Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 30.06.2016 | AG Ludwigsburg, 12.06.2015

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15, 5 C 52.15   

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BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15, 5 C 52.15 (https://dejure.org/2016,16158)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15, 5 C 52.15 (https://dejure.org/2016,16158)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15, 5 C 25.15, 5 C 33.15, 5 C 50.15, 5 C 52.15 (https://dejure.org/2016,16158)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1; ZPO § 560; BAföG § 18b Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1; HRG § 10 Abs. 2, § 17
    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit; Förderungshöchstdauer; Studienordnung; Prüfungsordnung; Parlamentsgesetz; Gesetz; formelles Gesetz; Studium; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung als Darlehen; Anrechnung von Studienzeiten; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 5 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1
    Abschlussprüfung; Anrechnung von Prüfungszeiten; Anrechnung von Studienzeiten; Anreizfunktion; Anreizzweck; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung als Darlehen; Beendigung der Ausbildung; Begriff der Rechtsvorschrift; Berufswahlfreiheit; Darlehen; Eingriff; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18b Abs 3 S 1 BAföG, § 18b Abs 4 S 1 BAföG, § 18b Abs 5 S 1 BAföG, Art 5 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG
    Sogenannter großer Teilerlass bei Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • doev.de PDF

    Sog. großer Teilerlass bei Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • rewis.io

    Sogenannter großer Teilerlass bei Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit; Förderungshöchstdauer; Studienordnung; Prüfungsordnung; Parlamentsgesetz; Gesetz; formelles Gesetz; Studium; Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung als Darlehen; Anrechnung von Studienzeiten; ...

  • rechtsportal.de

    BAföG § 18b Abs. 3 S. 2; BAföG § 18b Abs. 5 S. 1
    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • datenbank.nwb.de

    Sogenannter großer Teilerlass bei Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mindestausbildungszeit: Studenten erstreiten BAföG-Teilerlass

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Anspruch auf Teilerlass von BAföG-Darlehen bei Einhaltung der Mindestausbildungszeiten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Teilerlass des BAföG -Darlehens bei Mindestausbildungszeiten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 155, 366
  • NVwZ-RR 2016, 966
  • FamRZ 2016, 2012
  • DÖV 2017, 40
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15
    Die Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass und so auch die Regelung des § 18b Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 BAföG sollen unter anderem durch die Honorierung frühzeitiger Ausbildungsabschlüsse in Form des Teilerlasses einen Anreiz schaffen, Ausbildungen zügig durchzuführen und zum rechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 (- 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49) festgestellt, dass § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit es Studierenden aufgrund von Rechtsvorschriften zu einer Mindeststudienzeit und zur Förderungshöchstdauer von vornherein objektiv unmöglich ist, einen großen Teilerlass zu erhalten, weil sie ihr Studium angesichts der Bemessung der Mindeststudienzeit und der Förderungshöchstdauer nicht - wie von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG gefordert - mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden konnten.

    Denn bis zur Änderung des § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), der nun ausdrücklich anordnet, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne des § 10 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht, wurde die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), durch Rechtsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (gesondert) bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).

    Etwas anderes ergibt sich - anders als die Beklagte meint - auch nicht daraus, dass die Neuregelung in § 18b Abs. 4 und 5 BAföG überdies dazu dient, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 (BVerfGE 129, 49) umzusetzen.

    Er müsse aber in einer Regelung über den studiendauerabhängigen Teilerlass generelle Hinderungsgründe berücksichtigen, die sich - wie die bindenden Mindeststudienzeiten in dem dort entschiedenen Fall - aus Rechtsvorschriften ergäben (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15
    Unter diesen weitgefassten Begriff fallen - entgegen der Auffassung der Beklagten - neben formellen Gesetzen insbesondere auch Satzungen, also die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassenen Rechtsvorschriften (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33, 125 ).

    Etwas anderes folgt nicht aus der sogenannten Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Art. 12 Abs. 1 GG und der Vorbehalt des Gesetzes im Bereich des Facharztwesens gebieten, dass zumindest die "statusbildenden" Normen, d.h. diejenigen Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch förmliches Gesetz selbst festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33, 125 ).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15
    Diese Beurteilung richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15
    Danach kam es darauf an, welche Mindeststudienzeit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschulen normativ, also etwa in deren Satzungsrecht, festgelegt war (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 - BVerwGE 68, 20 ff.).
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Bereich der (Hochschul-)Ausbildung und Prüfung geklärt, dass die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sowie die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu jenen grundlegenden Entscheidungen gehören, die dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sind (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 20).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit;

    a) Einer Mindestausbildungszeit im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 2 BAföG steht ebenso wenig wie einer solchen nach § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) entgegen, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Hochschule Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die außerhalb der konkreten Ausbildung absolviert oder erbracht wurden, angerechnet werden können mit der Folge, dass die Ausbildung bei entsprechenden Nachweisen auch vor Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet werden kann.

