Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.06.2016

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15, 5 C 52.15   

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BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15, 5 C 52.15 (https://dejure.org/2016,16158)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15, 5 C 52.15 (https://dejure.org/2016,16158)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15, 5 C 52.15 (https://dejure.org/2016,16158)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1; ZPO § 560; BAföG § 18b Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; HRG § 10 Abs. 2, § 17
    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit; Förderungshöchstdauer; Studienordnung; Prüfungsordnung; Parlamentsgesetz; Gesetz; formelles Gesetz; Studium; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung als Darlehen; Anrechnung von Studienzeiten; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1
    Abschlussprüfung; Anrechnung von Prüfungszeiten; Anrechnung von Studienzeiten; Anreizfunktion; Anreizzweck; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung als Darlehen; Beendigung der Ausbildung; Begriff der Rechtsvorschrift; Berufswahlfreiheit; Darlehen; Eingriff; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18b Abs 3 S 1 BAföG, § 18b Abs 4 S 1 BAföG, § 18b Abs 5 S 1 BAföG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Sogenannter großer Teilerlass bei Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • doev.de PDF

    Sog. großer Teilerlass bei Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • rewis.io

    Sogenannter großer Teilerlass bei Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit; Förderungshöchstdauer; Studienordnung; Prüfungsordnung; Parlamentsgesetz; Gesetz; formelles Gesetz; Studium; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung als Darlehen; Anrechnung von Studienzeiten; ...

  • rechtsportal.de

    BAföG § 18b Abs. 3 S. 2; BAföG § 18b Abs. 5 S. 1
    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • datenbank.nwb.de

    Sogenannter großer Teilerlass bei Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten

  • ra-skwar.de (Pressemitteilung)

    BAföG

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mindestausbildungszeit: Studenten erstreiten BAföG-Teilerlass

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch auf Teilerlass von BAföG-Darlehen bei Einhaltung der Mindestausbildungszeiten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Teilerlass des BAföG -Darlehens bei Mindestausbildungszeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 366
  • NVwZ-RR 2016, 966
  • FamRZ 2016, 2012
  • DÖV 2017, 40
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17

    "Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines

    Unzulässig ist lediglich eine Auslegung, die sich über den eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift hinwegsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 5 C 24.15 -, juris, Rn. 16 ) .
  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit;

    a) Einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 2 BAföG steht ebenso wenig wie einer solchen nach § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) entgegen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Hochschule Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der konkreten Ausbildung absolviert oder erbracht wurden, angerechnet werden können mit der Folge, dass die Ausbildung bei entsprechenden Nachweisen auch vor Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet werden kann.

    Dem bundesrechtlichen Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG liegt dasselbe weite Begriffsverständnis wie in § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) zugrunde.

    a) Für die Festlegung im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG ist - ebenso wie für eine solche im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) - keine explizite Zeitangabe erforderlich.

  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16; U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18; U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28; U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.

    Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [344], Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragtem verhindert wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2015 - 12 A 660/14

    Versagung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses im Studiengang Architektur;

    Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen.

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen aber eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [344], Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragtem verhindert wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2015 - 12 A 430/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses einer Darlehensschuld;

    Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen.

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 12 B 17.1792

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen aber eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [344], Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragtem verhindert wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2015 - 12 A 2144/13

    Antrag auf Bewilligung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses beim

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
  • VG Köln, 07.06.2017 - 26 K 979/17
    Der Kläger hat am 25. Januar 2017 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 -, habe er umgehend reagiert und um Teilerlass gebeten.

    Einen solchen Antrag haben denn auch viele andere Auszubildende mit der Folge von Gerichtsverfahren und zwar erst- und zweitinstanzlicher Verfahren vor dem erkennenden Gericht (so den Verfahren 26 K 4008/12 und 26 K 6823/12 von Architekturstudenten, die ihr Fachhochschulstudium jeweils im September 2006 erfolgreich abgeschlossen hatten) sowie dem OVG NRW und schließlich dem Bundesverwaltungsgericht (unter anderem in dem Fall von dessen zitierter Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 -) gestellt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2015 - 12 A 431/14

    Versagung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses im Studiengang

    Auch mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerden der Beklagten hin die Revision gegen die in der Anhörungsverfügung vom 12. Juni 2015 genannten Urteile des Senats vom 15. Dezember 2014 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat (Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15), fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16291
BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15 (https://dejure.org/2016,16291)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 5 C 25.15 (https://dejure.org/2016,16291)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 C 25.15 (https://dejure.org/2016,16291)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • rechtsportal.de

    BAföG § 18b Abs. 3 S. 2; BAföG § 18b Abs. 5 S. 1
    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2015 - 12 A 660/14

    Versagung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses im Studiengang Architektur;

    Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen.

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2015 - 12 A 430/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses einer Darlehensschuld;

    Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen.

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2015 - 12 A 431/14

    Versagung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses im Studiengang

    Auch mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerden der Beklagten hin die Revision gegen die in der Anhörungsverfügung vom 12. Juni 2015 genannten Urteile des Senats vom 15. Dezember 2014 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat (Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15), fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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