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   BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13   

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https://dejure.org/2014,14426
BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13 (https://dejure.org/2014,14426)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2014 - 5 C 28.13 (https://dejure.org/2014,14426)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 (https://dejure.org/2014,14426)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    HRKG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Satz 1; BBesG § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1; Vorbem. BBesO A/B Nr. 9 Abs. 3
    Reisekostenrecht; Reisekostenvergütung; Reisekostenerstattung; Erstattung der Reisekosten; Reisekosten; Tagegeld; Verpflegung; Mehraufwendungen für Verpflegung; Verpflegungsaufwendungen; Verpflegungskosten; Dienstreise; Dienstreisender; Reise; Reiseelement; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    HRKG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Satz 1
    Alimentation; Amt im konkret-funktionellen Sinne; Aufwandsentschädigung; Autobahnpolizei; Besoldung; Besoldungsleistung; Dienst; Dienstaufgaben; Dienstausübung; Dienstgeschäft; Dienstposten; Dienstreise; Dienstreisender; Dienststätte; Erstattung der Reisekosten; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 RKG HE, § 4 Abs 1 S 1 RKG HE, § 7 RKG HE, § 42 Abs 1 S 1 BBesG, § 42 Abs 3 S 1 BBesG
    Fortbewegung außerhalb der Dienststätte als Teil des Dienstgeschäfts (hier: Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei); Anspruch auf Tagegeld

  • Wolters Kluwer

    Fortbewegung außerhalb der Dienststätte als wesentliche und prägende Aufgaben des einem Beamten übertragenen Dienstpostens i.R.d. Dienstausübung und Dienstreise

  • rewis.io

    Fortbewegung außerhalb der Dienststätte als Teil des Dienstgeschäfts (hier: Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei); Anspruch auf Tagegeld

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reisekostenrecht; Reisekostenvergütung; Reisekostenerstattung; Erstattung der Reisekosten; Reisekosten; Tagegeld; Verpflegung; Mehraufwendungen für Verpflegung; Verpflegungsaufwendungen; Verpflegungskosten; Dienstreise; Dienstreisender; Reise; Reiseelement; ...

  • rechtsportal.de

    Fortbewegung außerhalb der Dienststätte als wesentliche und prägende Aufgaben des einem Beamten übertragenen Dienstpostens i.R.d. Dienstausübung und Dienstreise

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortbewegung außerhalb der Dienststätte als normale Dienstausübung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten der Autobahnpolizei

  • neie.de (Kurzinformation)

    Dienstausübung im eigentlichen Sinne ist keine Dienstreise

  • neie.de (Kurzinformation)

    Fahndungsfahrten sind keine Dienstreisen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Autobahnpolizei erhält keine Reisekostenerstattung für Fahndungsfahrten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 150, 108
  • NVwZ 2014, 1385
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.01.2013 - 5 C 12.12

    Alimentation; Alimentationsgrundsatz; Arbeitszimmer; häusliches Arbeitszimmer;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13
    Bei der Reisekostenvergütung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung, der der Gedanke der "Unkostenerstattung" zugrunde liegt (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013 - BVerwG 5 C 12.12 - BVerwGE 145, 315 = Buchholz 240 § 17 BBesG Nr. 9, Rn. 15 m.w.N.).

    Die Besoldung dient der Alimentation, d.h. der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie (Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O.), und ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, z.B. Urteile vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 50.11 - juris Rn. 15 und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 = Buchholz 237.4 § 76 HmbBG Nr. 3, Rn. 39 m.w.N.).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (stRspr, z.B. Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.12.2013 - 2 C 7.12

    Dienstreise; Dienstunfall; Einkauf; Gegenstände des täglichen Bedarfs;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13
    Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (Urteile vom 14. Juni 2012 - BVerwG 5 A 1.12 - Buchholz 262 § 6 TGV Nr. 1 Rn. 13 und vom 10. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 7.12 - NZV 2014, 333 Rn. 13 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.06.2012 - 5 A 1.12

