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   BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89   

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BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89 (https://dejure.org/1991,3538)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1991 - 5 C 24.89 (https://dejure.org/1991,3538)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1991 - 5 C 24.89 (https://dejure.org/1991,3538)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Tatbestandswirkung ablehnender Sozialverwaltungsakte - Ermessen des Erstatungspflichtigen bei vorläufiger Leistung - Nachrang der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben durch Hauptfürsorgestelle

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 34/78

    Berufsfördernde Maßnahme - Zuschuß zum Erwerb eines Kfz -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89
    Zwar ist bei der Durchführung der Rehabilitation zu beachten, daß der Versicherungsträger mit den ihm anvertrauten Mitteln sparsam und wirtschaftlich zu verfahren hat und er deshalb im Interesse der Versichertengemeinschaft zumutbare Selbsthilfe des Versicherten erwarten kann (vgl. BSGE 48, 88 ).

    Wird - wie hier - eine technische Arbeitshilfe allein wegen der Behinderung und ausschließlich am Arbeitsplatz benötigt, drängt sich deshalb - anders als möglicherweise bei der Ersatzbeschaffung von Kraftfahrzeugen, die einerseits vom Behinderten nicht nur beruflich genutzt, andererseits auch von Nichtbehinderten in großem Umfang für den Weg zur und von der Arbeit eingesetzt werden und von diesen aus eigenen Mitteln finanziert werden müssen (vgl. BSGE 48, 88 ) - keinesfalls die Erwägung auf, es sei dem Schwerbehinderten zuzumuten, bei der Ersatzbeschaffung grundsätzlich ohne Zuschüsse des Versicherungsträgers auszukommen.

  • BSG, 27.11.1980 - 8a/3 RK 60/78

    Psychotherapeutische Behandlung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84]; 62, 113 [BSG 26.08.1987 - 11a RA 34/86]sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).

    Davon, daß umfassende Vorleistungsnormen nach Art des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG Abweichendes zur grundsätzlichen Pflicht eines jeden Leistungsträgers, Entscheidungszuständigkeiten anderer Träger zu respektieren, regeln, geht auch das Bundessozialgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 Abs. 2 RehaAnglG aus; denn es hat entschieden, daß ein auf § 6 Abs. 2 RehaAnglG gestützter Erstattungsanspruch - unabhängig von vor oder nach der Vorleistung ergehenden Ablehnungsbescheiden gegenüber dem Leistungsempfänger - allein danach zu beurteilen ist, ob eine Leistungszuständigkeit (= Leistungspflicht) des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht (vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ).

  • BSG, 22.09.1981 - 1 RA 11/80

    Arbeitsplatzgestaltung - Erstattungsanspruch nach § 6 Abs 3 RehaAnglG -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84]; 62, 113 [BSG 26.08.1987 - 11a RA 34/86]sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).

    Davon, daß umfassende Vorleistungsnormen nach Art des § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG Abweichendes zur grundsätzlichen Pflicht eines jeden Leistungsträgers, Entscheidungszuständigkeiten anderer Träger zu respektieren, regeln, geht auch das Bundessozialgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 6 Abs. 2 RehaAnglG aus; denn es hat entschieden, daß ein auf § 6 Abs. 2 RehaAnglG gestützter Erstattungsanspruch - unabhängig von vor oder nach der Vorleistung ergehenden Ablehnungsbescheiden gegenüber dem Leistungsempfänger - allein danach zu beurteilen ist, ob eine Leistungszuständigkeit (= Leistungspflicht) des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers besteht (vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ).

  • BSG, 14.05.1985 - 4a RJ 21/84

    Gleichstellung mit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89
    Der Rehabilitationsträger kann dem Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG F. 1979 allenfalls evidente Ermessensgründe entgegenhalten, aufgrund derer eine Ablehnung der Kannleistung in Frage gekommen wäre (wie BSG, Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/84 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6>).

    Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der an sich zuständige Leistungsträger dem aus der Vorleistungspflicht resultierenden Kostenausgleichsanspruch der Hauptfürsorgestelle allenfalls evidente Ermessensgründe entgegenhalten, aufgrund derer eine Ablehnung der Kannleistung in Frage gekommen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/84 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 16> und vom 28. Juni 1989 - 5 RJ 57/88 - <BSGE 65, 174 [BSG 28.06.1989 - 5 RJ 57/88]>; vgl. auch Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 63/85 - <">105%20SGB%20X%20Nr.%205#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 105 SGB X Nr. 5>).

