Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 01.11.2011

Rechtsprechung
   BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,11529
BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11 (https://dejure.org/2012,11529)
BVerwG, Entscheidung vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 (https://dejure.org/2012,11529)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 5 C 3.11 (https://dejure.org/2012,11529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,11529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    SGB VIII § 10 Abs. 2 Satz 2 a. F., § 27 Abs. 1, §§ 34, 35a, 39; SGB IX § 2 Abs. 1 Satz 1; SGB X § 102 Abs. 1, § 104 Abs. 1; BSHG § 39
    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung; wesentliche Behinderung; geistige Behinderung; seelische Behinderung; Mehrfachbehinderung; Teilhabebeeinträchtigung; wesentliche Beeinträchtigung der Teilhabefähigkeit; Hilfe zur Erziehung; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII § 10 Abs. 2 Satz 2 a.F., § 27 Abs. 1, §§ 34, 35a, 39
    Art der Leistung; Bedarf; Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Erstattungsverhältnis; Gleichartigkeit der Leistungen; Hilfe zur Erziehung; Kausalität; Konkurrenzregelung; Konnexität; Kostenerstattung; Leistungsanspruch; Leistungsart; Leistungspflicht; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 BSHG, § 102 Abs 1 SGB 10, § 104 Abs 1 SGB 10, § 10 Abs 2 S 2aF SGB 8, § 10 Abs 4 S 2 SGB 8
    Kostenerstattung; Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe; Mehrfachbehinderung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Vorrangs der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe bei einer sog. Mehrfachbehinderung

  • rewis.io

    Kostenerstattung; Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe; Mehrfachbehinderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Vorrangs der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe bei einer sog. Mehrfachbehinderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 142, 18
  • NVwZ 2012, 1258
  • FamRZ 2012, 1052
  • DÖV 2012, 651
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11
    Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe zählen auch vollstationäre Unterbringungen (Urteil vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 Rn. 10).

    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, zuletzt Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 7 m.w.N.).

    Sie dient dazu, den vorrangig in der Pflicht stehenden Leistungsträger zu ermitteln, d.h. den primär leistungspflichtigen Schuldner zu bestimmen (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.).

    Der vorrangig zuständige Leistungsträger lässt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit anhand des materiellen Kriteriums des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels ermitteln, da sich je nach der Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs oder der Leistung ergeben können (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).

    Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

    Da es für das Erfordernis der vollständigen oder mindestens teilweisen Deckungsgleichheit der Leistungspflichten nicht darauf ankommt, ob der junge Mensch für beide Leistungen anspruchsberechtigt ist (Urteil vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 17), ist es unschädlich, dass jedenfalls der jugendhilferechtliche Anspruch auf Hilfe zur Erziehung bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Hilfeempfängers dessen Vormund zustand.

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11
    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn.16).

    Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4).

    Nichts anderes gilt für die vollstationäre Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe, die ebenfalls nach § 93a Abs. 2 BSHG 1996 (= § 76 Abs. 2 SGB XII) Unterkunft und Verpflegung einschließen (Urteile vom 19. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 16 und vom 2. März 2006 a.a.O. Rn. 9).

  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11
    Bei konkurrierenden Leistungsansprüchen aus den Gebieten der Jugendhilfe und der Sozialhilfe sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe, solange die benötigte Hilfe aussteht, dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zu Leistungen verpflichtet (stRspr, z.B. Urteile vom 2. März 2006 a.a.O. und vom 23. September 1999 - BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 = Buchholz 436.511 § 41 KJHG/SGB VIII Nr. 1 S. 4).

    Letzteres war angesichts der vom Hilfeempfänger gezeigten kontinuierlichen Entwicklungsschritte geboten, aufgrund deren zu erwarten war, dass er - was für die Gewährung der Hilfe über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus ausreichend ist (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 327 f. bzw. S. 2 f.) - auch weiterhin Fortschritte in seiner Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung machen würde.

    Denn nur das Nebeneinander inhaltsgleicher oder gleichartiger Ansprüchen gegen unterschiedliche Leistungsträger macht eine Entscheidung darüber erforderlich, wer von ihnen letztlich die Kosten der gewährten Hilfe zu tragen hat (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 329 f. bzw. S. 4).