    Dienstreise; Dienstgeschäft; Reise aus Anlass einer auswärtigen Wahrnehmung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13
    Als Dienstgeschäft sind die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzusehen (Urteile vom 14. Juni 2012 - BVerwG 5 A 1.12 - Buchholz 262 § 6 TGV Nr. 1 Rn. 13 und vom 10. Dezember 2013 - BVerwG 2 C 7.12 - NZV 2014, 333 Rn. 13 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 25.08.2011 - 2 C 22.10

    Polizeizulage; Ruhegehaltfähigkeit; Versorgungsreformgesetz; Alimentation;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13
    Zu den Besonderheiten zählen die besonderen physischen und psychischen Anforderungen des vollzugspolizeilichen Dienstes wie die Notwendigkeit, sich Gefahren für Leib und Leben auszusetzen oder in extremen Belastungssituationen in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen (stRspr, z.B. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 9 und 11 und Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 = juris Rn. 10 jeweils m.w.N.), sowie die damit einhergehenden in Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen genannten Erschwernisse, also der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr.
  • BVerwG, 29.04.2010 - 2 C 77.08

    Revisibilität von Landesrecht, gerichtliches Verfahren, Entstehen des

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13
    Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, es liege eine Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Reisekostengesetzes vom 9. Oktober 2009 (GVBl I S. 397) - HRKG - vor, obgleich die Fahndungsfahrt selbst das Dienstgeschäft sei, verletzt revisibles Landesrecht (§ 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, vgl. dazu Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37, Rn. 6 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13
    Gebieten Unterschiede im konkret-funktionellen Amt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamten geltende Besoldung, kann der Dienstherr dem durch die Gewährung von Zulagen wie etwa einer Stellenzulage im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl I S. 3836), entsprechen (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 121.07 - BVerwGE 132, 299 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 5, Rn. 33).
  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11

    Aufgabenbetrauung; Auslandsvertretung; Auslandszuschlag;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13
    Mit einer derartigen Zulage sollen zusätzliche Anforderungen eines Dienstpostens abgegolten werden, die nicht bereits von der allgemeinen Ämterbewertung erfasst sind (Urteil vom 25. April 2013 - BVerwG 2 C 39.11 - ZBR 2013, 304 Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13
    Die Besoldung dient der Alimentation, d.h. der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie (Urteil vom 24. Januar 2013 a.a.O.), und ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (stRspr, z.B. Urteile vom 27. März 2014 - BVerwG 2 C 50.11 - juris Rn. 15 und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 = Buchholz 237.4 § 76 HmbBG Nr. 3, Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.04.2008 - 2 C 14.07

    Dienstreise; Ausgangs- und Endpunkt; Geschäftsort; Dienstort; Dienststelle;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13
    Der Beamte soll diejenigen Aufwendungen ersetzt bekommen, die er ohne die Dienstreise nicht gehabt hätte (stRspr, z.B. Urteil vom 24. April 2008 - BVerwG 2 C 14.07 - Buchholz 263 LReisekostenR Nr. 8 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.06.2011 - 2 B 13.11

    Polizeizulage; Erschwerniszulage; Mobile Fahndungseinheit der Bundespolizei;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2014 - 5 C 28.13
    Zu den Besonderheiten zählen die besonderen physischen und psychischen Anforderungen des vollzugspolizeilichen Dienstes wie die Notwendigkeit, sich Gefahren für Leib und Leben auszusetzen oder in extremen Belastungssituationen in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen (stRspr, z.B. Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 2 C 22.10 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 20 Rn. 9 und 11 und Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 = juris Rn. 10 jeweils m.w.N.), sowie die damit einhergehenden in Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen genannten Erschwernisse, also der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr.
  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 50.11

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Gesetzesvorbehalt;

  • OVG Niedersachsen, 11.06.2018 - 5 LA 179/16

    Tagegeld

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014 - BVerwG 5 C 28.13 -, juris Rn. 12) diene die Reisekostenvergütung nicht dazu, den Beamten von Kosten freizuhalten, die durch die Wahrnehmung der für den Dienstposten wesentlichen und prägenden Aufgaben verursacht würden.

