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   BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98   

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BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98 (https://dejure.org/1999,1064)
BVerwG, Entscheidung vom 05.10.1999 - 5 C 27.98 (https://dejure.org/1999,1064)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Oktober 1999 - 5 C 27.98 (https://dejure.org/1999,1064)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    BSHG § 92 a Abs. 1 Satz 1; SGB X § 44 Abs. 1 und 2
    Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe; Kostenheranziehung, Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren - in der Sozialhilfe; Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Ermessen zur Rücknahme - Unanfechtbarkeit eines rechtswidrigen Bescheids - Heranziehung zum Ersatz der Sozialhilfe-Kosten

  • Judicialis

    BSHG § 92 a Abs. 1 Satz 1; ; SGB X § 44 Abs. 1; ; SGB X § 44 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 92a Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1, 2
    Sozialhilfe - Ermessen zur Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Heranziehung zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe; Kostenheranziehung, Rücknahme einer rechtswidrigen, aber unanfechtbaren - in der Sozialhilfe; Rücknahme einer rechtswidrigen, aber ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 109, 346
  • NVwZ-RR 2000, 136
  • FamRZ 2000, 286 (Ls.)
  • DVBl 2000, 637
  • DÖV 2000, 208
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 15.11.1990 - 5 C 78.88

    Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Zwar verbietet es weder der Charakter dieser Vorschrift als Sonder- und Ausnahmeregelung, sie sinnentsprechend anzuwenden (vgl. auch BVerwGE 61, 169 ; 87, 103 ), noch ist dies nach ihrer gesetzlichen Zielsetzung schlechthin ausgeschlossen.

    So hat der Senat § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X außerhalb des Rechts der Sozialhilfe auf einen unanfechtbaren Bescheid entsprechend angewandt, der die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Erstattung der auf seiner Grundlage erbrachten Sozialleistungen zum Gegenstand hatte (BVerwGE 87, 103 ).

    Soweit der Hinweis des Senats in BVerwGE 87, 103 (107), wonach § 44 Abs. 2 SGB X "die Möglichkeit einer Rücknahme mit Wirkung auch für die Zukunft voraussetzt", dahin verstanden werden kann, daß die Bestimmung nicht auf Verwaltungsakte angewendet werden könne, die ausschließlich abgeschlossene Sachverhalte oder einmalige Leistungen in der Vergangenheit betreffen, wird an diesem Verständnis nicht festgehalten.

  • BVerwG, 17.08.1995 - 5 C 26.93

    Verwaltungsverfahren - Rückforderung - Sozialhilfe - Nachrang der Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Einer solchen Analogie steht entgegen, daß die §§ 44 ff. SGB X ein geschlossenes System der Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (BVerwGE 91, 13 ; 99, 114 ) bilden, das keine Lücke läßt und das auch nach seiner Zielsetzung für eine erweiternde Auslegung mit dem vom Berufungsgericht gewonnenen Ergebnis keinen Raum bietet.

    Mit §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen.

  • BSG, 12.12.1996 - 11 RAr 31/96

    Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Auch das Bundessozialgericht wendet § 44 Abs. 1 SGB X auf Bescheide über die Rückforderung von Sozialleistungen entsprechend an (s. z.B. Urteil vom 12. Dezember 1996 - 11 RAr 31/96 - SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr. 19).

    Zu Unrecht beruft sich die Revision gegenüber dem Klagebegehren auf § 44 Abs. 4 SGB X. Diese Vorschrift ist hier schon deswegen nicht unmittelbar einschlägig, weil es dem Kläger nicht um einen nachträglichen Bezug von "Sozialleistungen" geht (sondern um Rückgewähr der von ihm - zu Unrecht - geforderten Erstattung der Kosten einer von ihm bezogenen Sozialleistung); Voraussetzung für die Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X ist aber stets, daß infolge der unrichtigen Rechtsanwendung Sozialleistungen nicht erbracht wurden und es darum um rückwirkend zu erbringende Sozialleistungen geht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 21.11.1980 - 7 C 4.80