  • BSG, 22.07.1987 - 1 RA 13/86

    Rehabilitation - berufsfördernde Leistung - ergänzende Leistung - sonstige

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89
    Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben an bereits eingegliederte Behinderte (hier: zur Beschaffung eines Ersatzrollstuhls) fallen in einen Bereich, in dem sich die Zuständigkeiten der Hauptfürsorgestellen für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben mit denen der Rehabilitationsträger für Leistungen zur Rehabilitation überschneiden und in dem die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (wie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - ).

    In den Bereich, in dem sich die Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger mit denen der Hauptfürsorgestellen überschneiden und in dem nach dem Grundsatz der Einheit des Rehabilitationsträgers die Leistungspflicht des Trägers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (vgl. BT-Drucks. 7/1237, S. 62 zu § 20, sowie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - ), fallen auch die hier strittigen Leistungen für die Ersatzbeschaffung eines Rollstuhls, den der Schwerbehinderte wegen seiner Behinderung am Arbeitsplatz benötigt.

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89
    Schließlich kann die Beklagte dem Erstattungsanspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, daß sie dem Schwerbehinderten gegenüber von dem ihr in § 1236 Abs. 1 Satz 1 RVO eingeräumten Ermessen (vgl. BVerfGE 63, 152 ) abschlägig hätte Gebrauch machen können.
  • BSG, 22.05.1985 - 1 RA 33/84

    Voraussetzungen einer vorläufigen Leistungsgewährung - Ausgleichsverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84]; 62, 113 [BSG 26.08.1987 - 11a RA 34/86]sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).
  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 12/85

    Beiladung eines Leistungsträgers - Erstattungsanspruch - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89
    Die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB X sind keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche (vgl. BSGE 61, 66 [BSG 09.12.1986 - 8 RK 12/85] mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 27.08.1987 - 2 RU 70/85

    Versicherungsschutz - Weg - Ärztliche Behandlung - Arbeitsaufnahme - Ort der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84]; 62, 113 [BSG 26.08.1987 - 11a RA 34/86]sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).
  • BSG, 26.08.1987 - 11a RA 34/86

    Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 24.89
    Das Bundessozialgericht hat deshalb in Erstattungsstreitigkeiten die Geltendmachung verwaltungsverfahrensrechtlicher Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis abgelehnt und entschieden, daß selbst die im Sinne des § 77 SGG bindende (bestandskräftige) Ablehnung des Begehrens des Sozialleistungsberechtigten durch den erstattungspflichtigen Träger dem späteren Erstattungsbegehren nicht entgegensteht (so bereits zu der Rechtslage vor Inkrafttreten der §§ 102 ff. SGB X: BSG, Urteil vom 11. März 1970 - 3 RK 49/66 - ; aus der neueren Rechtsprechung vgl. BSGE 51, 44 ; 52, 117 ; 58, 119 [BSG 22.05.1985 - 1 RA 33/84]; 62, 113 [BSG 26.08.1987 - 11a RA 34/86]sowie Urteil vom 14. Mai 1985 - 4 a RJ 21/74 - <">104%20SGB%20X%20Nr.%206#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 104 SGB X Nr. 6 S. 14>).
  • BSG, 24.07.1986 - 7 RAr 13/85

    Voraussetzungen für einen Ersatz von gezahltem Krankengeld - Erstattungsanspruch

  • BSG, 22.07.1987 - 1 RA 63/85

    Erstattungsanspruch - Fehlen einer Leistungsverpflichtung - Unzuständigkeit eines

  • BSG, 13.09.1984 - 4 RJ 37/83

    Keine Beiladung bei Erstattungsansprüchen

  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 57/88

    Taschengeld und Bekleidungsbeihilfe während einer stationären Heilbehandlung des

  • BSG, 22.05.1969 - 4 RJ 315/68

    Bindender Rentenbescheid - Unberechtigte Rentenbezüge - Rückforderungsrecht des

  • BSG, 11.03.1970 - 3 RK 49/66
  • BVerwG, 28.11.1974 - V C 18.74

    Vorläufige Hilfeleistung in Form der Zahlung einer Ernährungszulage im Rahmen der

  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 45/83

    Kraftfahrzeughilfeanspruch einer Behinderten zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes