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11
    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass die vorrangige Leistung nicht mit Hilfe dieses materiellen Kriteriums zu bestimmen ist, wenn für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt zum einen wegen des erzieherischen Bedarfs die Gewährung von Hilfe zur Erziehung und zum anderen wegen einer geistigen Behinderung ein Anspruch auf sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe in Betracht kommen (Urteile vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 = Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 4 jeweils Rn. 33 und vom 19. Oktober 2011 a.a.O.).

    Der Nachrang kann dann gegebenenfalls nur über eine Kostenerstattung zwischen den verschiedenen Sozialleistungsträgern hergestellt werden (Urteil vom 22. Oktober 2009 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 C 6.02

    Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistung erstattungspflichtiger

    Auszug aus BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11
    Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiellrechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat (stRspr, z.B. Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 5 C 6.02 - BVerwGE 118, 52 = Buchholz 435.12 § 102 SGB X Nr. 3 S. 4 m.w.N.).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Für eine Anwendung des § 102 SGB X genügt nicht der Umstand, dass die Klägerin ihre Jugendhilfeleistungen als vorläufig bezeichnet hat (BVerwGE 142, 18 ff RdNr 14 ff mwN) ; dies hat keine Bindungswirkung für das Erstattungsverfahren (BVerwG aaO) .

    Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt dabei bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weiter gehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl zuletzt BVerwGE 142, 18 ff RdNr 31 mwN).

    Dies gehört jedoch bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie, bei der es sich - wie ausgeführt - nicht um eine stationäre Leistung handelt (vgl zur stationären Leistung aber § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670) , nicht zugleich zu den integralen (vgl in anderem Zusammenhang: BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr. 3; BSG, Urteil vom 9.12.2008 - B 8/9b SO 12/07 R) Aufgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (zu diesem Gesichtspunkt auch BVerwGE 142, 18 ff RdNr 35) .

  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    Für Leistungen der Eingliederungshilfe an körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche ergibt sich nämlich aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VIII vom 14.12.2006, BGBl I 3134) eine gegenüber Leistungen nach dem SGB VIII vorrangige Leistungsverpflichtung des nach §§ 97 f SGB XII sachlich und örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht und ob für die konkrete Maßnahme eine Behinderung oder ein Erziehungsdefizit in der Herkunftsfamilie ursächlich war (vgl BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 26 ff; BVerwG vom 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7, RdNr 31 mwN) .
  • VG München, 24.04.2020 - M 18 E 19.2711

    Anspruch auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht (bzw. seit 1.1.2020: Eingliederungshilferecht nach dem SGB IX) im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind also der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe (bzw. seit 1.1.2020: der sonstige Träger der Eingliederungshilfe) dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (stRspr des BVerwG, vgl. nur BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26/98 - juris Rn. 14; U.v. 9.2.2012, 5 C 3/11 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646 - juris Rn. 18; B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - juris Rn. 26; SächsOVG, U.v. 25.11.2014 - 1 A 742/12 - juris Rn. 17; VG Greifswald, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1179/13 - juris Rn. 8; VG Lüneburg, U.v. 10.4.2018 - 4 A 443/16 - juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Beim für die Vorrangbestimmung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII erforderlichen Vergleich der sozial- und jugendhilferechtlich gebotenen Hilfeleistungen kommt im Fall der Mehrfachbehinderung eines Hilfeempfängers weder ein Abstellen auf den Schwerpunkt der jeweiligen Leistungsverpflichtung noch auf die Kausalität der Behinderung für die konkrete Maßnahme in Betracht (wie Bundesverwaltungsgericht, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18).

    Denn die verschiedenen, an den jeweils Berechtigten gerichteten Bewilligungsbescheide, die den mutmaßlichen Willen des Klägers zur "vorläufigen" Leistung zum Ausdruck bringen sollen, entfalten für das Erstattungsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten weder Tatbestands- noch Bindungswirkung (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; BayVGH, B.v. 17.2.2014 - 12 C 13.2646; zur Unterscheidung zwischen Außen- und Innenverhältnis in Fällen des § 14 SGB IX vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 28.1.2013 - L 20 SO 170/11 - juris Rn. 38).

