02.2006 - 2 K 4421/04

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung - kein

  • VG Köln, 03.12.2003 - 21 K 7252/02

    Zustimmung des Integrationsamte zur Änderungskündigung eines schwerbehinderten

  • VG Minden, 27.05.2002 - 7 K 851/02

    Schwerbehinderter - Kündigungsschutz - Wegfall des Arbeitsplatzes

  • VG Stuttgart, 19.06.2006 - 11 K 1555/06

    Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers

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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,1118
BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99 (https://dejure.org/2000,1118)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2000 - 5 C 30.99 (https://dejure.org/2000,1118)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 (https://dejure.org/2000,1118)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1
    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -, Sozialhilfe, Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der-

  • Wolters Kluwer

    Bagatellgrenze bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Umfang - Sozialhilfe

  • Judicialis

    BSHG § 111 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de

    BSHG § 111 Abs. 2 S. 1
    Sozialhilferecht - "Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe, Umfang der -, Sozialhilfe, Umfang der Kostenerstattung zwischen Trägern der -.

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 112, 294
  • NVwZ 2001, 809 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2001, 314
  • DVBl 2001, 570
  • DÖV 2001, 386
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 04.03.1993 - BT-Drs 12/4401
    Auszug aus BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 30.99
    Unter Berücksichtigung des mit der Neuregelung des Kostenerstattungsrechts durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms verfolgten Zwecks einer Begrenzung der verwaltungsaufwendigen Kostenerstattungsfälle (vgl. BTDrucks 12/4401 S. 84 zu Nr. 17: "Die Tatbestände und damit die Fälle der Kostenerstattung, die erhebliche Verwaltungskosten verursachen, sollen reduziert werden sowie eine Vereinfachung der gebliebenen Kostenerstattung und eine erste Angleichung an SGB X erreicht werden. ... Gleichzeitig soll eine schnelle Entscheidung über die Hilfe sichergestellt und sollen die bisher zahlreichen Konfliktfälle zwischen Trägern der Sozialhilfe verringert werden. ... Zur weiteren Begrenzung der Kostenerstattung wird die Bagatellgrenze in § 111 Abs. 2 von bisher 400 DM ohne Zeitbegrenzung auf 5 000 DM für den Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu zwölf Monaten festgelegt.") ist eine Bagatellgrenzenregelung jedoch nur dann sinnvoll, wenn es unterhalb der Grenze keine Erstattung und oberhalb der Grenze volle Erstattung gibt.
  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 1.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG steht einem Anspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu zwölf Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten nicht entgegen, wenn erstattungsfähige Kosten von 5 000 DM oder mehr angefallen sind; es ist nicht erforderlich, dass die Bagatellgrenze bereits in den ersten zwölf Monaten der Leistungsgewährung überschritten worden ist (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4).

    Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 ) beziehe sich die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten bestimmte, rechtlich selbständige Abrechnungszeiträume.

    Die in dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 (FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) nicht entscheidungserhebliche Frage, ob die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG einem Anspruch auf Erstattung der in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu zwölf Monaten der Leistungsgewährung aufgewendeten Kosten dann entgegensteht, wenn die erstattungsfähigen Kosten den Bagatellbetrag von 5 000 DM nicht wie in dem in jenem Urteil entschiedenen Fall bereits in den ersten zwölf Monaten des Leistungszeitraumes, sondern erst innerhalb von zwölf späteren, aufeinanderfolgenden Monaten überschreiten, ist entgegen der Vorinstanz zu verneinen.

    § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG stellt keine Regelungen für das Abrechnungsverfahren selbst auf (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 BVerwG 5 C 30.99 , FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) und enthält auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze.

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 5078/06

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

    Dabei kommt es hier nicht darauf an, dass die Bagatellgrenze unter Einbeziehung aller vier Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft (S.K. und ihre drei minderjährigen Töchter) bereits im ersten Jahr der Hilfegewährung schon ohne die Einzelhilfen (zur Zusammenrechnung aller Aufwendungen vgl. aber W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 111 Rdnr. 31; W. Schellhorn in W. Schellhorn/H. Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 110 Rdnr. 26 SozR 1300 § 110 Nr. 1>) überschritten gewesen sein dürfte (zur Festlegung des maßgeblichen Zeitraums vgl. BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).

    Bereits das BVerwG hat hervorgehoben, dass eine Bagatellgrenzenregelung nur sinnvoll ist, wenn es unterhalb der Grenze keine Erstattung und nur oberhalb der Grenze eine volle Erstattung gibt (vgl. BVerwGE 112, 294).