  • BSG, 09.05.1984 - 4 RJ 44/83

    Zulässigkeit des Rechtswegs bei Rechtsänderung

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 52/08

    Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren

    Der Bundesgerichtshof (BGH), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), das Bundesarbeitsgericht (BAG) sowie das Bundessozialgericht (BSG) gehen überwiegend davon aus, dass Verwaltungsakte, derentwegen sie nicht angerufen werden, mit der für einen bestimmten Rechtsbereich getroffenen Regelung als gegeben hingenommen werden müssen (BGH-Urteile vom 19. Juni 1998 V ZR 43/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1998, 3055; vom 14. Juni 2007 I ZR 125/04, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechung-Report 2008, 154; BVerwG-Urteil vom 28. November 1986  8 C 122/84, 8 C 123/84, 8 C 124/84, 8 C 125/84, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1987, 496; BAG-Urteile vom 18. Juli 2007  5 AZR 854/06, Die Personalvertretung 2008, 33; vom 23. Juni 1993  5 AZR 248/92, Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 1994, 381; BSG-Urteil vom 17. Juni 2009 B 6 KA 16/08 R, juris; einschränkend für den hier nicht vorliegenden Fall der Ablehnung eines Leistungsbegehrens: BVerwG-Urteil vom 26. September 1991  5 C 24/89, juris, sowie BSG-Urteil vom 24. Juli 1986  7 RAr 13/85, SozR --Sozialrecht.-- 4100, § 105b Nr. 6 S. 28).
  • VG Ansbach, 31.07.2008 - AN 14 K 05.02742

    Die Beklagte hat der Schwerbehinderten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation

    Der Kläger führte in seiner Klageschrift vom 25. April 2002 aus, dass sich der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht für den geltend gemachten Anspruch aus § 102 SGB X i.V.m. § 114 SGB X ergebe (vgl. BVerwG vom 12.9.1991 - 5 C 42/87 und vom 26.9.1991 - 5 C 24/89).

    Durch die Vorschrift wachse der Hauptfürsorgestelle bzw. Integrationsamt der Sache nach ein staatliches Wächteramt gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger zu (BVerwG vom 26.9.1991 a.a.O.), der die begehrte Leistung aus materiell-rechtlichen Gründen abgelehnt habe.

    Bei dieser Sach- und Rechtslage könne der an sich zuständige Leistungsträger dem aus der Vorleistungspflicht resultierenden Kostenausgleichsanspruch des Integrationsamtes allenfalls evidente Ermessensgründe entgegenhalten, auf Grund derer eine Ablehnung der Kann-Leistung in Frage gekommen wäre (BVerwG vom 26.9.1991 - 5 C 24/89 - unter Verweis auf die gleichlautende BSG-Rechtsprechung).

    Denn die Erstattungsansprüche nach den §§ 102 f. SGB X seien keine von der Rechtsposition des Berechtigten abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche (BVerwG vom 12.9.1991 - 5 C 42/87 und 26.9.1991 - 5 C 24/89).

    Eine Einmischung der Hauptfürsorgestelle wird daher vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen und resultiert in der Vorleistungspflicht des § 31 Abs. 5 SchwbG (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 26.9.1991 - 5 C 24/89).

  • BVerwG, 10.01.2013 - 5 C 24.11

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Kommunikationshilfe; Kommunikationshelfer;

    Dass sie es dem Kläger gegenüber abgelehnt hatte zu leisten, hinderte diesen nicht, die Leistung seinerseits zu erbringen (vgl. Urteil vom 12. September 1991 - BVerwG 5 C 42.87 - Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 2 S. 16 f. und vom 26. September 1991 - BVerwG 5 C 24.89 - Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 4 S. 32; Adloch, in: Ernst/Adloch/Seel, Sozialgesetzbuch IX, Stand: März 2011, § 102 SGB IX Rn. 250; Spiolek, in: Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, Stand: Mai 2012, § 102 SGB IX Rn. 85a).