    Medizinstudium - Anrechnung von Studienzeiten - Fachfremder Studiengang -

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Zwar verbietet es weder der Charakter dieser Vorschrift als Sonder- und Ausnahmeregelung, sie sinnentsprechend anzuwenden (vgl. auch BVerwGE 61, 169 ; 87, 103 ), noch ist dies nach ihrer gesetzlichen Zielsetzung schlechthin ausgeschlossen.
  • BVerwG, 20.11.1997 - 5 C 16.97

    B: Bewilligungsbescheid, Aufhebung des - bei Heranziehung Dritter zu Kostenersatz

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Eine solche scheidet jedoch in den Fällen des § 92 a BSHG regelmäßig aus; denn sie setzt die Rechtswidrigkeit des Sozialhilfebezugs und die Aufhebung der Sozialhilfebewilligung voraus (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X), woran es in den Fällen des § 92 a Abs. 1 BSHG in der Regel fehlt (s. BVerwGE 64, 318 ; 67, 163 ; vgl. demgegenüber § 92 a Abs. 4 BSHG sowie dazu BVerwGE 105, 374 ).
  • BSG, 09.09.1986 - 11a RA 28/85

    Beitragsnachentrichtung - Herstellungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Zwar entnimmt das Bundessozialgericht § 44 Abs. 4 SGB X einen "allgemeine(n) Rechtsgedanke(n) ... (mit dem) Inhalt, Leistungen nicht über vier Jahre hinaus rückwirkend zu gewähren" (BSGE 60, 245 ; s. ebenso z.B. Schnapp, in: Krause/von Mutius/Schnapp/Siewert, GK-SGB X 1, 1991, § 44, Rn. 31; Wiesner, in: Schroeder/Printzen u.a., SGB X, 3. Auflage 1996, § 44 Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 29.04.1998 - 4 L 7103/96

    Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides; Kostenersatz

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    BVerwG 5 C 27.98 OVG 4 L 7103/96.
  • BSG, 10.09.1987 - 12 RK 27/86

    Rücknahme eines Bescheides - Beitragsnachentrichtung - Ermessen des

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Das Bundessozialgericht zieht diese Vorschrift demgemäß ebenfalls für die Rücknahme von Bescheiden heran, die einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt regeln (s. BSG, a.a.O.: Kürzung vertragsärztlicher Honorare; BSGE 62, 143 : Beitragsnachentrichtung).
  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 70.80

    Sozialwidriges Handeln - Sozialhilfe - Kostenersatz - Leistungsbescheid - Begriff

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    Eine solche scheidet jedoch in den Fällen des § 92 a BSHG regelmäßig aus; denn sie setzt die Rechtswidrigkeit des Sozialhilfebezugs und die Aufhebung der Sozialhilfebewilligung voraus (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X), woran es in den Fällen des § 92 a Abs. 1 BSHG in der Regel fehlt (s. BVerwGE 64, 318 ; 67, 163 ; vgl. demgegenüber § 92 a Abs. 4 BSHG sowie dazu BVerwGE 105, 374 ).
  • BSG, 18.03.1998 - B 6 KA 16/97 R

    Vertragsarzt - Honorar - keine Sozialleistung - Anwendung des § 44 Abs 2 SGB 10

    Auszug aus BVerwG, 05.10.1999 - 5 C 27.98
    § 44 Abs. 2 SGB X gilt für alle rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakte im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs, ohne daß es auf ihren Regelungsinhalt im übrigen ankommt (vgl. auch BSGE 82, 50 ).
  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 65.82

    Leistungsrecht - Bundessozialhilfegesetz - Vorschrift - Rücknahme - Rückwirkung -