    Es muss folglich ein sog. negativer Kompetenzkonflikt vorliegen, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 16; U.v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - NVwZ-RR 2012, 67 ff. Rn. 7; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 12 ff., 16).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander, sind hingegen der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet (BVerwG, U.v.9.2.2012 - 5 C 13.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 17; U.v. 2.3.2006 - 5 C 15.05 - BVerwGE 125, 95 ff. Rn. 16; U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325, 330; Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102 Rn. 12; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, § 10 Rn. 34; Küfner JAmt 2007, 8, 10 f.: "Nachrangige Leistungspflicht bleibt Leistungspflicht").

    Abweichend hiervon besteht ein (nach BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 Rn. 12 nicht als Ausnahme eng auszulegender) Vorrang der nach den §§ 53 ff. SGB XII gegebenen sozialhilferechtlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, gegenüber Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere damit auch gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe infolge seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII. Die Ermittlung des Vorrangs nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt daher zunächst die Bestimmung der konkreten jugendhilfe- und sozialhilferechtlichen Bedarfe und der jeweils daraus resultierenden Leistungsansprüche voraus (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 30), die in einem folgenden Prüfungsschritt miteinander verglichen werden müssen.

    Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer dieser beiden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (BVerwG, U.v.9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18, Leitsatz und Rn. 31).

    Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich besonders in den Fällen einer Mehrfachbehinderung oder entwicklungsbedingter Besonderheiten ergeben können, dient das Absehen vom Schwerpunktkriterium und von Kausalitätserwägungen auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 31), weil sich nach dem Bedarf oder Leistungszweck der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ermitteln lässt, da sich je nach Betrachtungsweise und Lebenssituation unterschiedliche Schwerpunkte des Bedarfs ergeben können.

    Ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch in Fallkonstellationen anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen und/oder geistigen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang besteht, sich mit anderen Worten verschiedene Bedarfe trennscharf abgrenzen lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 34).

    Soweit er insoweit auf ein Urteil des Sozialgerichts Köln (U.v. 30.6.2010 - S 21 SO 10.07 - juris) verweist, das (ähnlich wie OVG des Saarlandes, B.v. 11.7.2007 - 3 Q 104/06 - juris Rn. 13 f.) für die Anwendung der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auf eine "qualifizierte" Überschneidung der Hilfebedarfe abstellt und für die Annahme des Vorrangs des Sozialhilfeträgers verlangt, dass die entsprechende Maßnahme der Eingliederungshilfe (Heimunterbringung) gerade wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung gegeben sein muss (also ein Kausalitätserfordernis aufstellt), entspricht dies nicht dem aktuellen Stand der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein entsprechendes Kausalitätserfordernis ablehnt (BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Leitsatz).

    Vorliegend hat die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. U. v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 -NVwZ-RR 2012, 67 ff. und U.v. 9.2.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.), wie unter 1.2.2 dargestellt, die Maßstäbe für die Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ebenso wie für die Bestimmung des sozialhilferechtlichen Eingliederungsbedarfs nach §§ 53 ff. SGB XII unter Beachtung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes aufgezeigt, wie sie auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden.

    Auch die Gefahr einer "missverständlichen Deutung" des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (Az. 5 C 6.11- NVwZ-RR 2012, 67 ff.) sieht der Senat nicht, da das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung zur Auslegung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wie unter 1.2.2 dargestellt, im Urteil vom 9. Februar 2012 (Az. 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff.) bestätigt hat.

  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    In diesem Falle ergibt sich für Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (in den hier maßgeblichen Fassungen vom 14.12.2006, BGBl I 3134 und vom 24.3.2011, BGBl I 453; bis zum 30.9.2005 entsprechend in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII geregelt) unabhängig davon, welche Behinderung im Vordergrund steht (vgl BSGE 117, 53 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 13, RdNr 26; BVerwGE 142, 18 - RdNr 31 mwN) , eine vorrangige Leistungsverpflichtung des nach §§ 97 f SGB XII sachlich und örtlich (eigentlich) zuständigen Sozialhilfeträgers.
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 8.13

    Kostenerstattung; erstattungspflichtig; Leistungsträger; Leistungsverpflichtung;