    Auch dieser Argumentation ist angesichts der insoweit von der Beklagten zur Substantiierung herangezogenen Literaturauffassung, welche wiederum auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O.) verweist, die Überzeugungskraft nicht ohne Weiteres abzusprechen.

    Die Vorinstanz hat zwar zutreffend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13f.) zum Konkurrenzverhältnis von Reisekosten- und Besoldungsrecht herangezogen; die verwaltungsgerichtliche Subsumtion unter die dort aufgestellten Grundsätze begegnet jedoch rechtlichen Bedenken.

    Die Besoldung dient der Alimentation, d. h. der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts des Beamten und seiner Familie (BVerwG, Urteil vom 24.1.2013 - BVerwG 5 C 12.12 -, juris Rn. 15), und ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. Nw.).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. Nw.).

    Den aus der Besoldung zu befriedigenden Grundbedürfnissen sind grundsätzlich auch die Aufwendungen für Verpflegung zuzuordnen (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13).

    Gebieten Unterschiede im konkret-funktionellen Amt eine höhere als die nach diesen Maßstäben für alle Beamten geltende Besoldung, kann der Dienstherr dem durch die Gewährung von Zulagen wie etwa einer Stellenzulage im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 - BVerwG 2 C 121.07 -, juris Rn. 33; Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14).

    Als eine solche Zulage ist etwa die nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) gewährte Stellenzulage anzusehen (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14).

    Zu den Besonderheiten zählen die besonderen physischen und psychischen Anforderungen des vollzugspolizeilichen Dienstes wie die Notwendigkeit, sich Gefahren für Leib und Leben auszusetzen oder in extremen Belastungssituationen in kürzester Zeit einschneidende Maßnahmen treffen zu müssen, sowie die damit einhergehenden in Nr. 9 Abs. 3 der Vorbemerkungen genannten Erschwernisse, also der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand und der Aufwand für Verzehr (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 14).

    Aus diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht geschlussfolgert, dass der Bereich des Reisekostenrechts nicht betroffen ist, wenn der Ausgleich von Erschwernissen und finanziellen Belastungen in Rede steht - dort: das geltend gemachte Tagegeld als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung -, die mit der Aufgabenwahrnehmung als Polizeivollzugsbeamter verbunden sind und denen im Rahmen der gesetzlich festgesetzten Besoldung Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 26.6.2014, a. a. O., Rn. 13).

  • BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 9.17

    Abfrage eines Verzichts auf Reisekosten für eine Klassenfahrt kann gegen den

    Dies läuft dem Zweck des Reisekostenvergütungsanspruchs zuwider, der gerade darin liegt, dass der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstlich veranlasste Reiseaufwendungen abnimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 1992 - 10 C 2.91 - BVerwGE 91, 159 m.w.N. und vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - BVerwGE 150, 108 Rn. 10).
  • BFH, 19.10.2016 - VI R 32/15

    Regelmäßige Arbeitsstätte eines Polizeibeamten der Autobahnpolizei

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. Juni 2014  5 C 28.13 (BVerwGE 150, 108) ergibt sich keine abweichende rechtliche Beurteilung des Streitfalls.

    Der Begriff der Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinne (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HRKG) in der Auslegung, die das BVerwG in seinem Urteil in BVerwGE 150, 108 gefunden hat, entspricht damit nicht dem Regeltypus der ertragsteuerlichen "Auswärtstätigkeit" nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, für die ein Leistungsort außerhalb des Betriebs oder der Betriebsstätte des Arbeitgebers kennzeichnend ist.