    Dies entspricht dem Zweck der Begrenzungsregelung und der Entwicklungsgeschichte der Norm, die der Begrenzung der verwaltungsaufwändigen Kostenerstattungsfälle und der Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens unter Verringerung der zuvor zahlreichen Konfliktfälle zwischen den Trägern der Sozialhilfe dienen soll (vgl. Bundestags-Drucksache 12/4401 S. 84 ; ferner BVerwGE 112, 294; BVerwG Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

    Demgemäß soll bei der Bagatellgrenze auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum (BVerwGE 112, 294, 297), nicht auf einen vom Erstattungsberechtigten oder -pflichtigen, etwa durch Erhebung der Einrede der Verjährung, zu beeinflussenden Abrechnungszeitraum abgestellt werden.
  • VGH Bayern, 25.09.2003 - 12 B 99.3489

    Erstattungspflicht des Trägers der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes

    Bei Überschreiten der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten, und zwar auch dann, wenn bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten des Leistungszeitraums für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze nicht erneut erreicht wird (vgl. BVerwG vom 19.12.2000, BVerwGE 112, 294).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.12.2000, a.a.O.), der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist der gesamte Kostenbetrag auch dann zu erstatten, wenn, wie hier, bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten 12 Monaten des Leistungszeitraums die nachfolgend aufgewendeten Kosten die Bagatellgrenze nicht erreichen.

  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    § 111 Abs. 2 BSHG a.F. bzw. § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n.F. stellen keine Regelung für das Abrechnungsverfahren auf (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 30.99 - FEVS 52, 221 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 4) und enthalten auch keine Anhaltspunkte für die Bildung rechtlich selbständiger, getrennter Betrachtung zugänglicher Zeitabschnitte für die Berechnung der Überschreitung der Bagatellgrenze (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - BVerwG 5 C 1.02 - FEVS 54, 193 = Buchholz 436.0 § 111 BSHG Nr. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - 16 A 455/01

    "Förderung der Familie" gezahltes Kindergeld; Frage der Weitergabe des Geldes an

    Geht man mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 -, FEVS 52, 221, und - 5 C 23.00 -, entsprechend dem Gesezeswortlaut davon aus, dass die Bagatellgrenze sich auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten bestimmte, rechtlich selbständige Abrechungszeiträume bezieht, muss es für eine Erstattung bei über zwölf Monate hinausgehenden Leistungen nicht nur genügen, dass - wie in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen - in den ersten zwölf Monaten des Zeitraums der Leistungsgewährung die Bagatellgrenze erreicht wird, sondern vielmehr auch, dass dies in irgendeinem zwölfmonatigen Abschnitt des Zwei-Jahres- Zeitraums des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG der Fall ist.
  • BVerwG, 19.12.2000 - 5 C 23.00

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Bei Überschreitung der Bagatellgrenze von 5 000 DM in § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG ist der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten (wie BVerwG 5 C 30.99, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

    Bei Überschreiten der Bagatellgrenze bereits in den ersten zwölf Monaten des Leistungszeitraums ist für die Erstattung der nachfolgend aufgewendeten Kosten ein erneutes Erreichen der Bagatellgrenze nicht erforderlich (wie BVerwG 5 C 30.99, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).

  • OVG Thüringen, 04.03.2004 - 3 KO 1149/03

    Zur zeitlichen Geltung der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 S. 2 BSHG;

    Damit gilt die Bagatellgrenze auch für den sich anschließenden Leistungszeitraum (§ 107 Abs. 2 BSHG) als gewahrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30.99 - BVerwGE 112, 294 und vom 26. September 2002 - 5 C 1/02 - FEVS 54, 193).
  • OVG Hamburg, 01.02.2002 - 4 Bf 181/00

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen nach Bewilligung der Übernahme der Kosten

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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.2004 - 1 L 107/02

    Sozialhilfe; Kostenerstattung; jüdische Emigranten; Sowjetunion;

    Dies entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens und dem Erfordernis normativer Klarheit und Vorhersehbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 5 C 30/99 -, BVerwGE 112, 294 - zitiert nach JURIS).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 16 A 30/01

    Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) im

  • VG Meiningen, 09.10.2003 - 8 K 680/99

    Sozialhilferecht; Bagatellgrenze

  • VG Münster, 11.06.2003 - 5 K 1305/99

    Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs eines Sozialhilfeträgers gem. §

  • VG Schleswig, 30.11.2001 - 13 A 261/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 1909/00

    Anspruch auf die Erstattung aufgewendeter Sozialhilfekosten; Rechte und Pflichten

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.11.2001 - 2 L 63/01

    Sozialhilfe, Kostenerstattung, Bagatellgrenze, Leistungszeitraum

  • VG Braunschweig, 13.05.2004 - 3 A 524/03

    Bagatellgrenze; Bagatellgrenze zu Kostenerstattung; Kostenerstattung; Verjährung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 4984/00

    Streit über den Umfang von Erstattungsleistungen durch Sozialhifeträger;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2001 - 16 A 4983/00

    Streit über den Umfang von Erstattungsleistungen durch einen Sozialhilfeträger;

  • OVG Niedersachsen, 14.08.2002 - 4 LB 629/01

    Bagatellgrenze; Begrenzung; Erstattung; Kosten; Kostenerstattung;

  • VG Kassel, 30.12.2003 - 7 E 2827/98
  • VG Münster, 03.06.2003 - 5 K 2956/99

    Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern betreffend erbrachte

  • SG Lüneburg, 20.11.2006 - S 22 SO 144/05
  • VG Mainz, 20.02.2003 - 1 K 806/02

    Anwendung der Bagatellgrenzen bei Kostenerstattungsverfahren nach dem BSHG.

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