  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 112.81

    Hilfsbedürftigkeit - Sozialhilfe - Nichteheliches Kind - Mutter -

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 71.88

    Ersatzansprüche - Sozialhilfeempfänger

  • BVerwG, 13.11.2003 - 5 C 26.02

    Sozialhilfe, grundsätzlich keine Hilfe für die Vergangenheit; Regelsatzleistungen

    Mit §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen (BVerwGE 109, 346 ).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Besuch einer Werkstatt für behinderte

    Der Senat hat im Urteil vom 21. Februar 2008 das am 18. Februar 2005 beim Beklagten eingegangene Überprüfungsbegehren an dem Auffangtatbestand des § 44 Abs. 2 SGB X gemessen, weil es sich bei einem Kostenbeitragsbescheid - wie hier bei dem Bescheid des LWV vom 6. April 2004 - ähnlich wie bei der Heranziehung zum Kostenersatz (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 109, 346; BVerwG Buchholz 436.0 § 92c BSHG Nr. 8) nicht um einen eine Sozialleistung ablehnenden Verwaltungsakt handelt.
  • LSG Baden-Württemberg, 01.02.2007 - L 7 SO 1676/06

    Sozialhilfe nach dem BSHG - Mietzuschuss nach § 31 WoGG 2 - keine Anwendbarkeit

    Das BVerwG - als oberstes Gericht der bis 31. Dezember 2004 für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit - hat, wie das SG und der Beklagte zu Recht ausgeführt haben, in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar ist (vgl. BVerwGE 68, 285 ff.; Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10; zu - hier nicht gegebenen - Besonderheiten bei Heranziehungs- und Rückforderungsbescheiden vgl. BVerwGE 109, 346 ff.; VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2002 - 3 K 452/01 - ).

    Mit den §§ 44 ff. SGB X hat der Gesetzgeber eine umfassende und abschließende Abwägung zwischen den rechtsstaatlichen Prinzipien der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns und der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 99, 114 ) in einer auf die Besonderheiten und Bedeutung des Sozialleistungsbereiches abgestimmten Weise getroffen (vgl. BVerwGE 109, 346 ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.11.2006 - L 3 KA 199/03

    Berechnung der Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Behandlungsleistungen;

    Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift für andere Leistungen von vornherein nicht anwendbar ist (BSG SozR 3-1300 § 44 Nr. 3; BVerwG NVwZ-RR 2000, 136) oder im vorliegenden Zusammenhang der ihr zu Grunde liegende Rechtsgedanke als Ermessenskriterium Berücksichtigung finden könnte (so das Senatsurteil vom 01. Dezember 2004 - L 3 KA 4/04).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2020 - L 20 SO 599/18

    Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ; Anforderungen an

    (a) § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a Nr. 2 SGB XII verlangt, dass infolge unrichtiger Rechtsanwendung Sozialleistungen ganz oder teilweise nicht erbracht worden sind und deshalb rückwirkend erbracht werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.10.1999 - 5 C 27/98 Rn. 20).

    Die mit Bescheid vom 29.06.2015 getroffene ablehnende Entscheidung zur sozialhilfeweisen Übernahme von Bestattungskosten unterfällt § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 116a Nr. 2 SGB XII. Nach Ablauf der Verfallsfrist ist eine Leistung auch dann, wenn es um eine Einmalleistung geht, ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R Rn. 17; Schütze, a.a.O., § 44 Rn. 28; Merten in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 04/18, § 44 Rn. 92; Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 106 EL Sep. 2019, § 44 Rn. 51; Siewert in Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage 2019, § 44 Rn. 66; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 05.10.1999 - 5 C 27/98 Rn. 20; a.A. Heße in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Sozialrecht (BeckOK), 55 Edition, Stand 01.12.2019, § 44 Rn. 27).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2004 - L 3 KA 4/04

    Anspruch auf Neuberechnung von Honorarforderungen eines Facharztes für

    Eine Regelung, die - wie § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X - eine Rücknahme "für die Vergangenheit" vorsieht, ist damit aber nicht auf Dauerverwaltungsakte beschränkt; denn ex-tunc-Wirkung kann auch der Rücknahme eines sonstigen Verwaltungsakts zukommen (BVerwGE 109, 346).