    Ein entsprechender Erstattungsanspruch nach diesen Bestimmungen setzt damit voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (stRspr, vgl. Urteil vom 9. Februar 2012 - BVerwG 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 = Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 7 jeweils Rn. 26 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.) Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen (a.), die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (b.)(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

    Zudem war der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Vollendung seines 18. Lebensjahres nicht altersgerecht entwickelt.(Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 19, juris.) So war er - was auch der Beschluss des Amtsgerichts vom 27.05.2011 über die Bestellung eines Betreuers zeigt - aufgrund seiner geistigen Einschränkungen nicht in der Lage die Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig zu besorgen.

    Durch die Heimunterbringung konnte dem Leistungsempfänger die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erleichtert werden.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 24, juris.).

    Denn in den Fällen der Mehrfachbehinderung kommt es auf einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder auf eine Hauptursache oder eine Haupthilfe nicht an; auch eine geringfügige Förderung der geistigen Behinderung würde zu einem Vorrang der Sozialhilfe führen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 34, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2009 - 3 A 352/08 -, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 11.12.2013 - M 18 K 11.6206 -, Rn. 32, juris.) Der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe setzt voraus, dass die konkret gewährte Maßnahme zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung eingeht und jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass die körperliche und/oder geistige Behinderung für die konkrete Maßnahme irgendwie bedeutsam ist.(Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 24.04.2017 - 3 K 1137/16 -, Rn. 50, juris.) Vorliegend resultierte der Bedarf des Leistungsempfängers jedenfalls auch aus seiner geistigen Behinderung, sodass der nach § 10 Abs. 4 SGB VIII erforderliche Wirkungszusammenhang besteht.

  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Eine Kollision mit Leistungen anderer Verpflichteter i.S. des § 10 Abs. 4 SGB VIII besteht nur im Verhältnis zu Leistungen, die miteinander konkurrieren (Bundesverwaltungsgericht , Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18 - juris Rdnr. 30; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 - juris Rdnr. 16; Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159 - juris Rdnr. 18, 27).
  • VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfeträger,

    Vielmehr ist im Erstattungsverfahren selbstständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht hat.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 15, juris; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, Rn. 22.).

    Die Vorschrift setzt damit einen negativen Kompetenzkonflikt voraus, der nicht besteht, wenn beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn. 16, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.).

    Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII miteinander, sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 -, Rn.18, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 16, juris.) Es bildet das wesentliche Charakteristikum dieses Vor- bzw. Nachrangverhältnisses aus § 10 Abs. 4 SGB VIII, dass der Hilfeempfänger gleichermaßen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger wie auch dem Sozialhilfeträger besitzt.

    Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt voraus, dass die jeweiligen Leistungen der beiden Leistungsträger gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (a.),(St. Rspr., zuletzt: BVerwG, Urteil vom 22.06.2017 - 5 C 3/16 -, Rn. 23, juris.) beide Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind (b.) und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgeht (c.).(Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff., Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7.).

    Denn in den Fällen der Mehrfachbehinderung kommt es auf einen Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder auf eine Hauptursache oder eine Haupthilfe nicht an; die Vor- und Nachrangregelung stellt allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen ab.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98-, juris.) Bereits eine geringfügige Förderung der körperlichen Behinderung führt zu einem Vorrang der Sozialhilfe.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, Rn. 34, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.08.2009 - 3 A 352/08 -, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 11.12.2013 - M 18 K 11.6206 -, Rn. 32, juris.) Denn die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine eng auszulegende Ausnahme von dem in § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII angeordneten Vorrang der Jugendhilfe.

  • VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 3 K 15.687

    Erstattungsanspruch; Eingliederungshilfe; Mehrfachbehinderung; Vorrang-,

    Denn die an den Berechtigten gerichteten bestandskräftigen (stattgebenden) Leistungsbescheide entfalten keine Tatbestands- oder Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18; BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586 m.w.N.).

    Ein negativer Kompetenzkonflikt besteht also nicht, wenn wie im vorliegenden Fall beide Leistungsträger gegenüber dem Hilfeempfänger gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18).

    b) Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (vgl. stRspr, BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18; U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67 m.w.N.).