    Dem bundesrechtlichen Begriff der Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG liegt dasselbe weite Begriffsverständnis wie in § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) zugrunde.

    a) Für die Festlegung im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG ist - ebenso wie für eine solche im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) - keine explizite Zeitangabe erforderlich.

  • VGH Bayern, 02.07.2020 - 12 B 16.2412

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 11.07.2017 - 7 C 35/15 -, NVwZ 2018, 1073 [1074] Rn. 16; U.v. 11.7.2017 - 7 C 36/15 - juris, Rn. 18; U.v. 30.6.2016 - 7 C 5/15 -, NVwZ 2017, 75 [77 f.] Rn. 28; U.v. 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, BVerwGE 153, 99 [106] Rn. 31-33; U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.) bereits hinreichend geklärt.

    Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen jedoch eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [344], Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragtem verhindert wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17

    "Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines

    Unzulässig ist lediglich eine Auslegung, die sich über den eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift hinwegsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 - 5 C 24.15 -, juris, Rn. 16 ) .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2015 - 12 A 660/14

    Versagung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses im Studiengang Architektur;

    Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen.

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2015 - 12 A 430/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses einer Darlehensschuld;

    Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen.

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

  • VGH Bayern, 03.06.2020 - 12 BV 15.777

    Zuständigkeit der Abfallrechtsbehörde - öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

    Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen aber eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [344], Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragtem verhindert wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.).
  • VG Köln, 07.06.2017 - 26 K 979/17
    Der Kläger hat am 25. Januar 2017 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 -, habe er umgehend reagiert und um Teilerlass gebeten.

    Einen solchen Antrag haben denn auch viele andere Auszubildende mit der Folge von Gerichtsverfahren und zwar erst- und zweitinstanzlicher Verfahren vor dem erkennenden Gericht (so den Verfahren 26 K 4008/12 und 26 K 6823/12 von Architekturstudenten, die ihr Fachhochschulstudium jeweils im September 2006 erfolgreich abgeschlossen hatten) sowie dem OVG NRW und schließlich dem Bundesverwaltungsgericht (unter anderem in dem Fall von dessen zitierter Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 C 24.15 -) gestellt.

  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 12 B 17.1792

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Da eine Untersagung gewerblicher Sammlungen aber eine Beschränkung unionsrechtlicher Grundsätze, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit (Art. 34, 35 AEUV) bedeutet (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 336 [344], Rn. 31 ff., insbesondere 34 ff.), ist sie nach Art. 106 Abs. 2 AEUV nur gerechtfertigt, soweit anderenfalls die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. dessen Beauftragtem verhindert wird (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2016 - 7 C 4.15 -, BVerwGE 155, 366 [350] Rn. 48 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2015 - 12 A 2144/13

    Antrag auf Bewilligung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses beim

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2015 - 12 A 431/14

    Versagung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses im Studiengang

    Auch mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerden der Beklagten hin die Revision gegen die in der Anhörungsverfügung vom 12. Juni 2015 genannten Urteile des Senats vom 15. Dezember 2014 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat (Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15), fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15   

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https://dejure.org/2016,16291
BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15 (https://dejure.org/2016,16291)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2016 - 5 C 25.15 (https://dejure.org/2016,16291)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 5 C 25.15 (https://dejure.org/2016,16291)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • rechtsportal.de

    BAföG § 18b Abs. 3 S. 2; BAföG § 18b Abs. 5 S. 1
    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen erhaltenen Teils der Ausbildungsförderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei Mindestausbildungszeiten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15
    Die Vorschriften zum studiendauerabhängigen Teilerlass und so auch die Regelung des § 18b Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 BAföG sollen unter anderem durch die Honorierung frühzeitiger Ausbildungsabschlüsse in Form des Teilerlasses einen Anreiz schaffen, Ausbildungen zügig durchzuführen und zum rechtlich frühestmöglichen Zeitpunkt zu beenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 (- 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49) festgestellt, dass § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit es Studierenden aufgrund von Rechtsvorschriften zu einer Mindeststudienzeit und zur Förderungshöchstdauer von vornherein objektiv unmöglich ist, einen großen Teilerlass zu erhalten, weil sie ihr Studium angesichts der Bemessung der Mindeststudienzeit und der Förderungshöchstdauer nicht - wie von § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG gefordert - mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beenden konnten.

    Denn bis zur Änderung des § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), der nun ausdrücklich anordnet, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne des § 10 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht, wurde die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), durch Rechtsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (gesondert) bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).