    Mit der --im Streitfall allein maßgeblichen-- steuerlichen Einordnung der Fahrtätigkeit von Polizeivollzugsbeamten hat sich das BVerwG in seinem Urteil in BVerwGE 150, 108 nicht befasst.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2023 - 4 B 17.22

    Zahlung von Tagegeldern nach Reisekostenrecht außerhalb der Dienststätte von

    In der Begründung hat es sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - (juris) bezogen, wonach es sich nicht um eine Dienstreise handele, wenn der Beamte die ihm aufgetragenen Pflichten seines Dienstpostens erfülle.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Bestimmung entschieden, dass eine Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinn nicht vorliege, wenn die Fortbewegung außerhalb der Dienststätte zu den wesentlichen und prägenden Aufgaben des dem Beamten übertragenen Dienstpostens zähle und damit zur Dienstausübung im eigentlichen Sinne gehöre (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - juris Leitsatz und Rn. 9; siehe dazu Martini, ZBR 2015, 7 ff.).

    In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall versah ein hessischer Polizeivollzugsbeamter seinen Dienst in einer Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei und war dort hauptsächlich mit der Durchführung von Fahndungsfahrten auf den Autobahnen und Bundesstraßen seines Dienstbezirks betraut (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - juris Rn. 2).

    So lassen sich immerhin die Aufgaben des Mitglieds einer Fahndungsgruppe der Autobahnpolizei (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - juris), eines polizeilichen Personenschützers (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2023 - OVG 4 B 24/21 - juris) und eines Zielfahnders der Polizei (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2023 - OVG 4 B 23/21 -) charakterisieren.

    Der Besoldungsgesetzgeber kann etwaigen kostenträchtigen Besonderheiten des konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten) mit einer Zulage Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - juris Rn. 14).

    Durch diese Zulage werden gemäß Nr. 8.3 der Vorbemerkungen die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit Wach- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - juris Rn. 14 zur Vorgängerregelung; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 5 LB 87/18 - juris Rn. 53 ff.).

  • BVerwG, 22.01.2024 - 5 B 11.23
    Gelten die reisekostenrechtlichen Maßstäbe, wie sie die bisherige Rechtsprechung des BVerwG, insbesondere in seinen Urteilen vom 26.06.1981, BVerwG 6 C 85.79 , und vom 26.06.2014, BVerwG 5 C 28.13 , für Beamte mit einer 'Dienststätte' entwickelt hat, gleichermaßen für reisekostenrechtliche Streitfälle von solchen Vollzugspolizisten,.

    Sind in derartigen Fällen ('ohne Dienststätte') vielmehr besondere Maßstäbe anzulegen oder kommt es - wie nach der Auffassung des hier angegriffenen OVG-Urteils - in derartigen noch ungeklärten besonderen Fallgruppen, wie auch im vorliegenden Fall, ausschließlich darauf an, ob die Fortbewegung außerhalb 'der Dienststätte' zu den wesentlichen und prägenden Aufgaben des dem Beamten übertragenen Dienstpostens zählt und damit zur Dienstausübung im eigentlichen Sinne gehört (so OVG-Urteil, S. 7 letzter Absatz unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014, 5 C 28.13 , juris Leitsatz und Rn. 9; und Martini, ZBR 2015, 7 ff.)?.

    b) Soweit die Beschwerde sich im Zusammenhang mit der Frage, ob es sich bei den streitigen Fahrten um Dienstreisen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG handelt, außerdem auf eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - (BVerwGE 150, 108) beruft, ist sie schon deshalb unzulässig, weil das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung des erstrebten Tagegeldes nicht nur auf das Fehlen der Voraussetzungen der § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG BB, § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG, sondern auch auf den weiteren tragenden Grund ("Es kommt hinzu [...]") stützt, der vom Kläger geltend gemachte Mehraufwand sei bereits mit der dem Kläger gewährten Polizeizulage abgegolten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.06.2017 - 1 L 1/16

    Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage (Polizeizulage) trotz Verbots der

    Diese sog. Polizeizulage wird für die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes gewährt, die durch das amtsangemessene Grundgehalt nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 7 f., und vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 -, juris Rn. 14).