    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegt (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18; U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67; U.v. 22.10.2009 - BVerwG 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159; Fleuß, Anm. zu BVerwG, U.v. 19.10.2011 - 5 C 6/11 - NVwZ-RR 2012, 67 jurisPR-BVerwG 1/2012 Anm. 3 D).

    Zudem trägt dies dem Gesetzeszweck Rechnung; die Vorrangregelung soll eine bedarfsgerechte Hilfegewährung für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung sicherstellen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18).

    Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich in diesem Bereich in Fällen einer Mehrfachbehinderung ergeben können, ist deshalb gerade nicht auf eine Grenzziehung nach Maßgabe des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 a.a.O.).

    Die Frage - ob der Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch anzunehmen ist, wenn zwischen der körperlichen Behinderung und der zu gewährenden sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, die zur Jugendhilfe jedenfalls teilkongruent ist, kein rechtlicher Zusammenhang gegeben ist, die verschiedenen Bedarfe sich also trennscharf abgrenzen lassen - kann daher vorliegend dahinstehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 12 ZB 12.715 - JAmt 2014, 586).

  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

  • VG München, 07.11.2012 - M 18 K 11.326

    Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII im Fall einer Mutter

  • LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 284/16

    Kostenerstattungsanspruch - Übernahme einer Vollzeitpflege

  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 11/18 R

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • VG Saarlouis, 24.04.2017 - 3 K 1137/16

    Jugendhilferecht: Anspruch auf die Erstattung der Kosten für eine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2013 - 12 A 391/13

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für die Unterbringung eines

  • LSG Bayern, 22.04.2021 - L 18 SO 18/19

    Sozialhilfe: Originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII

  • BVerwG, 22.06.2017 - 5 C 3.16

    Anerkennung; Aufgabenerfüllung; Ausgleichmechanismus, sondergesetzlicher;

  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

  • VGH Bayern, 17.02.2014 - 12 C 13.2646

    Kostenerstattungsanspruch zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger

  • VG Lüneburg, 10.04.2018 - 4 A 443/16
  • VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer;

  • LSG Bayern, 04.05.2020 - L 18 SO 17/19

    Eingliederungshilfe, Leistungen, Jugendhilfe, Behinderung,

  • LSG Baden-Württemberg, 25.07.2019 - L 7 SO 1686/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe für die Betreuung in einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012 - 12 A 1514/10

    Erstattungsanspruch nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eines

  • VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch

  • SG Dortmund, 16.06.2015 - S 41 SO 530/14

    Erstattung der als Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform aufgewendeten

  • VG Saarlouis, 19.01.2018 - 3 K 2298/16

    Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Feststellung einer seelischen

  • SG Aachen, 24.06.2014 - S 20 SO 8/14

    Kostentragung für die Unterbringung eines geistig und körperlich behinderten

  • VG Freiburg, 10.02.2022 - 4 K 1608/21

    Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung; Vorrangverhältnis von

  • VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16

    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten

  • VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger; Vorliegen

  • BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 5.18

    Verpflichtung des Berechtigten gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2012 - 12 B 1018/12

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 , 31 SGB VIII i.R.d.

  • VG Würzburg, 23.07.2020 - W 3 K 18.1656

    Abgrenzung Jugendhilfe und Sozialhilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 12 A 1845/12

    1. Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nicht voraus, dass die Aussicht besteht,

  • BVerwG, 20.05.2014 - 5 C 33.13

    Kriegsopferfürsorge; Träger der Kriegsopferfürsorge; örtlicher Träger; örtliche

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.10.2015 - L 8 SO 122/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2013 - L 20 SO 170/11
  • VG München, 17.07.2019 - M 18 K 17.2523

    Leistungspflicht der Bundesagentur für Arbeit bei heilpädagogischer Unterbringung

  • BVerwG, 18.02.2015 - 5 B 16.15

    Konkurrenz von Jugendhilfeleistungen mit Maßnahmen der Eingliederungshilfe

  • VG Halle, 22.12.2020 - 3 A 22/20

    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im Verhältnis zur Eingliederungshilfe