    Der Tatbestand des § 44 Abs. 2 S. 2 SGB X enthält keine zeitlichen Ausschlussfristen, namentlich kommt mangels einer anderslautenden ausdrücklichen gesetzlichen Regelung eine Rücknahme für die Vergangenheit auch bezüglich solcher Zeiträume grundsätzlich in Betracht, für die einem Sozialleistungsempfänger nach der Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X kein Anspruch auf eine rückwirkende Gewährung von Sozialleistungen zustände (vgl. BSG, ">44%20SGB%20X,%20Nr.%203#0 | " style="color:red" title="');">SozR 3-1300, § 44 SGB X, Nr. 3; BVerwGE 109, 346; a.A. Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band II, Stand: 01. Dezember 2003, § 44 SGB X, Rn. 43).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2004 - 12 A 3993/02

    Ersatz der Kosten zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe bei Herbeiführung der

    vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 5 C 27.98 -, BVerwGE 109, 346=FEVS 51, 215 sowie Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., Rz. 6.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2006 - 12 A 2094/05

    Erstattung der Kosten für einer jungen Volljährigen geleistete Sozialhilfe;

    Dafür, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sinnvollerweise auch zu Gunsten eines potentiellen Erstattungsgläubigers Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit gebührt, vgl. zur gesetzgeberischen Abwägung: BVerwG, Urteil vom 5.10.1999 - 5 C 27.98 -, BVerwGE 109, 346 m. w. N., sind jedoch Argumente weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 05.11.2008 - 5 PKH 8.08

    Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt

    6 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt (Urteil vom 5. Oktober 1999 BVerwG 5 C 27.98 BVerwGE 109, 346), dass die Rücknahme einer rechtswidrigen, aber bestandskräftigen Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92a BSHG weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt werden kann, sondern nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X im Ermessen des Sozialhilfeträgers steht.
  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

    Da er in den §§ 44 ff. SGB X insgesamt eine umfassende und abschließende Abwägung getroffen hat (BVerwG, U.v. 5.10.1999 - 5 C 27/98 - BVerwGE 109, 346; BVerwG U.v. 17.8.1995 - 5 C 26/93 - BVerwGE 99, 114), ist davon auszugehen, dass für den Fall der Versäumung der Klagefrist in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheids kein weiterer, ungeschriebener Ausschlusstatbestand gelten soll.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2000 - 22 A 5487/99

    Gewährung weitergehender Hilfe zur Pflege ; Ausmaß der Pflegebedürftigkeit ;

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551

    Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines

  • VGH Bayern, 10.12.2007 - 12 BV 06.3028

    Sozialhilfe; Die Rücknahme einer teilweise rechtswidrigen, aber bestandskräftigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2000 - 22 A 5487/99

    Gewährung weitergehender Hilfe zur Pflege ; Anspruch auf eine rückwirkende

  • SG Dortmund, 29.05.2015 - S 41 SO 203/14
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.08.2020 - 6 M 35.20

    Beschwerde; Prozesskostenhilfe; Kosten des Widerspruchsverfahrens; Zuziehung

  • BSG, 13.11.2012 - B 5 R 138/12 B
  • VG Aachen, 19.07.2004 - 2 K 2904/04

    An die Eltern gezahltes Kindergeld des (volljährigen) Kindes ist kein Einkommen

  • VG Aachen, 19.07.2005 - 2 K 469/04

    An die Eltern gezahltes Kindergeld des (volljährigen) Kindes ist kein Einkommen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2005 - 12 A 4737/03
  • VG Berlin, 24.04.2007 - 28 A 191.06

    Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Änderung der Rechtsprechung zu der

  • VG Darmstadt, 17.07.2002 - 6 E 162/99

    Rückforderung von darlehensweise gewährter Sozialhilfe; Antrag auf Umwandlung des

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