    Diese Beamten sind dem von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten typischen Erfordernis vollzugspolizeilicher Tätigkeit, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009, a. a. O., vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 16, und vom 26. Juni 2014, a. a. O.), unterschiedslos nicht ausgesetzt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2023 - 4 B 24.21

    Zahlung von Tagegeldern nach Reisekostenrecht für im Personenschutz tätige

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen unter Wiedergabe der Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - (juris), wonach es sich nicht um eine Dienstreise handele, wenn der Beamte die ihm aufgetragenen Pflichten seines Dienstpostens erfülle.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Bestimmung entschieden, dass eine Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinn nicht vorliege, wenn die Fortbewegung außerhalb der Dienststätte zu den wesentlichen und prägenden Aufgaben des dem Beamten übertragenen Dienstpostens zähle und damit zur Dienstausübung im eigentlichen Sinne gehöre (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - juris Leitsatz und Rn. 9; siehe dazu Martini, ZBR 2015, 7 ff.).

    Der Besoldungsgesetzgeber kann etwaigen kostenträchtigen Besonderheiten des konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten) mit einer Zulage Rechnung tragen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - juris Rn. 14).

    Durch die erstgenannte Zulage werden gemäß Nr. 8.3 der Vorbemerkungen die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit Wach- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 - juris Rn. 14 zur Vorgängerregelung; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 5 LB 87/18 - juris Rn. 53 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.08.2017 - 1 L 76/16

    Zollbeamter; Anspruch auf Gewährung der sog. Polizeizulage während einer

    Diese sog. Polizeizulage wird für die Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes gewährt, die durch das amtsangemessene Grundgehalt nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2013 - 2 C 39.11 -, juris Rn. 7 f., und vom 26. Juni 2014 - 5 C 28.13 -, juris Rn. 14).

    Diese Beamten sind dem von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten typischen Erfordernis vollzugspolizeilicher Tätigkeit, dass die Beamten in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und eigenverantwortlich einschneidende Maßnahmen treffen und bereit sein müssen, in Erfüllung der übertragenen Aufgaben notfalls Leben und Gesundheit einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009, a. a. O., vom 25. April 2013, a. a. O. Rn. 16, und vom 26. Juni 2014, a. a. O.), unterschiedslos nicht ausgesetzt.

  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 28.13
    BVerwG 5 C 28.13 VGH 1 A 1472/12.

    Urteil des 5. Senats vom 26. Juni 2014 - BVerwG 5 C 28.13.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 - 4 S 1278/23

    Erstattung von Reisekosten für Fahrten im Zusammenhang mit der Laufbahnausbildung

    Für die Annahme, der Gesetzgeber habe am bisherigen Verständnis des Dienstreisebegriffs (und der Erstattungssystematik des Bundesreisekostengesetzes) festhalten wollen, spricht auch, dass ein rein funktionales Verständnis des Dienstreisebegriffs, wie es der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 1 BBG impliziert, unvereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum gesetzgeberischen Leitbild des Reisekostenrechts wäre, wonach der Begriff des Dienstgeschäftes (s. o.) an das Amt im konkret-funktionellen Sinne anknüpft und die Verknüpfung der beiden Begriffe "Reise" und "Dienstgeschäft" mittels der final zu verstehenden präpositionalen Bestimmung "zur Erledigung" verdeutlicht, dass die Reise bestimmungsgemäß in der Regel darauf beschränkt ist, die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben außerhalb der Dienststätte zu ermöglichen, ohne selbst Teil der Dienstausübung zu sein (BVerwG, Urteil vom 26.06.2014 - 5 C 28.13 -, BVerwGE 150, 108 = Juris Rn. 10 ff.).
  • VG Karlsruhe, 25.07.2023 - 12 K 3080/22

    Räumliche Beschränkung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für Dispositionsstunden

  • VG Kassel, 03.05.2022 - 1 K 2080/21

    Reisekostenerstattung für Fahrt zu einer amtsärztlichen Untersuchung

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