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 9.13

    Erstattung der Kosten der Unterbringung eines sehbehinderten Schülers in dem

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11

    Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 19.13

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Kreis bzgl. von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - 12 A 2287/22
  • VG Oldenburg, 27.05.2014 - 13 A 476/13

    Vollzeitpflege für behinderten jungen Volljährigen

  • SG Aachen, 28.03.2017 - S 20 SO 30/15

    Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Unterbringung eines seelisch und

  • VG Düsseldorf, 06.06.2014 - 1 K 6528/13

    Pflegeeltern; Sollvorschrift, Abweichen im Einzelfall; Beförderungspflicht;

  • VG Köln, 30.09.2022 - 25 K 1882/19
  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 10.13

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bzgl. der Kosten der Unterbringung

  • BVerwG, 23.01.2014 - 5 C 11.13

    Erstattung der Kosten der Unterbringung eines körperlich behinderten Schülers in

  • VG München, 13.11.2013 - M 18 K 12.3906

    Dysgrammatismus keine wesentliche körperlichen Behinderung

  • SG Aachen, 19.05.2015 - S 20 SO 239/13
  • VG Bayreuth, 25.07.2023 - B 10 K 21.1033

    Keine seelische Behinderung bei Vorliegen einer Entwicklungsretardierung des

  • SG Augsburg, 11.01.2024 - S 6 SO 155/22

    Eingliederungshilferecht, Eingliederungshilfeleistung, Eingliederungshilfe für

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2017 - L 9 SO 79/17

    Erstattung von Leistungen der Eingliederungshilfe

  • SG Würzburg, 12.12.2018 - S 15 SO 107/16

    Abgewiesene Klage im Streit um Kostenerstattung für Jugendhilfe

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14

    Kostenerstattung im Kinder- und Jugendhilferecht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2013 - 12 A 2793/12

    Vorrang der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB

  • VG Würzburg, 21.06.2016 - W 3 K 15.1023

    Kostentragung für Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer Behinderung

  • BSG, 26.07.2022 - B 11 AL 11/22 B

    Kosten einer Heimunterbringung; Divergenzrüge im

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.11.2015 - 1 M 412/15

    Vorrang der Sozialhilfe gegenüber Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

  • VG Köln, 15.07.2020 - 26 K 9203/17
  • VG Stuttgart, 19.12.2013 - 7 K 122/12

    Eingliederungshilfe; jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; Einwendung des

  • VG München, 10.11.2021 - M 18 K 17.5671

    Kostenerstattung, Vorrang-Nachrang-Verhältnis, Konkurrenz zwischen Jugend- und

  • VG Bayreuth, 02.12.2013 - B 3 K 12.490

    Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII kann es keine vorläufige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2019 - 12 B 244/19
  • LSG Bayern, 07.07.2022 - L 8 SO 109/22
  • VG München, 04.05.2016 - M 18 K 14.5601

    Kostenerstattung für das betreute Einzelwohnen von Mutter und Kind wegen

  • OVG Sachsen, 01.04.2014 - 1 A 487/13

    Überprüfungsverfahren, Eingliederungshilfe, Hilfe zur Erziehung,

  • VG Bayreuth, 12.11.2012 - B 3 K 11.545

    Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII auch bei Streitigkeiten unter

  • VG Köln, 21.04.2023 - 25 K 4985/20
  • VG Würzburg, 21.03.2016 - W 3 K 15.1023

    Kostentragung für Eingliederungshilfe wegen drohender seelischer Behinderung

  • VG Bayreuth, 20.03.2023 - B 3 K 16.369

    Erstattungsanspruch, gesetzliche Vermutung, Vollbeweis

  • VG Bayreuth, 17.03.2014 - B 3 K 13.114

    Verweisungsbeschluss, Verwaltungsrechtsweg, Sozialgerichtsbarkeit, Zulässigkeit,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 01.11.2011 - 5 C 3.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,70689
BVerwG, 01.11.2011 - 5 C 3.11 (https://dejure.org/2011,70689)
BVerwG, Entscheidung vom 01.11.2011 - 5 C 3.11 (https://dejure.org/2011,70689)
BVerwG, Entscheidung vom 01. November 2011 - 5 C 3.11 (https://dejure.org/2011,70689)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,70689) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht