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   BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93   

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https://dejure.org/1995,1443
BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93 (https://dejure.org/1995,1443)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.1995 - 5 C 29.93 (https://dejure.org/1995,1443)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 1995 - 5 C 29.93 (https://dejure.org/1995,1443)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer

    Unterhaltsvorschuß - Unterhaltszahlung - Anrechnung - Rückwirkende Bewilligung - Maßgeblicher Zeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UVG (F. 1979) § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 100, 42
  • NJW 1996, 1911
  • NVwZ 1996, 913 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 937 (Ls.)
  • DVBl 1996, 861
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.10.1990 - 5 C 51.86

    Freigabe von Leistungen eines anderen Leistungsträgers, die der Träger der

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93
    Sinn dieser gesetzlichen Konstruktion ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Vorrang-Nachrang-Verhältnisses zwischen den betroffenen Sozialleistungen (vgl. BVerwGE 87, 31 [35]).
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 10.91

    Kostenfreiheit - Unterhaltsvorschuß - Sozialhilfe - Erstattungsansprüche -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.1995 - 5 C 29.93
    Eine "Zahlung der Unterhaltsleistung" im Sinne der Ersatzvorschrift des § 5 Abs. 1 UVG liegt nicht nur dann vor, wenn der Leistungsträger unmittelbar an den Berechtigten bzw. den Elternteil, bei dem dieser lebt, geleistet hat, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Träger der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz die bewilligte Unterhaltsvorschußleistung dadurch erbracht hat, daß er dem bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Vorlage getretenen Träger der Sozialhilfe dessen Leistungen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattet (zum Nach- und Vorrangverhältnis i.S. von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu gewährenden Unterhaltsvorschuß vgl. das Urteil des Senats vom 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 10.91 - [Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22]).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 28.12

    Anonyme heterologe Insemination; anonyme Samenspende; Samen; Sperma; künstliche

    Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung (vgl. Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 5 unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1952 S. 1).

    Bestätigt wird der Gesetzeszweck durch den in § 7 UVG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (vgl. Urteil vom 23. November 1995 a.a.O. S. 49 bzw. S. 6).

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    a) § 5 Abs. 1 UVG knüpft die Ersatzpflicht desjenigen Elternteils, bei dem - dessen Vorbringen zufolge - der Berechtigte lebt, daran, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in dem Monat, für den sie gezahlt wurde (Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 - BVerwGE 100, 42 = Buchholz 436.45 § 5 UVG Nr. 1 S. 3 f.), nicht vorlagen.
  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 12 BV 06.80

    Unterhaltsvorschuss - Anrechnung von Unterhaltsleistungen eines Elternteils als

    Dabei ist auf den tatsächlichen Zufluss abzustellen, wie sich auch aus der Formulierung "in demselben Monat erzielte Einkünfte" ergibt, denn eine andere finale Bestimmung des Zahlungszweckes, der diesen zeitlichen Zusammenhang entscheidungserheblich in Frage stellt, ist nicht zu ersehen (dazu ausführlich BVerwG vom 23.11.1995 BVerwGE 100, 42 = FEVS 46, 353; vgl. BayVGH vom 18.4.2006 Az. 12 CE 06.38).
  • VG Hannover, 22.07.2011 - 3 A 1905/08

    Ersatzanspruch; Leistungsbescheid; Unterhaltsvorschuss; Verwaltungsaktsbefugnis

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat, anders als in den zuvor zitierten Entscheidungen, lediglich die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 5 Abs. 1 UVG, nicht aber eine Verwaltungsaktsbefugnis geprüft (Urt. v. 23.11.1995, Az. 5 C 29/93, BVerwGE 100, 42, juris) bzw. von einer "bestands- oder rechtskräftig festgesetzten Ersatz- und Rückzahlungspflicht" gesprochen, ohne die Verwaltungsaktsbefugnis überhaupt zu problematisieren (Urt. v. 26.01.2011, Az. 5 C 19/10, juris, Rn. 11; Urt. v. 05.07.2007, Az. 5 C 40/06; NJW 2007, 3143, juris, Rn. 12).
  • VG Köln, 17.12.2019 - 26 K 6135/18
    Bereits die amtliche Kurzbezeichnung des Gesetzes ("Unterhaltsvorschussgesetz") selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung" handelt, verdeutlichen diese Zielsetzung, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 29.93 -, juris, Rn. 18.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.07.2006 - L 5 ER 130/06

    Streitwertänderung durch Rechtsmittelgericht von Amts wegen

    Nach dem für die Rücknahme der Beschwerde entsprechend geltenden § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG (Hinweis auf Meyer-Ladewig, in ders./ Keller/ Leitherer, SGG, 5. Aufl. 2005, § 173 Rn. 2; BSG 12.3.1976 - 4 BJ 141/95 = NJW 1996, 1911) bewirke die Rücknahme den Verlust des Rechtsmittels.
  • VG Freiburg, 04.02.2010 - 4 K 1627/08

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Ebenfalls kann es hier dahingestellt bleiben, ob § 5 Abs. 2 UVG überhaupt Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids (in Form eines Verwaltungsakts) sein kann ( so aber Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNr. 4; im Erg. ebenso - unausgesprochen - Bayer. VGH, Urteil vom 15.01.2008, VG München, Urteil vom 25.11.2005, jew. a.a.O., und VG Gera, Urteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 - ebenso die stdge. Rechtsprechung zu dem insoweit vergleichbaren § 5 Abs. 1 UVG, vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 23.11.1995, NJW 1996, 1911, und VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998 - 8 K 1047/98 - ) oder ob § 5 Abs. 2 UVG lediglich einen materiellen Rückzahlungsanspruch begründet, der wie ein normaler Leistungsanspruch von der Behörde im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden muss ( wofür immerhin angeführt werden könnte, dass in § 5 UVG eine vergleichbare Regelung wie in § 50 Abs. 3 SGB X fehlt, obwohl § 5 Abs. 2 UVG als speziell geregelter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch [siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, a.a.O.] ansonsten weitgehend dem Rückforderungsanspruch des § 50 SGB X entspricht ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2006 - 6 B 11.05

    Aufhebung von Leistungen nach dem UVG - Gerichtsstand für Klagen auf dem Gebiet

    Das ist der vom Gesetzgeber angenommene Normalfall der nur vorschussweise zu erbringenden Unterhaltsleistungen (vgl. BTDrs. 8/1952, S. 1 sowie BVerwGE 100, 42 ff., 48).
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