    Etwas anderes ergibt sich - anders als die Beklagte meint - auch nicht daraus, dass die Neuregelung in § 18b Abs. 4 und 5 BAföG überdies dazu dient, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 (BVerfGE 129, 49) umzusetzen.

    Er müsse aber in einer Regelung über den studiendauerabhängigen Teilerlass generelle Hinderungsgründe berücksichtigen, die sich - wie die bindenden Mindeststudienzeiten in dem dort entschiedenen Fall - aus Rechtsvorschriften ergäben (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15
    Unter diesen weitgefassten Begriff fallen - entgegen der Auffassung der Beklagten - neben formellen Gesetzen insbesondere auch Satzungen, also die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassenen Rechtsvorschriften (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33, 125 ).

    Etwas anderes folgt nicht aus der sogenannten Facharztentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Art. 12 Abs. 1 GG und der Vorbehalt des Gesetzes im Bereich des Facharztwesens gebieten, dass zumindest die "statusbildenden" Normen, d.h. diejenigen Regeln, welche die Voraussetzungen der Facharztanerkennung, die zugelassenen Facharztrichtungen, die Mindestdauer der Ausbildung, das Verfahren der Anerkennung, die Gründe für eine Zurücknahme der Anerkennung sowie die allgemeine Stellung der Fachärzte innerhalb des gesamten Gesundheitswesens betreffen, in den Grundzügen durch förmliches Gesetz selbst festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 - BVerfGE 33, 125 ).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15
    Diese Beurteilung richtet sich allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12

    Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen;

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Bereich der (Hochschul-)Ausbildung und Prüfung geklärt, dass die Vorschriften über den Prüfungsstoff, das Prüfungssystem und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens sowie die Festlegung der Bestehensvoraussetzungen in aller Regel nicht zu jenen grundlegenden Entscheidungen gehören, die dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sind (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 18.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 418 Rn. 20).
  • BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 26.81

    Förderungshöchstdauer - Zusatzsemester - Mindeststudienzeit - Ausbildungsordnung

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15
    Danach kam es darauf an, welche Mindeststudienzeit in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschulen normativ, also etwa in deren Satzungsrecht, festgelegt war (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 8. September 1983 - 5 C 26.81 - BVerwGE 68, 20 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2015 - 12 A 660/14

    Versagung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses im Studiengang Architektur;

    Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen.

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2015 - 12 A 430/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses einer Darlehensschuld;

    Als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war die Eingabe der Beklagten mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - nicht aufzufassen.

    Die Revision wird - auch mit Rücksicht auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15) - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2015 - 12 A 431/14

    Versagung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses im Studiengang

    Auch mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerden der Beklagten hin die Revision gegen die in der Anhörungsverfügung vom 12. Juni 2015 genannten Urteile des Senats vom 15. Dezember 2014 nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat (Beschlüsse vom 22. Juni 2015 - 5 B 22.15 (5 C 24.15), 5 B 23.15 (5 C 25.15), 5 B 24.15 (5 C 30.15), fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Rechtsprechung
   AG Ludwigsburg, 12.06.2015 - 5 C 25/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16051
AG Ludwigsburg, 12.06.2015 - 5 C 25/15 (https://dejure.org/2015,16051)
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 12.06.2015 - 5 C 25/15 (https://dejure.org/2015,16051)
AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 12. Juni 2015 - 5 C 25/15 (https://dejure.org/2015,16051)
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    aa) Nach einer Meinung werden solche Vereinbarungen für zulässig gehalten, wobei - mit unterschiedlicher Begründung - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; OLG Hamm, WM 2010, 702, 705 (Agio-Klausel); LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317 f.; LG Dortmund, BeckRS 2009, 18346 (Agio-Klausel); LG Aachen, BeckRS 2015, 17013; LG Stuttgart, ZIP 2015, 2165, 2168; AG Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 C 25/15, juris Rn. 20 ff.; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 5 Anm. 31; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Haertlein, WM 2014, 189, 201; ders., BKR 2015, 505, 508 f.; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 ff.; Edelmann, WuB 2015, 653, 654 ff.; Herzog, Bausparkassen-Bedingungen und AGB-Kontrolle, 2006, S. 262; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132).

    (1) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. LG Stuttgart, BKR 2016, 129, 131; LG Aachen, Urteil vom 13. August 2015 - 2 S 116/15, juris Rn. 13 f.; AG Ludwigsburg, Urteil vom 12. Juni 2015 - 5 C 25/15, juris Rn. 24 ff.; AG Mainz, ZIP 2015, 1675 f.; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 132; Edelmann, WuB 2015, 653, 654; Haertlein, WM 2014, 189, 195; Herresthal, ZIP 2015, 1949, 1954 f.) handelt es sich bei der laufzeitunabhängig ausgestalteten Darlehensgebühr nicht um ein neben dem Zins vereinbartes (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung.

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