    Die umfassende Vorleistungsbefugnis des Integrationsamtes ist Ausfluss des "staatlichen Wächteramtes", das der Gesetzgeber diesem gegenüber den Trägern der Leistungen zur Teilhabe im Interesse des Schutzes des behinderten Menschen zugewiesen hat (Urteile vom 12. September 1991 a.a.O. S. 17 und vom 26. September 1991 a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2011 - 7 A 10405/11

    Bundesagentur für Arbeit muss Kosten für Gebärdendolmetscher tragen

    Vielmehr reicht es aus, wenn neben der Beklagten auch der Kläger im Rahmen der begleitenden Hilfe tätig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 5 C 24/89 -, juris zum SchwbG).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 31/93

    Kostenbeteiligung der Krankenkassen bei schädigungsbedingter Versorgung mit einem

    Dahinstehen kann, ob in entsprechender Anwendung der Rechtswegregelung für Erstattungsstreitigkeiten in § 114 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ausnahmsweise dann das Rechtsgebiet maßgebend ist, aus dem sich die Leistungspflicht des Erstattungsberechtigten ergibt, wenn dieser aufgrund einer gesetzlichen Vorleistungspflicht gehandelt hat (vgl zum Rechtsweg bei vorläufigen Leistungen nach § 28 Abs. 5 SchwbG: BVerwG vom 26. September 1991 - 5 C 24/89 - SGb 1992, 545 - und BSG SozR 1500 § 141 Nr. 13).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 12 A 2094/05

    Erstattung der Kosten für einer jungen Volljährigen geleistete Sozialhilfe;

    Die - ohnehin lediglich zu speziellen Erstattungsfällen nach § 102 SGB X ergangene - Rechtsprechung des BVerwG, die unter Bezugnahme auf die ältere Rechtsprechung des BSG den Ansatz hervor gehoben hat, wegen des selbständigen Nebeneinanders von Leistungs- und Erstattungsansprüchen könnten verfahrensrechtliche Einwendungen aus dem Sozialleistungsverhältnis - wie die bestandskräftige Ablehnung - dem Erstattungsbegehren nicht entgegen gehalten werden, so BVerwG, Urteile vom 12.9.1991 - 5 C 52.88 -, BVerwGE 89, 39, vom 12.9.1991 - 5 C 42.87 -, FEVS 42, 198, vom 26.9.1991 - 5 C 24.89 - Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 4, vom 19.11.1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177, und vom 13.3.2003 - 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52, steht dem nicht entgegen.
  • VG Koblenz, 23.02.2011 - 5 K 1319/10

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Assistenz während der Berufsausbildung

    Dieser Erstattungsanspruch greift ausweislich des § 102 Abs. 5 Satz 2 SGB IX nicht nur ein, wenn ausschließlich die Beklagte für die Leistungsgewährung zuständig war und der Kläger die Leistung lediglich vorläufig erbracht hat, sondern auch dann, wenn neben der Beklagten auch der Kläger im Rahmen der begleitenden Hilfe zuständig war ( vgl. BVerwG , Urteil vom 26.09.1991- 5 C 24/89 - Rz. 12; VGH München, Urteil vom 15.06.2007 - 12 BV 05.2577 - Rz. 28; jeweils zum SchwbG ).
  • VG Karlsruhe, 30.10.2002 - 5 K 279/00

    Erstattung der Kosten eines Heimarbeitsplatzes

    Das ist im Erstattungsverfahren indes nur insoweit erheblich, als die Beklagte dem Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle allenfalls evidente Ermessensgründe entgegenhalten kann, auf Grund derer eine Ablehnung der Ermessensleistung in Frage gekommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.1991 - 5 C 24.89 - Buchholz 436.61 § 28 SchwbG Nr. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.06.1996 - 7 S 2557/94

    Subsidiarität der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und Berufsleben nach SchwbG

    Soweit die Beklagte gleichwohl unter Hinweis auf die vollständige amtliche Bezeichnung des Schwerbehindertengesetzes ("Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft") eine alleinige Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle des Klägers zur Sicherung der Eingliederung durch begleitende Hilfen im Arbeitsleben und Berufsleben, so auch für die Ersatzbeschaffung des Elektro-Rollstuhls für Herrn S., postuliert, verkennt sie zum einen, daß die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der begleitenden Hilfe nach dem Schwerbehindertengesetz und die Aufgaben der Beklagten im Rahmen der beruflichen Eingliederung nach dem Arbeitsförderungsgesetz und dem Rehabilitationsangleichungsgesetz thematisch, d.h. ihrem Gegenstand nach, keineswegs scharf voneinander abzugrenzen sind, sondern sich weitgehend decken (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991 - 5 C 24.89 -, Buchholz aaO § 28 SchwbG Nr. 4).
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